Eizellenspende, Embryonenspende und Leihmutterschaft: Rechtliche Regelungen im In- und Ausland
Zwar können Embryonen- oder Eizellenspenden Paaren zu einem Wunschkind verhelfen, doch sind sie in Deutschland verboten. Gleiches gilt für die Leihmutterschaft
(Foto: fStop)
Die moderne Medizin bietet bei einem Kinderwunsch auch Methoden zur künstlichen Befruchtung an, die in Deutschland nicht zugelassen sind. Hierzu zählen die Eizellenspende und die Embryonenspende. Auch eine Leihmutterschaft ist möglich. Ärzte dürfen jedoch nicht zu Methoden raten, die in Deutschland nicht zulässig sind, auch wenn es Paare gibt, die von diesen Verfahren profitieren könnten.
Eizellenspende und die rechtlichen Rahmenbedingungen
Embryonenspende und die rechtlichen Rahmenbedingungen
Leihmütter und die rechtlichen Rahmenbedingungen
Eizellenspende und die rechtlichen Rahmenbedingungen
Von einer Eizellenspende spricht man, wenn einer Frau im Rahmen der Reproduktionsmedizin eine fremde Eizelle in den Genitaltrakt übertragen wird, die mit dem Sperma des eigenen Partners befruchtet wurde. Dies kann beispielsweise dann geschehen, wenn die Empfängerin der Eizellenspende keine eigenen Eizellen bilden kann. Die Eizelle wird zunächst in einer Punktion der Spenderin entnommen und anschließend im Labor mit den Samenzellen zusammengebracht. Nach der Befruchtung der Eizelle wird diese als Eizellenspende in den Genitaltrakt der Frau übertragen.
Während das Embryonenschutzgesetz in Deutschland die Eizellenspende verbietet, wird diese Technik in anderen Ländern für ethisch unbedenklich gehalten. Dies gilt beispielsweise für Belgien, Spanien und Frankreich. In vielen europäischen Ländern gibt es zur Eizellenspende allerdings auch keine eigene Regelung.
Embryonenspende und die rechtlichen Rahmenbedingungen
Bei einer In-vitro-Fertilisation oder Intracytoplasmatischen Spermieninjektion kann es vorkommen, dass mehr Eizellen befruchtet werden als tatsächlich für die Behandlung benötigt werden. Denn der behandelnde Arzt darf einer Frau jeweils nur bis zu drei Eizellen, die mit dem Sperma ihres Partners befruchtet wurden, einsetzen. Wenn auf diese Weise Embryonen entstehen, die nicht benötigt werden, können sie als Embryonenspende einem Paar zur Verfügung gestellt werden, das weder eigene Eizellen noch Spermazellen bilden kann.
Auch die Embryonenspende ist in Deutschland und Italien, sowie Österreich, Norwegen und in der Schweiz verboten. In den Niederlanden und Griechenland ist die unentgeltliche Embryonenspende zu Zwecken der Forschung gestattet. In Belgien und Großbritannien ist sie erlaubt, in Frankreich nur in Ausnahmefällen.
Leihmütter und die rechtlichen Rahmenbedingungen
Wenn eine Frau, beispielsweise durch eine Erkrankung der Gebärmutter, kein eigenes Kind bekommen kann, ist es möglich, dass eine andere Frau als "Leihmutter" für sie ein Kind austrägt. Das Neugeborene verbleibt nach der Geburt nicht bei der Frau, die es ausgetragen hat, sondern wird in die Familie der Wunscheltern aufgenommen. Es gibt verschiedene Arten von Leihmüttern.
Eine partielle Leihmutter trägt das Kind eines fremden Paares in ihrer Gebärmutter aus. Hierzu wird zunächst eine Eizelle der Frau, die keine Kinder bekommen kann, in einem Reagenzglas mit dem Sperma ihres Partners befruchtet. Anschließend wird der Embryo in die Gebärmutter der Leihmutter eingebracht.
Eine volle Leihmutter wird entweder durch eine Samenübertragung oder durch Geschlechtsverkehr mit dem Samen des Mannes befruchtet, dessen Frau keine Kinder zur Welt bringen kann. Sie ist in diesem Fall die leibliche Mutter des Kindes. Die Frau des Mannes ist nach der Geburt des Kindes die soziale Mutter.
Leihmutterschaften sind aus ethischen und moralischen Gründen in Deutschland nicht erlaubt. Geregelt wird dies durch das Embryonenschutzgesetz. Daneben darf nach einer Leihmutter auch nicht öffentlich, beispielsweise in Anzeigen, gesucht werden. Ebenso verboten ist die Leihmutterschaft in unseren Nachbarländern Österreich, Schweiz und Dänemark, wohingegen Länder wie Belgien, die Niederlande und Griechenland eine Leihmutterschaft erlauben.
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Quellen:
Breckwoldt,M. et al.: Gynäkologie und Geburtshilfe, Thieme, Stuttgart 2008
Pschyrembel: Klinisches Wörterbuch. Walter de Gruyter GmbH u. Co. KG, Berlin 2007
Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht. http://www.cueno.de/medr/show_all.asp (Stand: November 2008)
Autor: Jessica Schmid
Letzte Änderung am: 18.11.2011
