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Freibeträge für Kinder

Kinderfreibetrag: Steuervorteile für Eltern

Der Kinderfreibetrag ist eine Steuererleichterung für Eltern. Er steht beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu. Im Jahr 2020 betragen Kinder- und Erziehungsfreibetrag zusammen 7.812 Euro jährlich, 2021 steigt der Gesamtbetrag auf 8.388 Euro.

Kinderfreibetrag: Steuervorteile für Eltern
© iStock.com/AleksandarNakic

Durch den Kinderfreibetrag müssen Eltern mit eigenem Einkommen einen bestimmten Betrag ihres Einkommens jährlich beim Finanzamt nicht versteuern.

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Was ist der Kinderfreibetrag?

Wie alle Freibeträge dient auch der Kinderfreibetrag der Existenzsicherung eines Kindes. Er ist zunächst eine reine Rechengröße, die dazu führt, dass Eltern weniger Steuern zahlen müssen.

Der Kinderfreibetrag ist eine indirekte Leistung des Staates, die außer an das Alter des Kindes an keine weiteren Voraussetzungen gebunden ist. Deshalb steht der Kinderfreibetrag jedem zu. Berücksichtigt werden kann er bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eines Kindes. Eltern von volljährigen, arbeitssuchend gemeldeten Kinder bis einschließlich zum 20. Lebensjahr erhalten ebenfalls den Kinderfreibetrag. Darüber hinaus kann er unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 25. Lebensjahr genutzt werden, wenn das Kind:

  • sich in der Berufsausbildung (Ausbildung oder Studium) befindet,
  • ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst oder Internationalen Jugendfreiwilligendienst leistet,
  • sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten in einer Übergangszeit von maximal vier Monaten befindet,
  • aus Mangel an einem Ausbildungsplatz eine Berufsausbildung nicht fortsetzen oder beginnen kann oder
  • aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.

Durch den Kinderfreibetrag möchte der Staat sicherstellen, dass den Eltern noch genügend finanzieller Spielraum für die Versorgung ihres Kindes bleibt. Dem gleichen Zweck dient das steuerfreie Kindergeld, das den Eltern monatlich auf Antrag ausgezahlt wird. Es beträgt seit dem 1. Januar 2021 219 Euro für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte und 250 Euro für jedes weitere ab dem vierten Kind.

Vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2020 betrug das Kindergeld 204 Euro für das erste und zweite Kind, 210 Euro für das dritte und 235 Euro für jedes weitere Kind.

Eltern erhalten aber entweder nur Kindergeld oder nur den Kinderfreibetrag. Beide Leistungen dürfen sie nicht parallel beanspruchen.

Kinderfreibetrag oder Kindergeld: Was lohnt sich mehr?

Ob Kinderfreibetrag oder Kindergeld sich für Sie mehr lohnen, ist abhängig von Ihrem Einkommen. Das Finanzamt prüft von sich aus nach Abgabe Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung, ob Sie vom Kinderfreibetrag oder Kindergeld mehr profitieren. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (Lohnsteuerhilfeverein) empfiehlt deshalb, das Kindergeld auf jeden Fall zu beantragen. Profitieren Sie mehr vom Kinderfreibetrag, wird er vom Finanzamt in voller Höhe von Ihrem zu versteuernden Einkommen abgezogen.

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Kinderfreibetrag 2020

Der Kinderfreibetrag beträgt für das Jahr 2020 jährlich 5.172 Euro (2019: 4.980 Euro). Dazu kommt ein Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.640 Euro. Zusammengerechnet ergibt sich ein Freibetrag für Kinder von 7.812 Euro jährlich.

In der Regel wird der Freibetrag beiden Elternteilen je zur Hälfte angerechnet, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht.

Kinderfreibetrag 2021

Mit Erhöhung des Kindergeldes wird auch der Kinderfreibetrag für das Jahr 2021 auf 5.460 Euro erhöht (2.730 Euro pro Elternteil). Der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildungsbedarf erhöht sich auf 2.928 Euro (1.464 Euro pro Elternteil). Zusammen gilt 2021 ein Freibetrag von 8.388 Euro.

Kinderfreibetrag 0 5?

