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Tipps und Tricks

Elterngeld: So holen Sie mehr für Ihre Familie raus

Elterngeld
© Getty Images/Alexander Grumeth / EyeEm

Das Elterngeld ist eine staatliche Leistung, die es Eltern ermöglichen soll, ihr Kind für eine gewisse Zeit zu Hause zu betreuen. Anspruch haben Mütter und Väter, die in dieser Zeit nicht oder höchstens 32 Stunden pro Woche arbeiten und ihr Neugeborenes oder Kleinkind selbst betreuen.

Artikelinhalte auf einen Blick:

Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus

Das Elterngeld ersetzt für bis zu 14 Monate zum Teil das ausfallende Gehalt oder Einkommen aus selbstständiger Arbeit. Es beträgt, abhängig vom Einkommen der vergangenen zwölf Monate vor Eintritt des Mutterschutzes beziehungsweise bei Vätern vor der Geburt, mindestens 150 und höchstens 1.800 Euro monatlich. Je höher das Einkommen vorher war, desto höher ist auch das Elterngeld – aber eben höchstens 1.800 Euro. Bei Selbstständigen wird der Gewinn des vorherigen Geschäftsjahrs (Kalenderjahr) zur Berechnung herangezogen.

Eltern von Mehrlingen und/oder weiteren kleinen Kindern im Haushalt können jedoch zusätzliches Geld beziehen. Elternzeit können Arbeitgeber*innen bis zu drei Jahre lang am Stück oder mit Unterbrechungen nehmen, unabhängig vom Elterngeld.

Elterngeld gibt es in drei verschiedenen Varianten:

  • Basiselterngeld: Die "Urform" des Elterngelds. Geld, das Mütter und/oder Väter beziehen, während sie zu Hause ihr Kind betreuen. Früher gab es ausschließlich das Basiselterngeld.
  • ElterngeldPlus: Die Hälfte des monatlichen Elterngelds, dafür doppelt so lang.
  • Partnerschaftsbonus: Wenn beide gleichzeitig in Teilzeit arbeiten, gibt es zwei bis vier Monate ElterngeldPlus extra.

Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus lassen sich miteinander kombinieren. Nach dem 14. Lebensmonat des Kindes können allerdings nur noch ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus bezogen werden.

Das Elterngeld wird steuerfrei ausgezahlt. Es unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass es das zu versteuernde Einkommen erhöhen kann. Je höher das zu versteuernde Einkommen ist, desto höher ist auch der Steuersatz.

Wie lange gibt es Elterngeld und welches Modell eignet sich für wen?

Der Bezugszeitraum hängt davon ab, ob ein Elternteil beziehungsweise ein Paar Basiselterngeld, ElterngeldPlus oder Partnerschaftsmonate oder eine Kombination daraus bezieht.

Das Basiselterngeld: Einem Elternteil allein stehen zwölf Monate Basiselterngeld zu. Wenn beide Elternteile Elternzeit nehmen, stehen ihnen gemeinsam 14 Monate zu. Die können sie frei unter sich aufteilen, allerdings muss jeder Elternteil mindestens zwei und kann höchstens zwölf Monate Elternzeit nehmen.

Nimmt ein Elternteil nur einen Monat Elternzeit, können insgesamt nur zwölf Monate Elterngeld bezogen werden. Beide Elternteile können Elterngeld gleichzeitig oder abwechselnd beziehen. Die Elterngeldmonate müssen auch nicht am Stück genommen werden. Während des Basiselterngeldbezugs kann der betreffende Elternteil in Teilzeit arbeiten, jedoch ändert sich dann die Höhe des Elterngeldbetrags.

Eine Ausnahme gilt für Alleinerziehende: Sie können die vollen 14 Monate Elterngeld allein in Anspruch nehmen.

Bis zu vier Monate länger Basiselterngeld gibt es außerdem für nach dem 1. September 2021 geborene Kinder, die mindestens sechs Wochen zu früh zur Welt gekommen sind. Ab dem 15. Lebensmonat des Kindes besteht kein Anspruch mehr auf das Basiselterngeld.

Achtung: Mutterschutzmonate gelten immer als Basiselterngeldmonate!

