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gerichtstermin einschränkung umgang

hallo mädels und mitlesende männer,
ich wollte mal vom gerichtstermin erzählen, der so anders ausgefallen ist, als wir erwartet hatten...
kurz zur vorgeschichte: die kinder meines mannes leben seit mehr als 2 jahren bei der km, und nach vielem hick-hack hatte die richterin den umgang wie folgt festgelegt: alle 2 wochen von freitags aus dem kiga bis dienstags zum kiga. der kindergarten wurde extra gewählt von der richterin, damit die eltern sich nicht begegnen müssen, weil sie nicht miteinander reden können.
ich will noch mal dieses merkblatt vom gericht holzminden erwähnen, was dort alle scheidungspaare mit kindern bekommen, und wo (in unseren augen) alles genau erklärt ist, weshalb ein elternteil den kindesumgang einschränken will... (wer interesse hat, ich habe das merkblatt auch ausführlicher als pdf-datei gespeichert und maile es bei bedarf) dieses merkblatt hat die anwältin meines mannes der richterin zu den akten gelegt. irgendwie scheint uns, die richterin hat es gelesen und verstanden.
01.05.2004
Merkblatt des Amtsgerichts Holzminden zu Sorge-und Umgangsstreitigkiten
Dieses Merkblatt (Merkblatt 52) erhalten die Eltern im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Sorgepflicht oder das Umgangsrecht zur Vorbereitung der richterlichen Anhörung
1. Recht ist ein zentraler Begriff der Rechtswissenschaft, der so komplex ist, dass er sich nicht mehr sinnvoll einheitlich bestimmen lässt . Ein Begriff fasst eine Summe von Merkmalen zusammen, die das Wesen eines Gegenstandes ausmachen. Je größer der Umfang eines Begriffs ist, desto weniger Inhalt hat er. Im Begriff Recht stecken Bedeutungen wie Herrschaft, Befugnis, Anspruch, Schuld, Pflicht, Forderung, Gebot, guter Grund, Wahrheit, Nutzen etc.. Wenn in Kindesangelegenheiten Eltern Rechte einfordern, ist nicht immer ganz klar, was damit eigentlich gemeint ist. Möglicherweise geht es nicht um die Durchsetzung von Recht, sondern das Recht soll zur Durchsetzung eines wie auch immer gearteten Zwecks benutzt werden . Einseitigen Besitzansprüchen steht das Kindeswohl entgegen. Es wird deshalb empfohlen, sich auf die Formulierung von Nahzielen zu konzentrieren. Orientierungsmaßstab ist das Gesetz (dazu sogleich). Die zwischen Ihnen und Ihrem Partner bestehende Konfliktsituation ist letztlich eine psychologische und weniger eine rechtliche . Es dominieren 2. Gefühle Gefühle sind aber nicht justiziabel (richterlicher Entscheidung zugänglich). Sie sind einfach da und über ihre Berechtigung lässt sich vor dem Gericht nicht streiten . Gleichwohl verwenden die 'Parteien' eines Verfahrens in Kindesangelegenheiten häufig große Mühe darauf, dem Gericht zu verdeutli-chen, um was für einen scheußlichen Menschen es sich beim 'Ex' handelt. Der Versuch, hier die 'Wahrheit' herauszufinden, ist zum Scheitern verurteilt. Die Motive, die das Handeln der Eltern leiten, sind mitunter Bestrafungswünsche gegenüber dem Expartner, Neid, Frustrationen und dergleichen mehr. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass es sich bei diesen Motiven um unerledigte Rechnungen aus Zeiten der Partnerschaft handelt . In Kindesangelegenheiten müssen die Ebenen Partnerschaft und Elternschaft indessen getrennt werden. Unterbleibt die Trennung von Paar- und Elternebene, dann werden Kinder ungewollt zu Bündnisgenossen für - ihren eigenen Bedürfnissen diametral entgegenstehende - Ziele eines Erwachsenen. Für Ihre Gefühle kann das Gericht Verständnis aufbringen. Das Verständnis hat aber Grenzen, wenn Ihre Beziehungsprobleme auf dem Rücken von Kindern ausgetragen werden sollen. Dann ist an die oben erwähnten 3. Nahziele zu