Elterngeld in der Arbeitslosigkeit
Arbeitslose haben einen Anspruch auf Elterngeld. Da das Arbeitslosengeld auf das Elterngeld angerechnet wird, kann es sich lohnen, den Arbeitslosengeld-Anspruch während der Elternzeit ruhen zu lassen.
Auch Bezieher von Arbeitslosengeld I haben einen Anspruch auf Elterngeld. Hierfür kann man während des Elterngeld-Bezuges entweder den Anspruch auf Arbeitslosengeld I ruhen lassen oder beides gleichzeitig, also Arbeitslosengeld I und Elterngeld, beziehen.
Anspruch auf Arbeitslosengeld I ruhen lassen
Bei der Arbeitsagentur wird zwar die Arbeitslosigkeit gemeldet, die Ansprüche werden aber für den Zeitraum des Elterngeld-Bezuges zurückgestellt. Nach dem Ende des Elterngeld-Bezuges wird dann Arbeitslosengeld I ausgezahlt.
Diese Möglichkeit lohnt sich vor allem, wenn die Arbeitslosigkeit erst kurz vor der Geburt des Kindes eingetreten ist. Die Höhe des Elterngeldes wird nämlich aus dem durchschnittlichen Einkommen der letzten zwölf Monate errechnet. Monate, in denen Lohnersatzleistungen gezahlt werden – dazu gehört auch der Bezug von Arbeitslosengeld – werden mit null Euro berücksichtigt.
Arbeitslosengeld I und Elterngeld gleichzeitig beziehen
Es ist möglich, gleichzeitig Arbeitslosengeld I und Elterngeld zu beziehen. Bis auf einen Freibetrag von 300 Euro monatlich wird das Elterngeld jedoch auf das Arbeitslosengeld angerechnet. In der Praxis heißt das: Zusätzlich zum Arbeitsgeld erhält man 300 Euro Elterngeld.
Elterngeld und Arbeitslosengeld II
Einen Anspruch auf Elterngeld haben auch Bezieher von Arbeitslosengeld II. Dabei sollte man beachten, dass das Elterngeld vollständig auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird und es dadurch nicht zu einer Erhöhung der Bezüge in ihrer Gesamtheit kommt.
Eine Ausnahme bildet der Elterngeldfreibetrag für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren. Das ist zum Beispiel bei "Aufstockern" der Fall oder wenn trotz Erwerbstätigkeit die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld I nicht bestehen (weil beispielsweise die Mindestbeitragszeit in die Arbeitslosenversicherung nicht erfüllt wurde). Der Elterngeldfreibetrag richtet sich nach dem vorherigen Einkommen, beträgt aber maximal 300 Euro. Betrug das Einkommen etwa 200 Euro monatlich, so erhält man einen Freibetrag von 200 Euro.