ElterngeldPlus können Eltern doppelt so lange beziehen wie das Basiselterngeld, also 24 beziehungsweise 28 Monate. Das ElterngeldPlus beträgt pro Monat die Hälfte des Basiselterngelds, wird aber doppelt so lange ausgezahlt. Insgesamt mehr Geld gibt es dadurch also nicht, das ElterngeldPlus ist allerdings eine Möglichkeit, das Elterngeld über eine längere Zeit zu strecken. Es eignet sich zum Beispiel für Eltern, die schon während der Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Tun sie das, kann monatlich sogar etwas mehr Geld rauskommen als beim Basiselterngeld. Denn beim ElterngeldPlus wird im Falle eines Zuverdienstes weniger gekürzt, als das beim Basiselterngeld der Fall ist.

ElterngeldPlus können Eltern auch länger als 14 Monate beziehen, höchstens jedoch bis zum 32. Lebensmonat des Kindes.

Den Partnerschaftsbonus von zwei bis vier Monaten ElterngeldPlus zusätzlich können Eltern beziehen, wenn sie beide gleichzeitig in dieser Zeit zwischen 24 und 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten (bei vor dem 1.9.2021 geborenen Kindern mussten es zwischen 25 und 30 Wochenstunden sein). Damit sollen sich Mutter und Vater die Kindererziehung partnerschaftlicher aufteilen können.

Den Partnerschaftsbonus können Eltern vor, während oder nach dem Basiselterngeld oder ElterngeldPlus beziehen und sogar auch dann, wenn sie kein ElterngeldPlus oder Basiselterngeld beziehen oder bezogen haben. Wird er jedoch nach 14 Monaten Elterngeld in Anspruch genommen, darf keine Pause im Elterngeldbezug stattgefunden haben. Er kann auch von Alleinerziehenden und getrennt lebenden Eltern bezogen werden.

Wer erhält Elterngeld?

Damit jemand Elterngeld erhält, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

Sie*er muss …

  • … das Kind zu Hause betreuen,
  • … mit dem Kind in einem Haushalt leben,
  • … den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben.

Außerdem darf der Elternteil in dieser Zeit nicht oder höchstens 32 Stunden pro Woche erwerbstätig sein.

Nicht nur leibliche Eltern können Elterngeld beziehen, sondern auch Adoptiveltern oder nicht leibliche Eltern, die ein Kind bei sich zu Hause betreuen. In Ausnahmefällen kann auch für die Betreuung von Enkeln, Geschwistern oder Neffen/Nichten Elterngeld bezogen werden.

Elterngeld beziehen können nicht nur Angestellte, sondern auch Selbstständige, Beamt*innen, Hausfrauen*Hausmänner und Erwerbslose. So können auch Personen, die vor der Geburt kein Einkommen hatten, während der Elternzeit Geld beziehen – allerdings in der Regel nicht in gleicher Höhe wie zuvor Erwerbstätige.

Keinen Anspruch auf Elterngeld hat, wer im Jahr vor der Geburt mehr als 300.000 Euro (als Paar gemeinsam) oder 250.000 Euro (allein) verdient hat. Für vor dem 1.9.2021 geborene Kinder gilt: Anspruch haben Eltern mit einem gemeinsamen Einkommen bis 500.000 Euro.

Elterngeld für Selbstständige

Auch wer selbstständig arbeitet, hat ein Anrecht auf Elterngeld. Anstelle von Gehaltsabrechnungen wird zur Berechnung der letzte Steuerbescheid herangezogen. Als Berechnungszeitraum gelten also nicht unbedingt die vorangegangenen zwölf Monate, sondern das Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum. Wer länger krank war und aus diesem Grund in dieser Zeit weniger verdient hat als sonst, kann beantragen, den Veranlagungszeitraum zu ändern.

Während Pflichtversicherte in der Zeit des Elterngeldbezugs von Beitragszahlungen der Krankenkasse befreit sind, müssen Selbstständige ihre Krankenkassenbeiträge selbst weiterzahlen. Mitglieder der Künstlersozialkasse (KSK) gelten ebenfalls als pflichtversichert und sind während des Mutterschutzes beitragsfrei versichert. Beziehen sie Elterngeld und arbeiten in dieser Zeit nicht oder nur wenig, entfällt die Pflichtversicherung in der KSK. Wer gesetzlich krankenversichert ist, bleibt dies für die Dauer des Elterngeldbezuges beitragsfrei. Nach Ende der Elternzeit genügt dann eine Mitteilung, um die Pflichtversicherung wieder aufzunehmen. 

Wer während des Elterngeldbezugs selbstständig weiterarbeiten möchte, muss beachten, dass die Wochenarbeitszeit 32 Stunden nicht übersteigen darf und dass die Elterngeldstelle dies unter Umständen auch nachprüft und Belege haben möchte.

