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Teilzeit in Elternzeit

Hallo Experten-Team,

ich hoffe ihr könnt helfen. Ich habe einen Teilzeitvertrag (28 Stunden wöchentlich) und möchte jetzt in der Elternzeit nch dem Bezug von Elterngeld auch wieder Teilzeit einsteigen. Wenn ich wieder 28 Stunden wöchentlich arbeite während der Elternzeit (also im Grund genommen wie vor der Geburt), habe ich dann trotzdem die besonderen Schutzrechte? Und wäre es auch möglich während der Elternzeit die Teilzeittätigkeit wieder einzustellen oder zu reduzieren, wenn es mit der Krippe Probleme geben sollte? Wenn ja  wie oft?

Vielen Dank für eine Antwort & viele Grüße

Bisherige Antworten
Expertin-Schleich
Expertin-Schleich | 10.08.2017, 21:13 Uhr
533 Beiträge seit 19.12.2012

Re: Teilzeit in Elternzeit

Liebe Lilliput,

vielen lieben Dank für Ihre Frage.
Besondere Schutzrechte vergleichbar mit dem Mutterschutz gibt es nicht. Sollte mit dem Kind irgendwas sein, können Sie mit Bescheinigung des Kinderarztes daheim bleiben.

Ansonsten müssen Sie alles andere mit Ihrem Arbeitgeber klären, feste Regelungen gibt es hierzu nicht.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und wünsche Ihnen weiterhin alles Gute.

Herzliche Grüße

Yvonne Schleich
(Diplom- Sozialpädagogin)

Re: Teilzeit in Elternzeit

Hallo Frau Schleich

Da war ich wohl nicht präzise genug, ich meine den Kündigungsschutz während der Elternzeit.

Ich meine mich zu erinnern dass mit der letzten Novelle des elternzeitgesezzes sich auch die Anzahl der möglichen elternzeitabschnitte geändert hätte?! Ich dachte das wäre die Veränderungen der Arbeitszeit während Elternzeit? Lg
Expertin-Schleich
Expertin-Schleich | 11.08.2017, 20:37 Uhr
533 Beiträge seit 19.12.2012

Re: Teilzeit in Elternzeit

Liebe Lilliput,

zum Thema Kündigungsschutz während der Elternzeit habe ich eine interessante Seite für Sie gefunden:

http://www.xn--kndigungsschutz-zvb.com/kuendigungsschutz/elternzeit/

Hier können Sie nachlesen, welche Vorraussetzungen erfüllt sein müssen.

Zum Thema Aufteilung der Elternzeit:
Innerhalb des Gesamtzeitraums ist sowohl eine mehrmalige Inanspruchnahme der Elternzeit als auch ein Wechsel in der Person des Berechtigten zulässig. Die gesamte 3-jährige Elternzeit durfte vor einigen maximal in 2 ununterbrochene oder unterbrochene Zeitabschnitte aufgeteilt werden; die Verteilung auf weitere Abschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Seit dem 1.7.2015 kann die Elternzeit in insgesamt 3 Abschnitte unterteilt werden. Wenn Sie die Elternzeit noch weiter aufteilen wollen, dann kann dieses nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und wünsche Ihnen weiterhin alles gute.

Herzliche Grüße

Yvonne Schleich
(Diplom- Sozialpädagogin)

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