Erziehungsgeld Bayern
In Bayern können Eltern für ihre Kinder Erziehungsgeld (Landeserziehungsgeld) beziehen. Voraussetzung ist unter anderem, dass sie nicht voll erwerbstätig sind.
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Voraussetzungen für den Bezug von Landeserziehungsgeld in Bayern
Der Hauptwohnsitz muss zum Zeitpunkt des Antrags mindestens zwölf Monate in Bayern liegen. Anspruch besteht auch, wenn der Zuzug aus einem Bundesland erfolgt, in dem das Landeserziehungsgeld ebenfalls angeboten wird, also Baden-Württemberg, Sachsen oder Thüringen. Antragsteller dürfen nicht Vollzeit arbeiten, maximal 30 Stunden pro Woche.
Eine Besonderheit beim Bayerischen Landeserziehungsgeld ist die Nachweispflicht der Vorsorge-Untersuchungen für Kinder U6 (zwischen 13. und 25. Lebensmonat) oder U7 (zwischen 25. und 29. Lebensmonat). Voraussetzung für den Bezug ist, dass eine der beiden Untersuchungen stattgefunden hat (je nach Zahlungsbeginn des Erziehungsgeldes).
Das Landeserziehungsgeld Bayern kann parallel zum Betreuungsgeld bezogen werden.
Einkommensgrenze
Anspruch auf Erziehungsgeld hat nur, wer jährlich höchstens 25.000 Euro netto (Paare) oder 22.000 Euro netto (Alleinerziehende) verdient. Liegen die Einkünfte darüber, entfällt der Anspruch. Leben weitere Kinder im Haushalt, erhöht sich die Einkommensgrenze pro Kind um 3.140 Euro.
Landeserziehungsgeld Bayern: Höhe
Das Erziehungsgeld wird in Bayern nur direkt im Anschluss an das Elterngeld gezahlt, frühestens ab dem 13. Lebensmonat. Der Anspruch besteht längstens bis zum dritten Lebensjahr. In welcher Höhe und wie lange das Elterngeld ausgezahlt wird, hängt auch von der Anzahl der Kinder ab, die im Haushalt leben:
- für das erste Kind monatlich 150 Euro für sechs Monate
- für das zweite Kind monatlich 200 Euro für zwölf Monate
- ab dem dritten Kind monatlich 300 Euro für zwölf Monate
Antrag von Landeserziehungsgeld in Bayern
Beantragt werden kann das Landeserziehungsgeld ab dem 9. Lebensmonat des Kindes. Der Antrag kann unter folgendem Link online gestellt werden: https://www.erziehungsgeld.bayern.de/land/ und ist auf dem neuesten Stand (2016). Möglich ist auch, den Antrag direkt bei der zuständigen Regionalstelle des Zentrum Bayern für Familie und Soziales (ZBF) zu stellen. Zuständig sind die gleichen Regionalstellen wie beim Elterngeld. Diese finden Sie im Artikel Elterngeld Bayern.
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