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Fragen zur Elternzeit

Hallo liebe Expertin,

ich habe da einige Fragen zur Elternzeit. Am liebsten wäre es mir, 3 Jahre komplett zu Hause zu bleiben, wir wissen aber nicht, ob wir uns das leisten können. 

1. Kann ich 2 Jahre Elternzeit beantragen und sollte es passen, einfach die Verlängerung beantragen? Muss der Arbeitgeber der Verlängerung zustimmen, weil das dritte Jahr vor dem 3. Geburtstag genommen wird, oder kann er es aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen?

2. Wenn ich das dritte Jahr (am Ende des zweiten Jahres) beantrage, kann ich es mit 15 Std Teilzeit beantragen? Ich bin seit Ende 2007 dort beschäftigt und es arbeiten ca 170 Leute dort. 

3. Kann ich jetzt 3 Jahre beantragen und das dritte Jahr mit der Option auf 15 Std Teilzeit, mir aber offen halten, ob ich die Teilzeitstelle in Anspruch nehme? 

4. Benötigt man vom AG eine Genehmigung für einen Minijob während der Elternzeit, wie man sie während einer "normalen" Beschäftigung auch braucht?

Vielen Dank vorab schon mal für ihre Hilfe!

LG
Nadi

Bisherige Antworten
Expertin-Schleich
Expertin-Schleich | 30.08.2015, 10:00 Uhr
533 Beiträge seit 19.12.2012

Re: Fragen zur Elternzeit

Liebe Nadi,

vielen lieben Dank für Ihre Frage.

1. Sie können Ihren Arbeitgeber nach den 2 Jahren darüber informieren, dass Sie ein weiteres Jahr in Elternzeit sein wollen. Schreiben Sie Ihren Arbeitgeber hierzu an. Der Arbeitgeber muss dies nicht genehmigen, es reicht aus, dass Sie ihn in Kenntnis setzen. Dieses sollte mindestens 7 Wochen vor dem Ende der Elternzeit geschehen.
Haben Sie allerdings erst eine Elternzeit über 1 Jahr beantragt und wollen dann verlängern, so kann dies vom Arbeitgeber abgelehnt werden. Dies kann unter Umständen sogar zur Kündigung führen, wenn Sie sich danach weigern, zu arbeiten.

2. Wenn dem keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und sie mehr als sechs Monate im Unternehmen tätig sind, haben sie nach den 2 Jahren Elternzeit einen Anspruch auf Teilzeitarbeit. Auch hier müssen Sie Ihren Arbeitgeber mindestens 7 Wochen vor Ablauf der Elternzeit informieren.

3. Ich würde an Ihrer Stelle dir 2 Jahre Elternzeit beantragen und dann fristgerecht entscheiden, wie es für Sie weitergehen soll.

4. Rechtlich ist es kein Problem, in der Elternzeit eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auszuüben und sich so etwas dazuzuverdienen. Allerdings sollten die Arbeitnehmer dabei bedenken, dass das Minijobbergehalt auf das Elterngeld angerechnet wird und so während des Elterngeldbezuges keinen monetären Vorteil bringt.
Eine Teilzeitbeschäftigung (auch ein Minijob) bei einem anderen Arbeitgeber während der Elternzeit kann aufgenommen werden, wenn der eigene Arbeitgeber dem zustimmt (§ 15 Abs. 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)). Die Zustimmung kann vom Arbeitgeber formlos verlangt werden; die beabsichtigte Tätigkeit ist dabei kurz zu beschreiben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit etwas weiterhelfen und wünsche Ihnen weiterhin alles Gute.

Herzliche Grüße

Yvonne Schleich
(Diplom- Sozialpädagogin)

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