Arbeitslos und Elterngeld

Wer arbeitslos gemeldet ist, kann ebenfalls Elterngeld beziehen. Allerdings wird das Arbeitslosengeld auf das Elterngeld angerechnet.

Arbeitslosengeld I

Unter Umständen kann es sich aus diesem Grund lohnen, das Arbeitslosengeld I während des Elterngeldbezugs ruhen zu lassen. Das Arbeitslosengeld I wird dann ausgezahlt, wenn der Elterngeld-Bezug endet.

Das lohnt sich vor allem für diejenigen, die erst seit kurz vor der Geburt keinen Job mehr haben. Deren Elterngeldbetrag wird dann nämlich aufgrund des durchschnittlichen Einkommens der vergangenen zwölf Monate berechnet.

Wer dagegen in den zwölf Monaten vor Antragstellung ALG I bezogen hat, bekommt nur den Mindestsatz von 300 Euro Elterngeld ausgezahlt, denn das ALG gilt nicht als Einkommen. Der Mindestbetrag ist anrechnungsfrei. In diesem Fall bekommt man also das Arbeitslosengeld plus 300 Euro Elterngeld.

Arbeitslosengeld II

Wer Arbeitslosengeld II bezieht, erhält ebenfalls den Mindestbetrag Elterngeld. In dem Fall gilt das Elterngeld jedoch als Einkommen und verringert die Höhe des ALG II. Eine Ausnahme gibt es für Empfänger des ALG II, die vor der Geburt erwerbstätig waren. Etwa, weil sie keinen Anspruch auf ALG I haben oder weil sie das ALG II aufstockend zu ihrem geringen Einkommen erhalten. Sie bekommen einen Elterngeldfreibetrag. Er richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen, beträgt jedoch maximal 300 Euro.

Partnermonate können nicht in Anspruch genommen werden, wenn beide Eltern vor der Geburt erwerbslos waren.

Elterngeld für Alleinerziehende

Unter Umständen haben Alleinerziehende Anspruch auf die vollen 14 Monate Elterngeld. Und zwar dann, wenn das Kind zu mindestens 70 Prozent bei ihnen lebt und weder der andere Elternteil des Kindes noch ein*e andere*r feste*r Lebenspartner*in mit ihnen zusammenlebt.

Elterngeld für Adoptiveltern

Adoptiveltern können ebenso wie leibliche Elterngeld beziehen. Entscheidend ist bei ihnen nicht das Geburtsdatum des Kindes, sondern der Tag, seit dem das Adoptivkind im Haushalt lebt. Das gilt bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.

Elterngeld für Auszubildende und Studierende

Studierende bekommen ebenfalls Elterngeld. Sofern sie vor der Geburt nicht neben dem Studium Einkommen hatten, erhalten sie den Mindestbetrag von 300 Euro. 

Auszubildende können auch während des Elterngeldbezugs ihre Ausbildung fortsetzen. Sie bekommen zusätzlich zu ihrer Ausbildungsvergütung den Mindestsatz von 300 Euro Basiselterngeld.

Elterngeld berechnen

Die Elternzeit ist zunächst einmal unabhängig vom Elterngeld. Das heißt: Arbeitnehmer*innen können bis zu drei Jahre Elternzeit bei ihrem Arbeitgeber beantragen. Dieser muss – außer den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in den sechs Wochen vor sowie acht Wochen nach der Geburt – in dieser Zeit kein Gehalt zahlen. Um den Ausfall des Lohns auszugleichen, kann die*der Arbeitnehmer*in jedoch Elterngeld beantragen.

Elterngeld-Bezugszeitraum ist nicht gleich Elternzeit

Die Zeit, in der Elterngeld bezogen wird, muss dabei nicht unbedingt mit der Elternzeit übereinstimmen. Denn man kann länger Elternzeit nehmen, als man Elterngeld bezieht oder auch gar keine Elternzeit nehmen, sondern in Teilzeit weiterarbeiten und dennoch Elterngeld beziehen.

Die Höhe des Elterngelds: Wie viel bekomme ich in der Elternzeit?

Das Basiselterngeld beträgt, abhängig vom Verdienst in den zwölf Monaten vor der Geburt beziehungsweise vor Beginn des Mutterschutzes, mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro. Das ElterngeldPlus beträgt zwischen 150 und 900 Euro (wird jedoch doppelt so lange ausbezahlt). 

Mehr Geld gibt es, wenn du Mehrlinge bekommen hast oder weitere kleine Kinder im Haushalt leben.

