Mutterschutzgesetz: Das sollten Schwangere wissen
Das Mutterschutzgesetz garantiert Schwangeren und stillenden Müttern Rechte bezüglich ihrer beruflichen Tätigkeit und finanzieller Leistungen. Es dient in erster Linie dem Gesundheitsschutz der Frau und des Babys.
Das Mutterschutzgesetz (Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter) regelt arbeitsrechtliche Bestimmungen, Beschäftigungsmöglichkeiten, Schutzfristen, finanzielle Leistungen und den Kündigungsschutz in der Schwangerschaft und der Zeit danach. Daher verleiht das Mutterschutzgesetz schwangeren, berufstätigen Frauen beziehungsweise Müttern bestimmte Rechte, aus denen sich Pflichten für den Arbeitgeber ergeben.
Aufsichtsbehörden wachen darüber, ob die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes eingehalten werden. An sie können sich Frauen und Arbeitgeber bei allen Fragen rund um den Mutterschutz wenden.
In diesem Artikel lesen Sie:
- Für wen und wann gilt das Gesetz?
- Kündigungsschutz während Mutterschutz
- Schutz am Arbeitsplatz
- Beschäftigungsverbot
- Finanzielle Leistungen
- Mutterschutz: Häufige Fragen
Mutterschutzgesetz: Für wen und wann gilt es?
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen - unabhängig davon, ob sie Vollzeit oder Teilzeit arbeiten oder sich noch in der Ausbildung befinden. Auch Schülerinnen und Studentinnen sowie Praktikantinnen können seit 2018 Mutterschutz in Anspruch nehmen. Während die Mutterschutzregelungen auch für Frauen im öffentlichen Dienst gelten, greifen für Beamtinnen spezielle Regelungen des Beamtenrechts. Das gilt auch für Soldatinnen und Richterinnen, deren Mutterschutz gesondert geregelt wird.
Sobald eine Frau von ihrer Schwangerschaft weiß, sollte sie dies ihrem Arbeitgeber zusammen mit dem voraussichtlichen Geburtstermin mitteilen, damit die Regelungen des Mutterschutzes vom Arbeitgeber eingehalten werden können. Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem Entbindungstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Bei Mehrlingen oder Frühgeburten endet die Frist zwölf Wochen nach der Geburt. Auch Mütter von Kindern mit Behinderungen haben Anspruch auf zwölf Wochen Mutterschutz nach der Geburt.
Kommt ein Kind nicht lebend auf die Welt oder stirbt kurz nach der Geburt, besteht voller Anspruch auf die gesetzlichen Mutterschutzfristen.
Seit 2018 haben auch Frauen nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche Anspruch auf die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzfristen (bis acht Wochen nach der Fehlgeburt). Sie haben in dieser ebenfalls vollen Kündigungsschutz.
Kündigungsschutz während Mutterschutzzeit
Sobald eine Frau ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft in Kenntnis setzt, kann sie bis vier Monate nach der Entbindung nicht gekündigt werden. Schließt sich an die Mutterschutzzeit eine Elternzeit an, verlängert sich die Kündigungsfrist um die Länge der Elternzeit. Wenn der Arbeitgeber innerhalb der Mutterschutzzeit jedoch kündigt, ohne von der Schwangerschaft zu wissen, hat die Frau noch zwei Wochen Zeit, ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft zu informieren, um die Kündigung unwirksam werden zu lassen. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann ein Arbeitgeber eine schwangere Mitarbeiterin kündigen. Dies ist erlaubt, wenn
- das Unternehmen Insolvenz anmeldet,
- der Betrieb teilweise stillgelegt wird und die Schwangere innerhalb des Betriebs auf keinen anderen Arbeitsplatz wechseln kann,
- es sich um einen sehr kleinen Betrieb handelt, der ohne einen Ersatz nicht weitergeführt werden kann.
Schutz von Mutter und Kind am Arbeitsplatz
Während der Mutterschutzzeit sechs Wochen vor der Geburt und bis zur Entbindung steht es der Schwangeren frei zu entscheiden, ob sie weiterhin zur Arbeit gehen möchte oder nicht. In den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist ihr das Arbeiten jedoch generell verboten, auch wenn sie sich dazu bereit erklären würde.
In der Zeit der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, seine Mitarbeiterin so zu beschäftigen, dass ihre Gesundheit und die des Kindes nicht gefährdet werden. Das bedeutet, dass Maschinen, Werkzeuge und Geräte entsprechend eingerichtet werden müssen und die betroffenen Frauen im Rahmen ihrer Arbeit keinen schädlichen Strahlen, Gasen oder Dämpfen, keinem Lärm oder anderen schädlichen Einflüssen ausgesetzt werden dürfen.
Daneben muss das Unternehmen schwangeren Frauen oder stillenden Müttern eine Möglichkeit bieten, sich auszuruhen und hinzulegen. Das gilt sowohl in den Pausen als auch während der Arbeitszeit.
