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Elterngeld

Guten Tag. Ich habe eine Frage zum Elterngeld. Wir haben einen 2,5 Jahre alten Sohn für den ich Elterngeld Plus bekommen habe. Ich habe noch bis November Elternzeit. Seit Ende Juli 2019 bis Ende November 2019 habe ich in meinem Beruf (Friseurin) auf 450€ Basis gearbeitet. Seit Dezember 2019 arbeite ich wieder auf 20 Stunden da wir das Geld brauchen. So wieviele in dieser Zeit haben auch wir keinen Anspruch auf einen Kita notbetreuungsplatz, so dass ich momentan nur samstags 6 Stunden arbeite und der Rest der Stunden über Kurzarbeit laufen. Als Friseurin verdient man schon nicht viel und jetzt dadurch noch weniger. Weil wir nicht systemrelevant sind.ich bin wieder schwanger. Noch ganz früh . Ende der 7. woche. Nun sagt eine Freundin zu mir das ich wegen der Kurzarbeit Pech mit dem Elterngeld hätte und das ich mir irgendwie ein beschäftigungsverbot besorgen soll weil ich da ja mein normales Gehalt weiter bekommen und kein Kurzarbeitergeld und somit mehr Elterngeld beziehen kann. Können sie dazu etwas sagen? Lg Nico 

Bisherige Antworten

Re: Elterngeld

ich hätte noch eine weitere Frage . Als ich mit meinem 1. Sohn im Februar 2017 schwanger geworden bin hatte ich wegen einer risikoschwangerschaft ein direktes beschäftigungsverbot. Ich hatte im Jahr 2017 keinen einzigen Urlaubstag genommen. Habe ich nach der elternzeit noch Anspruch auf den alten Jahresurlaub aus 2017?

Expertin-Schleich
Expertin-Schleich | 08.06.2020, 14:47 Uhr
533 Beiträge seit 19.12.2012

Re: Elterngeld

Da es sich bei einem Beschäftigungsverbot laut MuSchG trotzdem um eine Beschäftigungszeit handelt, erwerben Schwangere dennoch einen Urlaubsanspruch im Beschäftigungsverbot. Dementsprechend können werdende Mütter die erworbenen Urlaubstage auch nach Mutterschutz und Elternzeit noch in Anspruch nehmen.

Herzliche Grüße

Yvonne Schleich
(Diplom- Sozialpädagogin)

Expertin-Schleich
Expertin-Schleich | 08.06.2020, 14:45 Uhr
533 Beiträge seit 19.12.2012

Re: Elterngeld

Liebe Nicole, vielen lieben Dank für Ihre Frage. 

In diesem Fall wird der Zeitraum der Kurzarbeit (nach neuem Beschluss) zur Berechnung des Elterngeldes ausgeklammert und die vorherigen Monate zur Berechnung heran gezogen. Durch die Kurzarbeit haben sie dementsprechend keine Nachteile. 

Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und wünsche Ihnen weiterhin alles Gute 

Herzliche Grüße

Yvonne Schleich
(Diplom- Sozialpädagogin)

Re: Elterngeld

Danke für die Antwort. Leider habe ich es noch nicht ganz verstanden. Denn wenn man die Monate ausklammert und die Favoriten nimmt da habe ich ja noch weniger als 450€ verdient. Das wäre ja noch weniger Elterngeld als wenn man die Kurzarbeitermonate nehmen würde. 

Expertin-Schleich
Expertin-Schleich | 15.06.2020, 17:36 Uhr
533 Beiträge seit 19.12.2012

Re: Elterngeld

Wenn Sie noch in Elternzeit sind, wird diese zur Berechnung des Elterngeldes ausgeklammert. Rufen Sie am besten nochmal bei der Elterngeldstelle an. 

Herzliche Grüße

Yvonne Schleich
(Diplom- Sozialpädagogin)

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