erinnern, die sich aus den Intentionen (Absichten) des Gesetzgebers ergeben. Wissenschaftlich beraten, namentlich von der Entwicklungspsychologie, ist der Gesetzgeber davon überzeugt, dass der größte Beitrag zur Sicherung des Kindeswohls darin besteht, Kindern zum Erhalt ihrer emotionalen Beziehungen zu Mutter und Vater gleichermaßen, trotz deren Trennung als Paar, zu verhelfen. Es ist Aufgabe des Jugendamtes, des Gerichts und der Anwälte, sowie ggf. des Sachverständigen, zur Stärkung der Elternautonomie beizutragen und sich um die Vermittlung zwischen den Eltern zu bemühen, wenn deren Emotionen (Gefühle) die Fähigkeit beeinträchtigen, Einsichten zu gewinnen und/oder diesen Einsichten gemäß zu handeln. Hilfreich wäre es, wenn Sie sich auch selbst um eine Verbesserung Ihres Kenntnisstandes bemühen. 4. § 1684 II BGB Und es wäre nicht nur hilfreich, wenn Sie nach besten Kräften zu einer Konfliktentschärfung beitragen. Sie müssen es sogar. Denn § 1684 II BGB verlangt von den Eltern: " Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert." Manche Eltern beziehen dagegen ihre Kinder in die vor dem Gericht ausgetragenen Streitigkeiten ein und reden in Gegenwart der Kinder beispielsweise schlecht über den abwesenden Elternteil oder geben ihnen Schriftsätze der Anwälte zu lesen. Damit wird gegen § 1684 II BGB verstoßen. Die Wohlverhaltensklausel gebietet nicht nur ein Unterlassen bestimmter Verhaltensweisen. Der betreuende Elternteil hat vielmehr seine eigene ablehnende Haltung gegenüber dem anderen zu überprüfen und so weit zu steuern, dass nicht das Kind unter den Folgen leidet. 5. Die Sorgepflicht ist das eine der beiden großen Themen, mit welchen sich das Familiengericht in Kindesangelegenheiten zu befassen hat. Unter der Überschrift 'Elterliche Sorge' heißt es in § 1626 BGB: "Die Eltern ha-ben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen." Bis zum 30.6.98 hieß es noch: "Der Vater und die Mutter haben das Recht und die Pflicht, für das minderjährige Kind zu sorgen." Zweierlei folgt daraus. Erstens ist nicht mehr von Sorgerecht zu sprechen. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Betonung der Pflichten der Lebenswirklichkeit entspreche. Auch sollte der Tendenz entgegen-gewirkt werden, die elterliche Sorge auf ein Sorge'recht' zu verkürzen. Und zweitens sind die Eltern nicht mehr auseinander zu dividieren. Dem gemäß wird nach verbreite-ter und vom Familiengericht Holzminden geteilter Auffassung die gemeinschaftliche elterliche Sorge im Falle der Trennung der Eltern als normativer Regelfall angesehen. Im übrigen gilt: In Angelegenheiten des täglichen Lebens hat der Betreuungselternteil die Befugnis zur alleinigen Entscheidung gem. § 1687 I 2 BGB. Lediglich in den zahlenmäßig wenigen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung (z.B. Wohnung des Kindes, Schulwechsel) bleibt es im Falle der Trennung der Eltern bei der gemeinsamen Zuständigkeit. In diesem begrenzten Rahmen setzt die gemeinschaftliche elterliche Sorge nur ein Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft voraus. In den Zeiten der Krise und Trennung bieten zerstrittene Ehepaare selten ein Bild einträchtiger Harmonie. Hieraus zu folgern, damit entfalle die Voraussetzung für eine gemeinschaftliche elterliche Sorge, ist aber ein Trugschluss. Entscheidend ist, ob nach den Deeskalierungsbemühungen der professionellen Trennungsbegleiter (Jugendamt, Rechtsanwälte und Richter, Sachverständige) eine ungünstige Prognose gestellt werden muss. Über 6. das Umgangsrecht wird neuerdings häufiger und mit größerer Verbitterung gestritten, nachdem die alleinige elterliche Sorge kaum noch zugesprochen wird. Es wird in der Literatur vermutet, dass sich