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Präventionsmaßnahme für Erziehende

Mutter-Kind-Kur: Voraussetzungen und Antrag

Die Mutter-Kind-Kur wird auch Vater-Kind-Kur oder Vater-Mutter-Kind-Kur genannt. Sie ist eine Rehabilitationsmaßnahme, die bei entsprechender Indikation vom Arzt verordnet und von den Kassen übernommen wird. Auch Großeltern, die ihre Enkel erziehen, haben Anspruch auf die "MuKiKu".

Mutter-Kind-Kur
© iStock.com/pixelfit

Kurzübersicht

Die Mutter-Kind-Kur oder Vater-Kind-Kur ist eine Vorsorgemaßnahme für gesetzlich Krankenversicherte, die mindestens ein Kind erziehen. Auch Oma und Opa in Erziehungsverantwortung haben einen Anspruch auf eine solche in der Regel dreiwöchige Kur. Im Antrag muss ein ärztliches Attest die Notwendigkeit klarstellen. Zahlreiche Beratungsstellen helfen bei der Beantragung.

Die Mutter-Kind-Kur gilt als Vorsorgemaßnahme für gesetzlich Krankenversicherte. Grundlage ist Paragraf 25 des Sozialgesetzbuches 5 (SGB V), laut dem ein Anspruch aus medizinischen Gründen besteht. Nach Paragraf 23 SGB V sind diese Gründe:

  • Beseitigung einer Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde

  • Entgegenwirken einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung

  • Zur Verhütung von Krankheiten oder Vermeidung einer Verschlimmerung bestehender Erkrankungen

  • Vermeiden von Pflegebedürftigkeit

Mutter-Kind-Kur – Option für alle Familienmitglieder mit Erziehungsauftrag

Der Begriff Mutter-Kind-Kur, manchmal "MuKiKu" genannt, bezieht sich nicht nur auf Mütter. Genauso können Väter diese Maßnahme in Anspruch nehmen, ebenso wie Oma oder Opa, wenn sie denn in direkter Erziehungsverantwortung stehen. Dieser Klinikaufenthalt kann unter Umständen sogar ohne Kind stattfinden. Voraussetzung hierfür ist eine gesundheitliche Notwendigkeit, die im Rahmen der ärztlichen Behandlung verordnet werden muss.

Dauer einer Mutter-Kind-Kur

Eine Mutter-Kind-Kur dauert in der Regel zunächst drei Wochen (21 Tage). Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa, wenn eine medizinische Notwendigkeit besteht, kann die Dauer der Kur auch verlängert werden (in der Regel um eine Woche). Die erneute Inanspruchnahme einer Mutter-Kind-Kur ist erst wieder frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren möglich. In bestimmten Fällen kann davon eine Ausnahme gemacht werden.

Voraussetzungen für Mutter-Kind-Kuren

Da für die Verordnung einer Mutter-Kind-Kur gewisse Voraussetzungen nötig sind, sieht das Sozialgesetzbuch verschiedene Indikationen hierfür vor. Um vorbeugend drohenden Erkrankungen von Kind oder Elternteil entgegenzuwirken, den Gesundheitszustand des Betroffenen zu erhalten, um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder die Verschlimmerung einer chronischen Erkrankung zu verhindern, können Mutter-Kind-Kuren verordnet werden.

Im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung kann der Arzt feststellen, ob eine oder mehrere dieser Voraussetzungen gegeben sind. Das Müttergenesungswerk bietet Interessierten vorab einen Online-Kurtest an. Nach einigen Fragen rund um Gesundheit, Lebensweise und Verfassung erfolgt gleich die Auswertung, ob derjenige reif für eine Mutter-Kind-Kur ist.

Wer sich als Erziehender in einer schwierigen Lebenssituation befindet, sollte das Angebot einer Mutter-Kind-Kur unbedingt annehmen. Gerade Alleinerziehende sind durch ihre große Belastung oft in schwieriger Lage.

4 Dinge, die beim zweiten Kind anders werden

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Eine Mutter-Kind-Kur beantragen: Am besten mit Beratung

Idealerweise vereinbaren Interessenten direkt bei einer der zahlreichen Beratungsstellen einen persönlichen Termin. Bei einigen Anbietern können im Internet entsprechende Formulare heruntergeladen und zu Hause schon ausgedruckt werden. Mit einem Attestformular geht es dann zum Hausarzt, der feststellen muss, dass die Voraussetzungen für eine Kur gegeben sind.

Mit dem Attest kann der entsprechende Berater mit dem Betroffenen die richtige Kurmaßnahme auswählen, den Antrag fertigstellen und diesen bei der Krankenkasse einreichen. Sollte der Antrag abgelehnt werden, was nicht selten passiert, gibt es noch keinen Grund zur Sorge. Die Beratungsstelle hilft gerne bei einem Widerspruch und oftmals klappt es dann im zweiten Anlauf.

Was tun, wenn die Mutter-Kind-Kur abgelehnt wurde?

Wenn der Antrag auf eine Mutter-Kind-Kur abgelehnt wurde, haben Antragsteller vier Wochen Zeit, gegen die Ablehnung schriftlich Widerspruch bei der Krankenkasse einzulegen. Fehlt im Ablehnungsbescheid der Hinweis darauf, dass ein Widerspruch gegen die Ablehnung möglich ist, haben Antragsteller sogar bis zu einem Jahr Zeit, ihren Widerspruch einzulegen.

Im Widerspruch muss noch einmal genau begründet werden, warum die Kur notwendig ist. Lehnt die Krankenkasse die Kostenübernahme für die Mutter-Kind-Kur weiterhin ab, gibt es noch die Möglichkeit, sich an einen Widerspruchsausschuss zu wenden. Die Chancen, dass ein Widerspruch gegen eine abgelehnte Mutter-Kind-Kur Erfolg hat, sind laut Müttergenesungswerk aber recht hoch: Knapp zwei Drittel aller Widersprüche werden demnach angenommen.

Mutter-Kind-Kur - Eigenanteil trotz Kostenübernahme durch Krankenkassen

Auch wenn der entsprechende Kostenträger eine Mutter-Kind-Kur übernimmt, bleibt dem Kurenden ein Anteil von zehn Euro pro Kurtag an Eigenleistung. Kinder müssen keine Zuzahlung leisten. Bei Bedürftigkeit kann die Beratungsstelle gegebenenfalls finanzielle Unterstützung hierfür bieten.

Mutter-Kind-Kur - muss der Arbeitgeber zustimmen?

Wurde die Mutter-Kind-Kur bewilligt und stehen bereits Termin sowie Dauer fest, muss der Arbeitgeber unverzüglich informiert werden. Dabei wird dem Arbeitgeber die Bewilligung vorgelegt. Die Bewilligung dient der Angestellten als "Attest". Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss der Mutter-Kind-Kur nicht zustimmen und hat demnach auch keine Befugnis, diese seiner Angestellten zu verweigern. Für die Dauer der Mutter-Kind-Kur muss der Arbeitgeber die Angestellte freistellen. Sie erhält während dieser Zeit Lohnfortzahlung nach dem Entgeldfortzahlungsgesetz. Die Mutter-Kind-Kur gilt nicht als Urlaub, daher bleiben Urlaubsansprüche davon unberührt.

Übrigens müssen auch schulpflichtige, mitreisende Kinder für die Mutter-Kind-Kur von der Schule freigestellt werden. Das gilt auch, wenn sie selbst nicht erkrankt sind.

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