Das Basiselterngeld beträgt 65 bis 67 Prozent des Netto-Einkommens vor der Geburt, jedoch höchstens 1.800 Euro monatlich.

Wer bis zu 1.200 Euro monatlich verdient, erhält 67 Prozent des Nettoeinkommens.

Wer mehr als 1.200 Euro monatlich verdient, erhält 65 Prozent des Nettoeinkommens.

Arbeitest du während des Elterngeldbezugs in Teilzeit, wird der Unterschied zwischen deinem Netto-Einkommen vor der Geburt und dem Netto-Einkommen danach zur Berechnung herangezogen.

Achtung: Das Elterngeld-Netto entspricht nicht unbedingt dem Netto auf deiner Gehaltsabrechnung!

Bei Zwillingen erhöht sich das Basiselterngeld um 300 Euro und das ElterngeldPlus um 150 Euro. Bei Drillingen gibt es den doppelten Zuschlag, bei Vierlingen den dreifachen.

Geschwisterbonus: Lebt im Haushalt mindestens ein weiteres Kind im Alter von bis zu drei Jahren oder gibt es mindestens zwei weitere Kinder unter sechs Jahren oder mindestens ein Kind mit Behinderung unter 14 Jahren, steigt das Elterngeld um zehn Prozent, mindestens aber um 75 Euro beim Basiselterngeld und 37,50 Euro im Fall von ElterngeldPlus.

Zur Berechnung des Elterngeldes zieht die Elterngeldstelle die Gehaltsabrechnungen der vergangenen zwölf Monate heran. Dafür geht sie wie folgt vor: Das Bruttoeinkommen des Jahres wird durch 12 geteilt. Davon abgezogen werden bei Arbeitnehmer*innen zunächst pauschal 1.000 Euro an Werbungskosten. Denn der Staat geht davon aus, dass diese bei der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden – egal ob du tatsächlich vorhast, deine Steuererklärung zu machen oder nicht.

Anschließend werden Steuern und pauschal 21 Prozent für Sozialabgaben abgezogen.

Berücksichtigt werden dabei die Steuerklasse (deshalb kann sich vor dem Antrag ein Wechsel lohnen!), gegebenenfalls die Kirchensteuer und die Anzahl der Kinder-Freibeträge für ältere Kinder.

Nicht als Einkünfte gelten: Arbeitslosengeld I und II (Hartz IV), Kurzarbeitergeld, Krankengeld, bestimmte Renten wie Erwerbsminderungsrenten, Stipendien und BAföG. Auch Mieteinnahmen und Kapitalerträge werden bei der Berechnung nicht herangezogen.

Der Berechnungszeitraum

Es zählt das durchschnittliche Nettoeinkommen der zwölf Monate

  • … vor Beginn des Mutterschutzes (bei der Mutter)
  • … vor dem Monat der Geburt (beim Vater)

Und zwar unabhängig davon, ob das Elterngeld direkt nach der Geburt in Anspruch genommen wird oder erst später.

Übersprungen bei der Berechnung werden Monate, in denen du …

  • … im Mutterschutz warst,
  • … Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hast,
  • … aufgrund der Schwangerschaft erkrankt warst und deshalb weniger oder gar kein Gehalt bezogen hast,
  • … Wehr- oder Zivildienst geleistet hast.

In diesem Fall werden anstelle der übersprungenen Monate die entsprechende Anzahl von Monaten vor dem eigentlichen Bemessungzeitraum herangezogen.

Mit der Änderung vom 1.9.2021 können Mütter jedoch auf die Ausklammerung der Mutterschutzmonate verzichten, wenn sich dies positiv auf ihr Elterngeld auswirkt.

Zum Elterngeldrechner des Familienministeriums

Elterngeld: Antrag

Wann beantragen?

Du kannst Elterngeld frühestens ab der Geburt des Kindes beantragen. Dann aber solltest du dir nicht zu lange Zeit lassen, denn es lässt sich rückwirkend nur für die letzten drei Monate beantragen. Entscheidend ist dabei der Tag, an dem das Formular bei der Elterngeldstelle eingeht.

Tipp: Um nicht zu viel Stress zu haben, wenn das Baby da ist, solltest du die Papiere schon so weit wie möglich vor der Geburt ausfüllen und den Rest später ergänzen.

Bedenke aber: Den Antrag kannst du nur einmal pro Kind stellen (auch für Mehrlingsgeburten gibt es nur einen Antrag). Darin musst du bereits angeben, für welche Monate du welche Form des Elterngelds in Anspruch nehmen möchtest. Änderungen sind anschließend nur noch bedingt möglich.