Kann man ein halbes Kind haben? Ja, zumindest rechnet das Finanzamt so. Unter dem Punkt "Zahl der Kinderfreibeträge" bei ihren elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) werden Eltern den Eintrag "0 5" (steht für 0,5) bemerken. Da die Behörde davon ausgeht, dass sich zwei Elternteile um den Nachwuchs kümmern, erhält nämlich jedes Elternteil den Kinderfreibetrag zur Hälfte. In der Praxis sieht das bei jedem Partner so aus:

  • 1 Kind: Kinderfreibetrag 0,5
  • 2 Kinder: Kinderfreibetrag 1
  • 3 Kinder: Kinderfreibetrag 1,5
  • und so weiter.

Eine Ausnahme gilt bei Ehepaaren, die steuerlich gemeinsam veranlagt sind und von denen einer die Lohnsteuerklasse III und der andere die Lohnsteuerklasse V hat. Der sogenannte doppelte Kinderfreibetrag wird hier dem Elternteil mit der Lohnsteuerklasse III zugestanden, da er sich hier einfach am meisten lohnt.

Alleinerziehende erhalten dagegen nicht automatisch den doppelten Freibetrag. Er steht immer beiden Elternteilen zu, sofern der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen zu mindestens 75 Prozent nachkommt. Ist das nicht der Fall, kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, den vollen Kinderfreibetrag für sich beantragen.

Ebenfalls möglich ist es, den doppelten Freibetrag zu beantragen, wenn:

  • der andere Elternteil verstorben ist,
  • der andere Elternteil im Ausland lebt,
  • der andere Elternteil unbekannt ist oder
  • der Antragsteller das Kind alleine adoptiert hat.
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Kinderfreibetrag beantragen

Berufstätige Eltern müssen den Kinderfreibetrag nach der Geburt ihres Kindes nicht extra beantragen. Die Einwohnermeldeämter melden die Geburt dem Finanzamt. Es wird dann in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen automatisch berücksichtigt.

Solange sich an der Zahl der Kinderfreibeträge nichts ändert, ist es ausreichend, bei der jährlichen Einkommensteuererklärung die Zeilen 17 bis 19, "Lohnsteuer-Ermäßigung im vereinfachten Verfahren", auszufüllen. Der Kinderfreibetrag muss nicht separat beantragt werden. Anders sieht es aus, wenn sich seine Höhe ändert. Dann ist ein Antrag auf Änderung zu stellen.

Hierfür muss das amtliche Formular "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" ausgefüllt werden. Den Vordruck erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, ihn im Formular-Management-System auf der Website der Bundesfinanzverwaltung herunterzuladen. Den Antrag reichen Sie zusammen mit einer Geburtsurkunde oder einem Auszug aus dem Geburtenregister beim Finanzamt ein.

Wichtig: Der Kinderfreibetrag wird bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in denen ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet, automatisch berücksichtigt. Darüber hinaus müssen ein neuer Antrag gestellt und die entsprechenden Voraussetzungen nachgewiesen werden.

Kinderfreibetrag ändern

Der Kinderfreibetrag lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen ändern. Auch hierfür kann das Formular "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" beim Finanzamt eingereicht werden. Eine Änderung des Freibetrags muss auch getätigt werden, wenn ein Stiefelternteil die steuerlichen Freibeträge für sein Stiefkind erhalten möchte. Voraussetzung dafür ist, dass der Stiefelternteil:

  • mit dem leiblichen erziehenden Elternteil verheiratet ist und
  • mit dem Stiefkind in einem Haushalt lebt.

Ist der andere leibliche Elternteil einverstanden, können sogar seine Freibeträge auf das Stiefelternteil übertragen werden.

Im Falle von Trennung oder Scheidung lässt sich der Kinderfreibetrag auf das andere Elternteil übertragen. Diese Übertragung ist nur möglich, wenn die Eltern steuerlich nicht zusammen veranlagt sind. Der Antragsteller muss darüber hinaus seine Unterhaltspflichten erfüllen, während der andere Elternteil seinen Unterhaltspflichten nicht zu mindestens 75 Prozent nachkommt. Eine Übertragung des Freibetrags auf erziehende Stiefeltern oder Großeltern ist ebenfalls möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind in ihrem Haushalt lebt oder sie ihm gegenüber unterhaltspflichtig sind.

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