Erziehungsgeld Sachsen
In Sachsen können Eltern, die ihr Kind im zweiten oder dritten Lebensjahr zu Hause betreuen, Erziehungsgeld (Landeserziehungsgeld) erhalten.
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Voraussetzung für den Bezug von Landeserziehungsgeld in Sachsen ist, dass sich der Hauptwohnsitz in Sachsen befindet. Es darf für das Kind kein Platz in einer staatlich geförderten Kindertagesstätte oder Tagespflegestelle beansprucht werden, sonst verfällt der Anspruch auf Erziehungsgeld. Bei teilweise erwerbstätigen Elternteilen sollte die wöchentliche Höchstarbeitszeit 30 Stunden betragen. Da das Erziehungsgeld vor allem Eltern mit einem geringeren Einkommen unterstützen soll, gibt es Einkommenshöchstgrenzen für den Anspruch:
Höhe und Auszahlungsdauer
Das Erziehungsgeld wird in Sachsen im Anschluss an das Elterngeld gezahlt, frühestens ab dem 13. Lebensmonat. Der Anspruch besteht nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Das bedeutet: Am dritten Geburtstag des Kindes erlischt der Anspruch. In welcher Höhe und wie lange das Elterngeld ausgezahlt wird, hängt auch von der Anzahl der Kinder ab, die im Haushalt leben:
- für das erste Kind monatlich maximal 150 Euro für fünf/neun Monate (Beginn des Bezuges im zweiten/dritten Lebensjahr)
- für das zweite Kind monatlich maximal 200 Euro für sechs(neun Monate (Beginn des Bezuges im zweiten/dritten Lebensjahr)
- ab dem dritten Kind monatlich maximal 300 Euro für sieben/zwölf Monate (Beginn des Bezuges im zweiten/dritten Lebensjahr)
Außerdem ist es von der Einkommenshöhe der Antragsteller abhängig. So sind die aufgeführten Werte nur Maximalbeträge, die dann gelten, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überstiegen werden: bei Paaren 17.100 Euro netto Einkommen jährlich, bei Alleinstehenden 14.100 Euro netto jährlich. Für jedes weitere Kind erhöhen sich die Einkommensgrenzen um je 3.140 Euro jährlich. Bei Einkommen oberhalb dieser Grenzen reduziert sich das Erziehungsgeld.
Für Kinder, die nach dem 1. Januar 2015 geboren wurden, wird das Landeserziehungsgeld ab dem 3. Kind einkommensunabhängig gewährt.
Berechnung des Erziehungsgeldes
Ausschlaggebend für das Erziehungsgeld im 3. Lebensjahr des Kindes ist das durchschnittliche Einkommen im Jahr nach der Geburt. Für das 2. Lebensjahr ist das durchschnittliche Einkommen im Jahr der Geburt des Kindes maßgeblich. Arbeitslosengeld I wird ebenfalls zur Berechnung des durchschnittlichen Einkommens herangezogen.
Antrag auf Landeserziehungsgeld
Um Erziehungsgeld in Sachsen zu erhalten, muss ein Antrag bei den zuständigen Elterngeld- und Landeserziehungsgeld-Stellen eingereicht werden. Der Antrag sollte frühzeitig erfolgen, da das Landeserziehungsgeld nur für maximal einen Monat vor der Antragsstellung ausgezahlt wird. Eine Übersicht über die Stellen finden Sie hier: http://www.familie.sachsen.de/22727.html
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