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Unverheiratete Eltern

Vaterschaftsanerkennung: Wo und wie möglich?

Ist bei nicht verheirateten Paaren ein Kind unterwegs, muss der Kindsvater seine Vaterschaft öffentlich beurkunden lassen, andernfalls gilt das Kind im rechtlichen Sinne als vaterlos.

Vater mit Baby
© Getty Images/Westend61

Die Vaterschaftsanerkennung ist trotz der offiziellen Bezeichnung heute eher eine reine Formalie. Trotzdem ist sie für Eltern und Kind vor allem in Bezug auf Erbschaftsansprüche, Kindesunterhalt oder auch die Frage des Sorgerechts von Bedeutung.

Artikelinhalte auf einen Blick:

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Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt oder danach?

Viele Paare entscheiden sich für eine Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt. Während nämlich bei verheirateten Paaren der Ehemann automatisch als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen wird, benötigen unverheiratete Paare dafür die Anerkennung.

Die Vaterschaftsanerkennung muss nach der Geburt zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen beim Standesamt eingereicht werden. Der anerkennende Mann wird dann von Anfang an in die Geburtsurkunde des gemeinsamen Kindes als Vater eingetragen.

Auch nach der Geburt, sogar bei älteren Kindern, ist eine Vaterschaftsanerkennung jederzeit möglich. Dann wird die Geburtsurkunde nachträglich ergänzt.

Benötigte Unterlagen für die Vaterschaftsanerkennung

Beide Eltern müssen beim Termin für die Vaterschaftsanerkennung erscheinen. Sie müssen jedoch nicht zusammen kommen, sondern können auch zeitversetzt vorsprechen. Benötigt werden:

  • Personalausweis oder Reisepass beider Elternteile
  • Mutterpass (bei Anerkennung vor der Geburt)
  • Geburtsurkunde des Kindes (bei Anerkennung nach der Geburt)
  • ggf. Geburtsurkunde des Vaters (in manchen Bundesländern)

Wo findet die Vaterschaftsanerkennung statt?

Die Vaterschaftsanerkennung muss öffentlich beurkundet werden. Dafür ist es nötig, dass beide Eltern mit den benötigten Unterlagen persönlich bei der Stelle erscheinen. Vornehmen lassen kann man die Vaterschaftsanerkennung bei:

  • Jugendamt
  • Standesamt
  • Amtsgericht
  • Notar*in

Bei öffentlichen Stellen entstehen für die Vaterschaftsanerkennung keine Kosten. Anders sieht das bei der*beim Notar*in aus: Sie dürfen zwar öffentlich beurkunden, ihre Dienstleistung ist für denjenigen, der sie in Anspruch nimmt, aber kostenpflichtig.

Für die Anerkennung eines im Ausland geborenen Kindes mit deutschem Vater ist das deutsche Konsulat im jeweiligen Land zuständig. Die Beurkundung erfolgt dann durch die*den deutschen Konsulatsbeamt*in.

Voraussetzungen für die Vaterschaftsanerkennung

Die Vaterschaftserkennung ist nur möglich, wenn ein Kind rechtlich noch keinen anderen Vater hat. Außerdem muss die Mutter der Anerkennung zustimmen. Stimmt sie nicht zu, ist eine Vaterschaftsanerkennung nur möglich, wenn der Kindsvater die Vaterschaft per Gericht feststellen lässt.

Nur, wenn eine Mutter nicht das Sorgerecht für ihr Kind hat oder ihr Sorgerecht ruht (das ist bei minderjährigen Müttern der Fall), ist auch die Zustimmung des Kindes nötig. Bei minderjährigen Müttern ist das Jugendamt in der Regel der Amtsvormund für das Kind.

Sind Mutter oder Vater selbst minderjährig, muss auch die*der jeweilige gesetzliche Vertreter*in zustimmen.

Wenn der Kindsvater nicht der Ehemann ist

Ist eine Frau zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes noch nicht geschieden, aber die Scheidung bereits eingereicht, gilt der Ehemann trotzdem automatisch als Vater des Kindes – auch wenn er nicht der biologische Vater ist. In diesem Fall kann der biologische Vater die Vaterschaftsanerkennung innerhalb eines Jahres nach der rechtskräftigen Scheidung beurkunden. Dafür muss der Ex-Ehemann aber seine Zustimmung geben.

Welche Rechte und Pflichten resultieren aus der Vaterschaftsanerkennung?

Mit Anerkennung der Vaterschaft wird der Mann als Vater in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen. Er gilt damit rechtlich als Vater, und zwischen dem Kind und der Familie des Vaters entsteht ein Verwandtschaftsverhältnis. Das ist beispielsweise auch im Rahmen der Erbfolge zu beachten. Stirbt der Vater, hat das Kind unter Umständen Anspruch auf Halbwaisenrente.

Auch weitere Rechte und Pflichten entstehen aus der Vaterschaftsanerkennung:

  • Das Kind kann den Nachnamen des Vaters annehmen.
  • Das Kind kann in die gesetzliche Familienversicherung des Vaters aufgenommen werden.
  • Mutter und Kind haben Unterhaltsansprüche gegen den Vater.
  • Der Vater erhält Anspruch auf Elterngeld.
  • Das Kind erhält das Recht auf Umgang mit dem Vater.

Wichtig: Bei unverheirateten Eltern liegt trotz Vaterschaftsanerkennung das alleinige Sorgerecht zunächst bei der Mutter. Sie ist damit auch die alleinige gesetzliche Vertreterin.

Möchten die Eltern das gemeinsame Sorgerecht erklären, ist dafür ein weiterer Behördenakt notwendig, indem die Eltern eine Sorgeerklärung abgeben. Diese muss entweder von einer*einem Notar*in oder einer öffentlichen Stelle (z.B. Stadtverwaltung) beurkundet werden. Voraussetzung dafür ist die Vaterschaftsanerkennung.

Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft

Ein gerichtliches Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft wird auch auf Antrag von Mutter, Kind oder Vater durchgeführt. Gründe dafür können sein:

  • der Vater ist nicht freiwillig zur Anerkennung der Vaterschaft bereit
  • die Mutter verweigert ihre Zustimmung zur Anerkennungserklärung des Vaters

In beiden Fällen führt das Familiengericht ein Abstammungsverfahren durch. Dabei kann auch ein Abstammungsgutachten (DNA-Analyse) gerichtlich angeordnet werden. Das gerichtliche Verfahren ist kostenpflichtig, unter anderem können Gutachterkosten anfallen.

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