Kann der Elterngeldantrag noch geändert werden?

In der Regel kannst du deine Entscheidung nur dann ändern, wenn das Elterngeld für die entsprechenden Monate noch nicht ausgezahlt wurde und es sich um zukünftige Lebensmonate des Kindes handelt. Für zurückliegende Monate gilt: Änderungen sind nur in Ausnahmefällen möglich, zum Beispiel im Falle einer schweren Krankheit, und dann nur für die vergangenen drei Monate.

Beim ElterngeldPlus kann man sich jedoch auch nachträglich dafür entscheiden, bereits ausgezahlte Monate in Basiselterngeldmonate umzuwandeln.

Änderungswünsche richtest du ebenfalls an die zuständige Elterngeldstelle. Ein spezielles Formular ist dafür nicht nötig.

Elterngeld: Welche Unterlagen sind nötig?

Welche Unterlagen die Elterngeldstelle benötigt, geht aus dem Antragsformular hervor.

In jedem Fall vorlegen müssen Antragstellende jedoch:

  • Die Original-Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung mit dem Verwendungszweck "Elterngeld"
  • Einkommensnachweise für den geforderten Zeitraum (Gehaltsnachweise oder bei Selbstständigen der Steuerbescheid).
  • Bescheinigung der Krankenkasse über Dauer und Höhe des Mutterschaftsgeldes, bei privat Versicherten über das Krankentagegeld
  • Bei Beamtinnen eine Bescheinigung über Dienstbezüge und Zuschüsse zu den Bezügen während des Mutterschutzes
  • Eine Bescheinigung des Arbeitgebers über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • Falls du während des Elterngeldbezugs Teilzeit arbeiten möchtest: eine Bescheinigung des Arbeitgebers für die Arbeitszeit (bei Selbstständigen eine Erklärung der*des Antragstellenden)
  • ggf. Steuerbescheid

Wer zahlt das Elterngeld?

Das Elterngeld ist eine Leistung des Bundes. Beantragt werden muss es allerdings bei den jeweiligen Elterngeldstellen des Landes.

Elterngeld: Wo beantragen?

Wer in Berlin, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein oder Thüringen wohnt, kann das Elterngeld mittlerweile bereits online beantragen.

Für alle anderen Bundesländer muss der Antrag zunächst nach wie vor über Formulare gestellt werden. Diese findest du hier.

Der Antrag muss dann an die zuständige Elterngeldstelle geschickt werden. Je nach Wohnort können unterschiedliche Behörde zuständig sein.

Neuerungen ab 1.9.2021

Folgende Änderungen gelten für Eltern für nach dem 1.9.2021 geborene Kinder:

  • Eltern mit einem gemeinsamen Einkommen von mehr als 300.000 Euro (vorher: 500.000 Euro) haben keinen Anspruch mehr auf Elterngeld. Für Alleinerziehende liegt die Grenze nach wie vor bei 250.000 Euro.
  • Die zulässige Arbeitszeit während des Elterngeldbezugs wurde von 30 auf 32 Wochenstunden angehoben.
  • Während des Partnerschaftsbonus dürfen beide Elternteile zwischen 24 und 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten. So kann jeder drei bis vier volle Tage arbeiten.
  • Für den Partnerschaftsbonus mussten früher beide Elternteile vier Monate lang in Teilzeit arbeiten. Nun können zwei bis vier Monate gewählt werden, mit flexiblem Ausstieg und kurzfristiger Verlängerung.
  • Eltern von frühgeborenen Kindern erhalten bis zu vier weitere Elterngeldmonate. Kommt ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin zur Welt, erhalten die Eltern einen zusätzlichen Monat Basiselterngeld. Kommt das Kind acht Wochen zu früh, gibt es zwei zusätzliche Monate, bei zwölf Wochen drei Monate und bei 16 Wochen vier.
  • Mütter können auf die Ausklammerung der Mutterschutzmonate verzichten.

  • Eltern mit Mischeinkünften aus angestellter und selbstständiger Tätigkeit können wählen, ob sie für die Berechnung des Elterngeldes als Angestellte oder Selbstständige behandelt werden wollen, wenn ihre Einkünfte aus der Selbstständigkeit gering sind.

Stellen Sie Ihre persönlichen Fragen rund um Soziales, Rechtliches und Finanzen an unsere Expertin Frau Schleich.

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