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Finanzielle Hilfe für Alleinerziehende

Unterhaltsvorschuss: Antrag & Höhe

Der Unterhaltsvorschuss ist eine unterstützende Leistung für Alleinerziehende, wenn der andere Elternteil keinen oder einen nicht ausreichenden Unterhalt zahlt. 2020 steigt der Unterhaltsvorschuss.

Unterhaltsvorschuss: Antrag & Höhe
© iStock.com/VioletaStoimenova

In erster Linie ist der Unterhaltsvorschuss eine staatliche Hilfe, um das Existenzminimum eines Kindes zu sichern. Sie wird bis zum 18. Lebensjahr und auf Antrag gewährt. Die Auszahlung erfolgt jeweils zu Beginn eines Monats. Der säumige Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss später zurückzahlen.

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Wer hat Anspruch?

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder bis zu ihrem 18. Geburtstag, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten. Wird der Unterhalt nur teilweise gezahlt, erreicht aber die gesetzlich festgelegte Höhe des Unterhaltsvorschusses, besteht kein Anspruch.

Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit haben einen Anspruch, sofern sie dauerhaft in Deutschland leben.

Die Auszahlung ist an das Alter des Kindes gebunden:

  • Bis zum 12. Lebensjahr erfolgt die Auszahlung unbegrenzt und unabhängig vom Einkommen des alleinerziehenden Elternteils oder dem Einkommen des Kindes.

  • Ab dem 12. Geburtstag ist eine Voraussetzung für die Auszahlung, dass das Kind nicht auf Leistungen aus dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) wie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld angewiesen ist oder dass der Leistungen aus dem SGB-II beziehende Elternteil, bei dem es lebt, mindestens 600 Euro brutto im Monat verdient. Kindergeld und SGB-II-Leistungen zählen nicht zum Einkommen des alleinerziehenden Elternteils.

  • Ab dem 18. Lebensjahr wird kein Unterhaltsvorschuss mehr gewährt.

Antrag auf Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss muss schriftlich bei der Vorschussstelle des zuständigen Jugendamts beantragt werden.

Der Vorschuss wird erst ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der zuständigen Unterhaltsvorschusskasse oder -stelle eingegangen ist. Rückwirkend wird er nur für maximal einen Monat ausgezahlt, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er da bereits Unterhaltszahlungen vom säumigen Elternteil eingefordert hat.

Ab Stellung des Antrags müssen Änderungen, die sich auf den Anspruch auswirken können, der Vorschussstelle mitgeteilt werden. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der säumige Elternteil doch zahlt oder sich die Einkommenssituation eines Kindes über 12 Jahren verändert.

Unterhaltsvorschuss: Höhe

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich ausschließlich nach dem Alter des Kindes. Ausgerichtet ist sie nach dem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gesetzlich festgelegten Mindestunterhalt. Ab dem 1. Januar steigt der Unterhaltsvorschuss an. Grund ist eine Steigerung des gesetzlich festgelegten Existenzminums für Kinder. Die Höhe des Existenzminimums eines Kindes beträgt demnach monatlich:

  • 393 Euro: Kinder bis 5 Jahre
  • 451 Euro: Kinder von 6 bis 11 Jahren
  • 528 Euro: Kinder von 12 bis 17 Jahren

In dieser Höhe wird der Unterhaltsvorschuss aber nicht ausgezahlt. Es wird vielmehr zunächst das Kindergeld für das erste Kind (ab 2021 219 Euro monatlich, davor 204 Euro monatlich) von dieser Summe abgezogen. Ausgezahlt werden also:

  • 174 Euro: Kinder bis 5 Jahre
  • 232 Euro: Kinder von 6 bis 11 Jahren
  • 309 Euro: Kinder von 12 bis 17 Jahren

Von diesen Beträgen kann unter bestimmten Umständen noch etwas abgezogen werden. Dazu gehören Unterhaltszahlungen oder Waisenbezüge, die ein Kind nach dem Tod eines Elternteils erhält oder Einkommen des Kindes.

Einkünfte des alleinerziehenden (antragstellenden) Elternteils werden bei der Berechnung der Höhe nicht berücksichtigt.

Abzüge für ältere Kinder mit eigenem Einkommen

Kinder, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen und über Einkommen in Form von Ausbildungsvergütung, Erwerbseinkommen oder Vermögenseinkünften verfügen, müssen mit Abzügen rechnen. Wie viel von der ursprünglichen Höhe des Unterhaltsvorschusses abgezogen wird, ist unterschiedlich. Eine Ausbildungsvergütung wird beispielsweise nach Abzug von 183,33 Euro für Ausbildungsaufwand und Werbungskosten zur Hälfte auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Nach Abzug der Einkünfte kann also immer noch ein teilweiser Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen.

Muss der Unterhaltsvorschuss zurückgezahlt werden?

Der Unterhaltsvorschuss muss normalerweise nicht zurückgezahlt werden – zumindest nicht vom antragstellenden Elternteil. Mit Auszahlung des Unterhaltsvorschusses geht der Anspruch des Kindes nämlich auf das Bundesland über, das den Vorschuss finanziert. Die Unterhaltsvorschussstelle wird sich darum bemühen, die Kosten beim säumigen Elternteil einzufordern.

Eine Ausnahme besteht bei grob fahrlässig falschen oder unvollständigen Angaben oder wenn der alleinerziehende Elternteil wusste, dass dem Kind der Vorschuss nicht zustand. In solchen Fällen muss der Unterhaltsvorschuss vom antragstellenden Elternteil zurückgezahlt werden. Eine Rückzahlung muss auch erfolgen, wenn das Kind doch über anrechenbares eigenes Einkommen oder Einkommen aus Waisenbezügen verfügt oder doch Unterhalt erhalten hat.

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