Für alle Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft und auch zum Stillen des Babys muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiterin von der Arbeit frei stellen. Das Mutterschutzgesetz regelt auch die Stillzeiten. Zum Stillen dürfen Mütter sich täglich mindestens zweimal 30 Minuten oder einmal eine Stunde Zeit nehmen. Wenn Mütter mehr als acht Stunden täglich arbeiten, dürfen sie auf Verlangen zwei Stillpausen von jeweils 45 Minuten einlegen.
Generelles und individuelles Beschäftigungsverbot
Das Mutterschutzgesetz sieht ein generelles Beschäftigungsverbot für schwangere Frauen vor in bestimmten Situationen vor. Dazu zählen unter anderem das regelmäßige Heben von Lasten, langes Stehen oder wenn am Arbeitsplatz ein erhöhtes Unfallrisiko besteht.
Im Einzelfall kann für Schwangere ein individuelles Beschäftigungsverbot gelten. Voraussetzung hierfür ist ein ärztliches Attest. Der Arzt muss entscheiden, ob durch die Arbeit die Gesundheit und das Leben der Schwangeren und des Ungeborenen gefährdet werden könnten oder ob die werdende Mutter aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig ist.
Mutterschutz und finanzielle Leistungen
Frauen sind während der Mutterschutzfristen vor der Entbindung und nach der Geburt des Babys finanziell abgesichert. Sie erhalten in der Regel Mutterschaftsgeld, das von der Krankenkasse gezahlt wird und einen Zuschuss vom Arbeitgeber. Hausfrauen erhalten kein Mutterschaftsgeld.
Selbstständige Frauen, die eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben, erhalten von ihrer Versicherung während des Mutterschutzes das vertraglich vereinbarte Krankentagegeld.
Die gesetzlichen Krankenkassen tragen die Kosten für bestimmte Leistungen während der Schwangerschaft und der Mutterschaft. Die Leistungen können sowohl von Frauen in Anspruch genommen werden, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, als auch von Selbständigen und Frauen, die zu Beginn der Schutzfrist nicht erwerbstätig waren. Die Leistungen umfassen:
- Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft
- Betreuung durch Hebammen und Ärzte
- Hebammenhilfe
- Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln sowie Verbandsmaterial
- Entbindung (stationär)
- häusliche Pflege
- Haushaltshilfe
- Mutterschaftsgeld
Häufige Fragen zum Mutterschutz
1. Darf eine schwangere Frau Mehrarbeit leisten?
Werdende und stillende Mütter dürfen nach dem Mutterschutzgesetz nicht mit Mehrarbeit belastet werden. Mehrarbeit ist jede Arbeit, die von Frauen über achteinhalb Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird.
2. Darf eine schwangere Frau nachts arbeiten?
Werdende und stillende Mütter dürfen nach dem Mutterschutzgesetz nicht mit Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr belastet werden.
3. Darf eine schwangere Frau an Sonn- und Feiertagen arbeiten?
Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nach dem Mutterschutzgesetz nicht mit Arbeit an Sonn- und Feiertagen belastet werden.
4. Darf eine schwangere Frau Arbeiten mit besonderer körperlicher Belastung und erhöhten Unfallgefahren durchführen?
Nach dem Mutterschutzgesetz dürfen schwangere Frauen keine Arbeiten durchführen, bei denen sie schwer heben oder tragen, lange stehen oder ihre Füße besonders beanspruchen müssen. Daneben dürfen sie keine Tätigkeiten durchführen, bei denen sie sich dauerhaft in gebückter und hockender Haltung befinden. Außerdem sind Arbeiten nicht erlaubt, wenn sie mit einer erhöhten Unfallgefahr verbunden sind.
5. Dürfen schwangere Frauen am Bildschirm arbeiten?
Bisher wurde aus wissenschaftlicher Sicht bei beruflicher Tätigkeit an Bildschirmgeräten kein erhöhtes Risiko einer Fruchtschädigung durch Strahlenemissionen in Form von elektromagnetischen Wellen und Röntgenstrahlung niedriger Energie nachgewiesen und damit auch keine Gefährdung durch die Bildschirmtätigkeit.
6. Dürfen Frauen während der Schwangerschaft und der Stillzeit mit giftigen Stoffen arbeiten?
Nach den Mutterschutz- richtlinien dürfen Frauen in der Schwangerschaft und während der Stillzeit nicht mit giftigen oder gesundheitsschädlichen Stoffen arbeiten, wenn der jeweilige zulässige Grenzwert überschritten wird. Werdende Mütter dürfen außerdem nicht mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen arbeiten.
7. Dürfen Schwangere und stillende Frauen in Druckluft arbeiten?
Nach der Mutterschutzrichtlinienverordnung dürfen schwangere Frauen und stillende Mütter nicht in Druckluft (Überdruck von mehr als 0,1 bar) beschäftigt werden.
8. Wie lang ist die Mutterschutzfrist nach der Entbindung von Mehrlingen oder bei Frühgeburten?
Bei Mehrlingen oder Frühgeburten beträgt die Mutterschutzfrist nach der Entbindung zwölf statt acht Wochen.
Weitere Fragen zum Mutterschutzgesetz werden von Mitarbeitern des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend telefonisch unter folgender Servicenummer beantwortet: 01801/90 70 50 (Montag bis Donnerstag 9-18 Uhr)
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