der Konflikt auf der "Paarebene" mangels anderer Ventile aus diesem Grunde hier ein neues Betätigungsfeld sucht. Da ist etwas dran. Deshalb sei hier gleich mit §1626 III BGB klargestellt: "Zum Wohle des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen." Und wenn das nicht funktioniert, gibt § 52a V FGG dem Richter auf, zu überlegen, ob im Falle der Umgangsstörung Maßnahmen in bezug auf die elterliche Sorge ergriffen werden sollen. Nachfolgend wird eine Über-sicht über die häufigsten Einwände des betreuenden Elternteils gegen das Recht der Kinder auf Um-gang mit dem anderen Elternteil gegeben. In der Regel führen diese Gründe nicht zu einer Umgangsbeschränkung. 1. Gruppe 1. Der betreuende Elternteil will dem anderen nicht mehr begegnen. 2. Es wurde eine Ersatzmutter/ein Ersatzvater gefunden. 2. Gruppe 1. Das Kind will nicht. 2. Das Kind hat Angst (Gegeneinwand: das Kind hat PAS ). 3. Das Kind soll zur Ruhe kommen. 4. Nach jedem Besuch ist das Kind verhaltensauffällig. 5. Das Kind ist zu klein. 3. Gruppe 1. Der andere E. ist mit der - auch nur vorübergehenden - Betreuung eines Kindes überfordert. 2. Anlässlich der Besuche unternimmt der andere E. nichts Vernünftiges mit dem Kind. 3. Der andere E. hat a) vor der Trennung, b) nach der Trennung mitunter seit Jahren kein Interesse gezeigt. 4. Er zahlt keinen Unterhalt. 5. Der andere E. ist Alkoholiker. 6. Der andere E. hat einen Freund/eine Freundin, den/die das Kind nicht mag (evtl. wechselseitig). 7. Er will den Umgang nicht für sich, sondern für die Großeltern. 8. Er ist ein Ausländer/eine Ausländerin (Kindesentführung). Noch einmal: alle diese Bedenken haben in den letzten Jahren vor dem Familiengericht Holzminden nicht zu einem Ausschluss oder zu einer Aussetzung des Rechts der Kinder auf den Umgang mit dem nicht betreuenden Elternteil geführt. Auf einem anderen Blatt steht, dass die Kontakte im Laufe der Zeit vielfach 'einschlafen'. Hört das Gericht nichts davon, kann es auch nichts unternehmen. Wenn es dem Gericht aber mitgeteilt wird, muss geprüft werden, ob der nicht betreuende Elternteil mit Zwang zum Umgang verpflichtet werden muss. Die Gestaltung des Umgangs unterliegt der Einzelfallbewertung. Gleichwohl haben sich bestimmte Standards herausgebildet. Danach können zum Umgang Besuche bei dem nicht betreuenden Elternteil an zwei Wochenenden pro Monat unter Einschluss von Übernachtungen gehören, Ferien- und Feiertagsregelungen. 7. Das Verfahren des Gerichts in Angelegenheiten der Sorgepflicht oder des Umgangsrechts wird in der Regel auf Antrag eingeleitet, gelegentlich auch von Amts wegen. Vermutlich erwarten Sie zunächst einmal, dass anlässlich Ihrer Anhörung vor dem Gericht knallhart und kontradiktorisch (in einem sich widersprechenden Gegeneinander) gestritten wird, denn so sieht man es im Kino, und der Richter Ihnen am Ende die Rolle von Siegern und Verlierern zuweist. Dem ist nicht so. Denn wie aus den vorausgegangenen Ausführungen klar sein dürfte: Das Gesetz verpflichtet den Richter (und ggf. die Anwälte) in erster Linie vermittelnd tätig zu werden. Insgesamt soll im Interesse der Kinder der Gedanke der selbständigen Konfliktlösung durch die Eltern gestärkt werden. Das funktioniert nicht, wenn Ihre Schriftsätze an das Gericht oder Ihr Auftreten dort (auch) das Ziel haben, den Konflikt eskalieren zu lassen. Die Fragestellung ist zunächst eine psychologische. Erst wenn die Vermittlungsarbeit nicht zum Ziele kommt, nämlich der Herstellung elterlicher Autonomie, hat das Gericht eine Entscheidung zu treffen. Das Verfahren durchläuft mehrere Phasen. 