Elterngeld für Selbstständige
Selbstständige wie Freiberufler sowie Unternehmer mit Einkünften aus einem Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft haben grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf Elterngeld.
Entscheidend für die Höhe ist auch bei ihnen das durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt.
Steuerbescheid als Bemessungsgrundlage
Zur Berechnung der Höhe des Elterngeld wird bei allen Selbstständigen der letzte vorliegende Steuerbescheid herangezogen. Der Steuerbescheid zum Zeitpunkt der Antragstellung kann nachgereicht werden. Vom Gewinn als "Bruttogehalt" werden wie bei Arbeitnehmern 21 Prozent pauschal für Steuern und Sozialbeiträge abgezogen, um das Nettoeinkommen zu errechnen.
Ein entscheidender Unterschied zu Arbeitnehmern besteht in den Beiträgen zur Krankenversicherung: Während Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung für den Zeitraum des Elterngeld-Bezugs Beitragsfreiheit haben, müssen freiwillig Krankenversicherte ihre Beiträge in voller Höhe selbst weiter zahlen. Das gilt sowohl für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte als auch für privat Versicherte.
Elterngeld für Mitglieder der Künstlersozialkasse (KSK)
Selbstständige Kreative, die Mitglied in der Künstlersozialkasse (KSK) sind, gelten ebenfalls als Pflichtversicherte und sind daher für die Dauer des Bezuges von Mutterschaftsgeld beitragsfrei über die Künstlersozialkasse versichert. Beziehen sie Elterngeld und sind in dieser Zeit nicht oder nur geringfügig beruflich tätig, entfällt die Pflichtversicherung in der KSK. Das bedeutet: Man bleibt für die Bezugsdauer des Elterngeldes beitragsfrei über die gesetzliche Krankenkasse krankenversichert - wenn man in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war. Die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt in dieser "Kindererziehungszeit" ebenfalls bestehen und gilt als abgegolten, auch wenn keine Beitragszahlungen geleistet wurden.
Endet der Bezug des Elterngeldes und die künstlerische Tätigkeit wird wieder aufgenommen, genügt eine Mitteilung an die Künstlersozialkasse, um die Pflichtversicherung wieder aufleben zu lassen. Nimmt man eine andere als die künstlerische Tätigkeit selbstständig auf, muss man sich entweder privat oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse krankenversichern.
Für alle während des Elterngeld-Bezugs Erwerbstätigen gilt: Der Arbeitsaufwand darf maximal 30 Arbeitsstunden wöchentlich betragen. Das erzielte Einkommen wird auf die Höhe des Elterngeldes angerechnet.