Mutterschaftsgeld beantragen und berechnen
Mutterschaftsgeld wird berufstätigen Müttern von ihrer Krankenkasse gezahlt, damit sie ihre ihren Job vor und nach der Entbindung ohne größere finanzielle Einbußen ruhen lassen können. Wer Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat und in welcher Höhe es ausgezahlt wird.
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Berufstätige Frauen erhalten in Deutschland laut Mutterschutzgesetz während der gesetzlichen Schutzfristen (Mutterschutz) sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung Mutterschaftsgeld. Kommt das Baby als Frühgeburt auf die Welt oder werden die Eltern durch eine Mehrlingsgeburt gleich mehrfache Eltern, verlängert sich die Schutzfrist und das Mutterschaftsgeld wird länger bezahlt.
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes variiert. Auch Studentinnen erhalten Mutterschaftsgeld, selbst wenn sie keiner Nebentätigkeit nachgehen. Ob Selbstständige Mutterschaftsgeld bekommen, hängt davon ab, wie sie krankenversichert sind. Sie haben unter bestimmten Umständen ebenfalls einen Anspruch.
- Wer hat einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld?
- Mutterschaftsgeld beantragen
- Welche Unterlagen müssen mit dem Antrag eingereicht werden?
- Mutterschaftsgeld berechnen: In dieser Höhe erhalten Sie Mutterschaftsgeld
- Mutterschaftsgeld und Elterngeld
Wer hat einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld?
Den Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben grundsätzlich alle abhängig beschäftigten Schwangeren/Mütter die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind während der gesetzlichen Mutterschutzfristen. Dazu zählen auch Auszubildende.
Auch studierende und privat kranken- oder familienversicherte Frauen erhalten Mutterschaftsgeld. Dieses wird jedoch nicht von der Krankenkasse, sondern vom Bundesversicherungsamt ausgezahlt. Ein Anspruch auf Zuschuss vom Arbeitgeber zum Mutterschaftsgeld besteht bei ihnen in der Regel nicht. Das Mutterschaftsgeld ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
Selbstständige, die in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert sind, können nur Mutterschaftsgeld bei ihrer Krankenkasse beantragen, wenn sie einen Tarif mit Krankentagegeld gewählt haben. Beamtinnen haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, da ihr Dienstherr ihnen während des Mutterschutzes ihren vollen Sold weiter auszahlt.
Mutterschaftsgeld beantragen
Der Antrag auf Mutterschaftsgeld kann frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin erfolgen und damit erst eine Woche vor Beginn der gesetzlichen Schutzfrist. Gesetzlich Krankenversicherte stellen den Antrag direkt bei ihrer Krankenkasse. Dafür benötigen Sie eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin. Dieses "Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung" stellt Ihnen Ihr Arzt oder Ihre Hebamme in zweifacher Ausfertigung aus. Das Mutterschaftsgeld beantragen Sie ganz einfach, indem Sie ein Exemplar davon bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Diese Bescheinigung gilt gleichzeitig als Antrag, sodass Sie nichts weiter tun müssen.
Privat Krankenversicherte stellen den Antrag auf Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt. Dorthin können sich auch Studentinnen oder geringfügig beschäftigte Frauen, die noch durch ihre Eltern oder ihren Partner gesetzlich familienversichert sind, wenden. Das Bundesversicherungsamt zahlt einmalig bis zu 210 Euro aus. Das Mutterschaftsgeld beantragen lässt sich ganz einfach auf der Website des Bundesversicherungsamtes.
Welche Unterlagen müssen mit dem Antrag eingereicht werden?
Um Mutterschaftsgeld zu beantragen, müssen die benötigten Unterlagen möglichst schon vor der Geburt des Kindes bei der Krankenkasse oder beim Bundesversicherungsamt eingehen. In den meisten Fällen reicht die Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin aus. Nach der Geburt muss - so bald es möglich ist - eine Geburtsbescheinigung zum Antrag nachgereicht werden.
Mutterschaftsgeld berechnen: In dieser Höhe erhalten Sie Mutterschaftsgeld
Das Mutterschaftsgeld hat eine Höhe von bis zu 13 Euro täglich (gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen oder freiwillig Krankenversicherte) oder einmalig bis zu 210 Euro (zum Beispiel für familienversicherte Studentinnen).
Das insgesamt während des Mutterschutzes zu erhaltene Einkommen entspricht aber im Wesentlichen dem zuvor erhaltenen Arbeitseinkommen. Es wird folgendermaßen berechnet:
Für die Höhe des Mutterschaftsgeldes wird zunächst das durchschnittliche (Netto-)Tageseinkommen ermittelt.
Es errechnet sich aus dem durchschnittlichen Gehalt/Lohn der letzten drei Monate.
Vom Tageseinkommen werden die bis zu 13 Euro von der Krankenkasse abgezogen.
Der Differenzbetrag wird vom Arbeitgeber als "Arbeitgeberzuschuss" ausgeglichen, und zwar bis zur Höhe des vorherigen Tageseinkommens.
Der Arbeitgeber wiederum erhält den Arbeitgeberzuschuss zu 100 Prozent von der Krankenkasse zurück.
Die Höhe von Mutterschaftsgeld für bezugsberechtigte Selbstständige (in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld versichert) richtet sich ebenfalls nach dem vorherigen durchschnittlichen Einkommen. Zur Berechnung werden die letzten zwölf Monate herangezogen. Das Mutterschaftsgeld beträgt 70 Prozent davon.
Bei Selbstständigen, die Mitglied in der Künstlersozialkasse (KSK) sind, ergibt sich die Höhe von Mutterschaftsgeld und "Arbeitgeberzuschuss" durch das der KSK gemeldete durchschnittliche Einkommen der vergangenen zwölf Monate durch 360 geteilt. Heraus kommt das "Regelentgelt", welches Basis der Berechnung ist. Von diesem Regelentgelt erhalten Bezugsberechtigte 70 Prozent.
Beamtinnen erhalten ihre Besoldung während des gesamten Mutterschutzes in voller Höhe, weshalb sie kein Mutterschaftsgeld berechnen müssen.
Mutterschaftsgeld und Elterngeld
Das Mutterschaftsgeld sowie der Arbeitgeberzuschuss wird in voller Höhe auf das Elterngeld angerechnet. Es kann sich also finanziell durchaus lohnen, wenn der Partner zunächst während des Mutterschutzes seine Elternzeit nimmt. Zudem liegt die Höhe des Mutterschaftsgeldes in der Regel über der des Elterngeldes, das ja lediglich 65 Prozent des letzten Nettoeinkommens und maximal 1.800 Euro beträgt.
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