1. Das Gericht hört die Kindeseltern so früh wie möglich an. Dabei geht es in einem ersten Termin zunächst um die Frage einer einvernehmlichen Lösung bzw. darum, ob die Kindeseltern in der Lage sind, sich ihrer gemeinsamen elterlichen Verantwortung bewusst zu werden und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten. Auf die Hilfsangebote des Jugendamtes und der Erziehungsberatungsstelle ist hinzuweisen. Wenn deren Einsatz nicht bereits 'verbraucht' ist, wäre das Verfahren zunächst auszusetzen, um den Kindeseltern Gelegenheit zu geben, die Beratung der entsprechenden Dienste in Anspruch zu nehmen. 2. Führt die Beratung durch den Richter und die Beratungsstellen nicht zu einer Einigung der Kindeseltern, dann hat das Gericht zu überlegen, ob es seinen Vermittlungsauftrag an einen Sachverständigen delegiert. Dieser hat dem gemäß vorrangig die Aufgabe, herauszufinden, welche Möglichkeiten bestehen, die Kindeseltern zur Wahrnehmung ihrer Elternverantwortung zu befähigen. 3. Erst wenn das nicht gelingt, mag er im Rahmen der Schadensbegrenzung eine Psychodiagnose erstellen. In statusdiagnostischen Gutachten überwiegen die Darstellungen von negativen Eigenschaften. Zu einer Befriedung führen sie eher zufällig. Meist ist das Gegenteil der Fall. Die Gefahr ist dann allerdings groß, dass Kinder bei Fortdauer des Partnerstreits der Eltern zu Beziehungskrüppeln heranwachsen. Das zentrale Anliegen von Trennungskindern ist deshalb darauf gerichtet, die Eltern mögen ihre Spannungen und Feindseligkeiten abbauen. Im Falle der Nichteinigung der Eltern bilden sich zwei Fraktionen mit unterschiedlichen Interessen. Auf der einen Seite finden sich die zerstrittenen Eltern - insoweit vereint - wieder. Deren Interesse an der Fortsetzung ihres Streits steht im Gegensatz zu dem der Kinder an der Beibehaltung intensiver Beziehungen zu beiden Eltern. Spätestens jetzt muss der Richter überlegen, ob er für die Kinder einen Verfahrenspfleger bestellt. 4. Erst dann, wenn die psychologischen Verfahrensstufen nicht zum Ziele führen, beginnt der juristische Verfahrensteil und der Richter spricht ein 'Machtwort'. Dem Wohle der Kinder dient eine solche Entwicklung eher selten. Eine Prognose des Verfahrensablaufs lässt sich nicht für jede familiäre Konstellation stellen. Die angegebenen Phasen benötigen in dem einen Fall mehr Zeit, im anderen weniger. Die (Psycho)-Dynamik der Familien ist individuell unterschiedlich. Es kann vorkommen, dass das Gericht Stufen des o.a. Verfahrensmodells überspringt oder überspringen muss. Mit einer streitigen Entscheidung ein Verfahren abzuschließen ist nach allem kein 'Erfolg'. Einen Erfolg hat das Verfahren erst dann, wenn zwischen Ihnen ein Konsens erarbeitet worden ist. Es ist Ihre Aufgabe, daran mitzuwirken, dass dies in einer möglichst frühen Stufe des Verfahrens geschieht. Amtsgericht - Familiengericht- Holzminden, Dezernat V
die km hat per eilantrag bei gericht beantragt, den umgang der kinder einzuschränken, weil den kindern die tage beim kv nur schaden würden und die kinder gestört seien...
das jugendamt wurde eingeschaltet, ein verfahrenspfleger eingesetzt, und gestern war nur der 1. termin bei gericht.
das alles hat 2 stunden gedauert, aber es ist echt gut für meinen mann ausgegangen. wir hätten das niemals gedacht, dass die richterin, die sonst immer in meinem mann den ?bösen? sah, plötzlich ganz andere fragen stellte... die km jedenfalls, sagt mein mann, hat sich selbst ein bein gestellt. z.b. bei der frage: wie sie sich weihnachten vorstellt. sagte die km: am 24.12. sind die kinder immer bei mir. da wurde die richterin regelrecht böse. sie war auch sauer, dass die frau vom jugendamt die kinder mehrfach nur bei der km besucht hat, nicht einmal beim vater. und hat die jugendamtvertreterin nach nur 10 minuten aus dem saal entlassen.
