Elterngeld - Berechnung und Höhe
Die Berechnung von Elterngeld für Angestellte oder Selbstständige ergibt sich aus der Höhe des Einkommens in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes.
Beantragen beide Elternteile Elterngeld (Paarmonate), so wird dieses bei beiden einzeln berechnet und es ergibt sich unter Umständen eine unterschiedliche Höhe. Grundsätzlich gilt: Das Basiselterngeld beträgt zwischen 300 und 1.800 Euro monatlich, das ElterngeldPlus zwischen 150 und 900 Euro im Monat für jeweils ein Kind.
Das Elterngeld liegt zwischen 65 und 67 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens in den letzten zwölf Monaten. Welcher Prozentsatz zur Berechnung herangezogen wird, hängt von der Einkommenshöhe ab:
- Nettoeinkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro monatlich: 67 Prozent
- Nettoeinkommen von 1.220 Euro monatlich: 66 Prozent
- Nettoeinkommen ab 1.240 Euro monatlich: 65 Prozent
Die im Artikel ausgewiesenen Beispiele für Berechnung und Höhe gelten für das sogenannte Basiselterngeld, bei dem maximal zwölf beziehungsweise 14 Monate Elterngeld (wenn sich die Eltern die Monate aufteilen) bezogen wird. Beim ElterngeldPlus, bei dem das Elterngeld doppelt so lange bezogen wird, sind die Beispiele jeweils halb so hoch.
Höhe des Elterngeldes bei Geringverdienern
Geringverdiener mit einem Einkommen von netto unter 1.000 Euro monatlich erhalten eine Ersatzrate, die sich ebenfalls nach der Höhe des Einkommens richtet. Je niedriger das Einkommen, desto höher ist die Ersatzrate. Der Prozentsatz von 67 Prozent erhöht sich um 0,1 Prozentpunkte um je zwei Euro, die das Gehalt niedriger als 1.000 Euro ist.
Das Elterngeld kann so bis zu 100 Prozent des bisherigen Einkommens betragen.
Berechnungsbeispiel Geringverdiener
Ein Elternteil verdiente in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes monatlich 450 Euro. Das Einkommen lag damit um 550 Euro unter der 67-Prozent-Grenze von 1.000 Euro. Die Prozentrate erhöht sich pro zwei Euro Differenz um 0,1 Prozentpunkte:
- 550 Euro geteilt durch 2 = 275
- 275 mal 0,1 % = 27,5 %
- 27,5 % plus 67 % = 94,5 Prozent
Das Elterngeld beträgt also 94,5 Prozent von 450 Euro monatlich und es werden monatlich 425,25 Euro ausgezahlt.
Berechnung des Nettoeinkommens
Seit 2013 wird durch die Elterngeldstellen für die Berechnung des Nettoeinkommens ein pauschaler Betrag von 21 Prozent vom Bruttoeinkommen abgezogen (neun Prozent für die Krankenversicherung, zehn Prozent für die Rentenversicherung und zwei Prozent für die Arbeitsförderung). Es ergibt sich daher häufig als Berechnungsbasis für das Elterngeld ein anderer Betrag als das tatsächliche Nettoeinkommen laut Einkommens- oder Steuerbescheid.
Das kann auch Nachteile haben, weil bei dieser Berechnung steuerlich geltende Ausgaben wie Werbungskosten – die das Nettoeinkommen durch Steuerersparnis ja wiederum erhöhen – nicht berücksichtigt werden. Unter Umständen kann so das Elterngeld niedriger ausfallen als nach tatsächlichem Nettogehalt berechnet.
Nicht berücksichtigt bei der Berechnung des Nettoeinkommens werden Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, einmalige Provisionen und steuerfreie Zuschläge.
Leben weitere Kinder im Haushalt, kommt zur Elterngeldberechnung noch der Geschwisterbonus hinzu. Dabei steigt das monatliche Elterngeld um zehn Prozent, mindestens aber um 75 Euro beziehungsweise 37,50 Euro bei ElterngeldPlus.
Was wird auf das Elterngeld angerechnet?
Arbeitet man während des Elterngeld-Bezuges in Teilzeit – bis zu 30 Arbeitsstunden wöchentlich sind erlaubt – so wird das Erwerbseinkommen in voller Höhe auf das Elterngeld angerechnet. Ebenfalls angerechnet wird das Mutterschaftsgeld, das Frauen in den ersten acht Wochen nach der Entbindung erhalten. Es empfiehlt sich daher für den Partner, für diese Zeit Elterngeld zu beantragen. Das Elterngeld des Partners wird nicht mit dem Mutterschaftsgeld verrechnet.
Wer gleichzeitig Arbeitslosengeld I und Elterngeld bezieht, muss sich das Arbeitslosengeld I – da es als Lohnersatzleistung wie ein Einkommen angesehen wird – auf das Elterngeld anrechnen lassen. Ratsam ist es, während des Elterngeld-Bezuges das Arbeitslosengeld I ruhen zu lassen. Ein gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld II und Elterngeld ist möglich, lohnt sich aber in den meisten Fällen nicht, da das Arbeitslosengeld II auf das Elterngeld angerechnet wird und in der Regel keine Erhöhung der Zuwendungen zu erwarten ist.
Wie wird ein Zuverdienst auf das Elterngeld angerechnet?
Wer Elterngeld bezieht, darf maximal 30 Stunden wöchentlich arbeiten. Werden es mehr Arbeitsstunden, verfällt der Anspruch auf Elterngeld. Ein Zuverdienst wird grundsätzlich auf das Elterngeld angerechnet. In welcher Höhe der Zuverdienst angerechnet wird, ergibt sich aus der Differenz zwischen dem vorherigen Vollzeit-Nettoeinkommen und dem Zuverdienst. Neue Berechnungsgrundlage für die Höhe des Elterngeldes mit Zuverdienst ist dann der Differenzbetrag. Von diesem Betrag wird dann zwischen 65 und 67 Prozent (je nach Höhe) erstattet.
Beispiel für die Anrechnung des Zuverdienstes auf das Elterngeld:
Ein Elternteil verdiente in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt durchschnittlich 1.400 Euro netto. Nach der Geburt des Kindes erhält er zunächst 910 Euro Elterngeld monatlich (65 Prozent von 1.400 Euro). Nach vier Monaten beginnt das Elternteil, wieder 15 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Das Nettoeinkommen beträgt monatlich 600 Euro. Das Elterngeld mit Zuverdienst wird jetzt folgendermaßen ermittelt:
- 1.400 Euro minus 600 Euro = 800 Euro Differenzbetrag
- 67 Prozent von 800 Euro = 536 Euro
Das Elterngeld beträgt also wegen des Zuverdienstes jetzt 536 Euro monatlich. Der Elternteil hätte mit seinem Gehalt für eine Teilzeittätigkeit von 15 Stunden wöchentlich und dem Elterngeld monatlich insgesamt 1.136 Euro zur Verfügung.
Elterngeld: Welche Einkünfte sind relevant?
Für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes sind alle Einkünfte aus nicht-selbstständiger oder selbstständiger Arbeit relevant. Auch eine geringfügige Beschäftigung ("Minijob") mit einem Einkommen von unter 450 Euro monatlich gilt als Einkommen und ist für die Berechnung des Elterngeldes relevant. Nicht berücksichtigt werden Einmal- oder Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.
Außerdem werden zur Berechnung des Einkommens auch Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb oder Land- oder Forstwirtschaft herangezogen.
Nicht relevant sind Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung oder aus Kapitalvermögen.