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Schwanger als Selbstständige/Freiberuflerin

Schwangere Selbstständige/Freiberuflerinnen stehen zunächst vor besonderen Herausforderungen, da für sie die gesetzlichen Vorschriften des Mutterschutzes häufig nicht gelten. Auch die Frage nach der finanziellen Absicherung während Schwangerschaft und nach der Geburt müssen sich selbstständige Schwangere stellen.

Schwanger als Selbstständige/Freiberuflerin
© iStock.com/Dean Mitchell

Während Arbeitnehmerinnen von diversen Schutzvorschriften wie Kündigungsschutz in der Schwangerschaft profitieren, bedeutet eine Schwangerschaft für Freiberuflerinnen und Selbstständige häufig zunächst einen beruflichen Einschnitt. Da sie keine abhängig beschäftigten Arbeitnehmerinnen sind, gilt für sie nicht das Mutterschutzgesetz. Sie haben nach ihrer Auszeit rund um die Geburt auch kein Recht auf Rückkehr in ihre vorherigen Beauftragungen, sofern Auftraggeber einer Unterbrechung der Dienstleistung durch die Selbstständige nicht zustimmen.

Schwangere Selbstständige unterliegen nicht dem Beschäftigungsverbot rund um den Geburtstermin. Das bedeutet: Sie können theoretisch bis zur Geburt arbeiten und direkt danach ihre Arbeit wieder aufnehmen. In der Regel erhalten selbstständige Schwangere auch kein Mutterschaftsgeld, es sei denn, sie sind freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert und bei ihnen besteht ein Anspruch auf Krankentagegeld. Das gilt auch für Geschäftsführerinnen, sofern sie wie Selbstständige agieren, also zum Beispiel Geschäftsführerin in ihrer eigenen GmbH sind.

Seit 2018 gibt es eine Änderung beim Mutterschutz für arbeitnehmerähnliche Selbstständige: Sie haben nun ausdrücklich Anspruch auf Schutz durch das Mutterschutzgesetz.

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Mutterschaftsgeld für schwangere Selbstständige

Wenn eine Schwangere freiwillig gesetzlich krankenversichert ist und einen Anspruch auf Krankentagegeld hat, erhält sie von der gesetzlichen Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe von 70 Prozent des bisherigen Einkommens. Während des Mutterschutzes besteht Beitragsfreiheit, es müssen also keine Krankenkassenbeiträge gezahlt werden. Das gilt allerdings nur, wenn die Schwangere in dieser Zeit nicht arbeitet.

In der Regel bieten gesetzliche Krankenversicherungen für Selbstständige einen Wahltarif für Krankentagegeld an. Der monatliche Beitrag ist bei diesem Tarif etwas höher, dafür zahlt die Krankenkasse dem Selbstständigen im Krankheitsfall (in der Regel ab dem 43. Tag der Krankschreibung) ein Krankentagegeld. Schwangere erhalten von ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld.

Schwangere Selbstständige ohne Anspruch auf Mutterschutz

Privat krankenversicherte Schwangere müssen sich um ihre finanzielle Absicherung während ihrer Babypause selbst kümmern. Sie erhalten normalerweise kein Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse, es sei denn, dies wurde vertraglich mit der Krankenkasse so vereinbart.

Bleibt eine Selbstständige ohne Anspruch auf Mutterschaftsgeld in der Zeit um die Geburt ihres Kindes zu Hause, muss sie trotzdem weiter ihre Krankenversicherung zahlen. Unabhängig davon haben alle Selbstständigen aber Anspruch auf Kindergeld und Elterngeld, genau wie abhängig Beschäftigte. Gibt es eine vertragliche Vereinbarung mit der privaten Krankenkasse über die Zahlung von Mutterschaftsgeld oder einem Bonus für die Mutterschaft, so wird diese Zahlung - anders als bei gesetzlich Versicherten - nicht auf das Elterngeld angerechnet.

Mutterschutz für Selbstständige/Freiberuflerinnen in der Künstlersozialkasse (KSK)

Selbstständige Künstlerinnen und Publizistinnen, die über die Künstlersozialkasse (KSK) in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind, erhalten von ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe von 70 Prozent ihres beitragspflichtigen Arbeitseinkommens. Für sie gilt auch das Mutterschutzgesetz. Der Antrag auf Mutterschaftsgeld wird nicht bei der KSK, sondern direkt bei der Krankenkasse eingereicht.

Während der Mutterschutzfrist (sechs Wochen vor und acht bzw. zwölf Wochen nach der Geburt) muss die frisch gebackene Mutter der Künstlersozialkasse mitteilen, ob sie ihre Tätigkeit nach dem Mutterschutz wieder aufnehmen wird. Auch über den Bezug von Mutterschaftsgeld ist die KSK zu unterrichten.

Während des Mutterschutzes bleibt die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse und damit die Sozialversicherungspflicht erhalten, es werden aber keine Beitragszahlungen fällig. Die Versicherung bei der KSK ist in der Zeit also komplett beitragsfrei. Die KSK muss über den Bezug von Mutterschaftsgeld unterrichtet werden. Dafür hält sie entsprechende Formulare bereit.

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