der eingesetzte verfahrenspfleger war sehr objektiv in seiner einschätzung und hat berichtet, wie es bei der mutter ablief und wie bei uns.
jedenfalls kam dort einiges an äußerungen der km zusammen. und als krönung meinte die richterin, dass es durchaus möglich wäre, dass entschieden wird, dass die kinder ganz zum vater kommen, wenn die km nicht in der lage ist, ihren persönlichen frust von den kindern fernzuhalten und die kinder weiterhin in entscheidungen mit einbezieht, die die jungs rein vom alter her noch gar nicht verkraften können. dass die km die kinder negativ beeinflusst, hat diesmal sogar die richterin erkannt.
und als die km begriff (zwischendurch heftigste diskussionen mit ihrem anwalt außerhalb des saales ? ich saß ja draußen), dass sie mit ihren anträgen nicht durchkommen würde, zog sie plötzlich alle anträge zurück. das gefiel der richterin nun auch nicht, und sie sagte, sie wird eine entscheidung treffen.
keine ahnung, wie so was geht und was da rauskommt, aber mein mann hatte das gefühl, dass endlich mal ernsthaft das wohl der kinder im vordergrund steht, dass nun endlich mal ruhe reinkommt bzw. die kinder zur ruhe kommen können in diesem ganzen trennungskrieg nach über 2 jahren immer noch.
wenn die kinder wieder bei uns sind, kommt der verfahrenspfleger noch mal zu uns. einfach mal schauen, wie es weitergeht. aber zuversichtlicher ist mein mann schon. er war öfters nah dran, aufzugeben und die kinder ?ziehen zu lassen?, weil er sich oft am rand seiner kraftgrenze sah.
wir wollten das einfach mal loswerden, weil wir aus erfahrung nun wissen, dass das jugendamt meist nur nach den wünschen der km schaut und ein kv, der sich kümmern will, dort kaum eine chance hat... aber es aber auch richterinnen gibt, die zuerst auch nur auf die km schauen, die dann aber aufgrund der situation ihre meinung ändern und in unseren augen nun anfängt, objektiv zu urteilen.
lg. swchen & mooshedel
Bisherige Antworten

Re: gerichtstermin einschränkung umgang

hallo ihr zwei,
das hört sich das alles super an :-) ich hoffe für euch und die Kinder das ihr nun ein bißchen Ruhe bekommt. swchen was wäre denn wenn euch die Kinder zugesprochen werden?
LG
Verena

hallo aroree

genau das hat mich mein mann heute früh im bett gefragt...
da muß ich ganz sicher überlegen, was mein part an der sache ist. ich weiß ja nicht, ob du früher mal in meinem profil gelesen hast, unter welchen umständen wir leben (mein mann arbeitet 50km von seinem wohnort, wo ich auch noch eine minderjährige tochter habe)...
vielleicht spielst du darauf an, daß ich ja die kids meines mannes nicht unbedingt adoptieren würde. ich habe meinen mann ja nur im pack mit den kindern bekommen. nach meinen wünschen geht es hier nicht, vor allem, weil ich immer wieder beeindruckt davon bin, wie mein mann um seine kinder kämpft und wie er sich gerne um sie sorgen würde, wenn man ihn nur läßt. ich habe ihn immer unterstützt.
das "schlimme" ist nur, daß ich das verhalten und die handlungen der km voll und ganz verstehen kann... :-(
ich habe heute früh spontan zu meinem mann gesagt (also echt spontan, ohne nachzudenken), daß es für mich ein probs wäre, mich um fremde kinder zu kümmern (weil es ohne meine hilfe schon rein arbeitswegmäßig und arbeitszeittechnisch gar nicht möglich wäre), ohne daß ich von ihm ein äußeres zeichen der inneren verbundenheit bekomme... keine ahnung, wie das jetzt bei dir ankommt.
lg. swchen

Re: gerichtstermin einschränkung umgang

Hallo,
wollte gerne wissen ob Du mir den Beitrag als Datei schicken kannst danke!
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