Elternzeit
Die Elternzeit, im Bundeselterngeld- und Erziehungsgesetz (BEEG) geregelt, ermöglicht es Eltern, ihre Berufstätigkeit einzuschränken oder zu unterbrechen, um für ihr Kind da zu sein.
Elternzeit, früher als Erziehungsurlaub bezeichnet, ist die Zeit nach der Geburt eines Babys, in der die Eltern ihre Arbeit einschränken oder unterbrechen, damit sie sich der Pflege und Erziehung ihres Kindes widmen können. Durch die Möglichkeit, die Berufstätigkeit in Teilzeit weiter zu führen, kann der Kontakt zum Unternehmen auch weiterhin bestehen bleiben. So erhalten auch berufstätige Männer verstärkt die Möglichkeit, in Elternzeit zu gehen.
Die Elternzeit wurde im Bundeselterngeld- und Erziehungsgesetz (BEEG) zum 1. Januar 2007 neu geregelt und gilt für alle Eltern, deren Kind nach diesem Datum zur Welt kam oder die sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Elternzeit befanden.
Wer hat Anspruch auf Elternzeit?
Der Rechtsanspruch auf Elternzeit besteht für alle Mütter und Väter die berufstätig sind und ihr leibliches oder adoptiertes Kind selbst betreuen möchten. Die Art des bisherigen Arbeitsverhältnisses spielt dabei keine Rolle, denn die Elternzeit kann auch bei befristeten Verträgen, bei einer geringfügig bezahlten Beschäftigung oder Arbeitsverhältnissen in Teilzeit genommen werden. Ein Elternteil, der nicht sorgeberechtigt ist, kann nach Zustimmung des anderen Elternteils ebenso Elternzeit beantragen.
Dauer der Elternzeit
Der Rechtsanspruch auf Elternzeit dauert an, bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Stimmt der Arbeitgeber zu, kann ein Teil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten auch zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes genommen werden. Der Anspruch auf jeweils drei Jahre Elternzeit gilt sowohl für den Vater als auch für die Mutter. Dabei ist es egal, ob die Eltern die Elternzeit gleichzeitig oder nacheinander nehmen. Die Eltern können den Beginn ihrer Elternzeit frei wählen und ihn bei Bedarf in zwei Abschnitte einteilen.
Antrag auf Elternzeit
Der Antrag auf Elternzeit muss vom Arbeitnehmer spätestens sieben Wochen vor deren Beginn schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht werden. Mit dem Antrag werden die Zeiträume der Elternzeit zunächst für zwei Jahre festgelegt. Es ist sinnvoll, die Elternzeit zunächst nur für die ersten beiden Jahre festzulegen. So bleibt für die Gestaltung des dritten Jahres noch Spielraum. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht notwendig, wenn Eltern ihre Elternzeit für die ersten drei Lebensjahre des Kindes einreichen. Reicht ein Elternteil jedoch nur für das erste Jahr Elternzeit ein, so bedeutet dies, dass auf die Elternzeit im zweiten Lebensjahr verzichtet wird. Eine Verlängerung ist dann nur nach Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Dieser muss die Elternzeit schriftlich bescheinigen.
Beispiel:
Vater und Mutter möchten sich mit der Elternzeit abwechseln. Während die Mutter für das erste und das dritte Lebensjahr des Kindes Elternzeit nehmen möchte, beabsichtigt der Vater sich im zweiten Lebensjahr um das Kind zu kümmern. Den Antrag auf Elternzeit für das erste Lebensjahr muss die Mutter spätestens sieben Wochen vor Ende ihrer Mutterschutzfrist einreichen. Für den zweiten Antrag ist dann erneut eine Vorlauffrist von sieben Wochen einzuhalten. Die Mutter muss ihren Arbeitgeber also nicht sofort darüber informieren, dass sie eine weitere Elternzeit im dritten Lebensjahr des Kindes nehmen möchte. Der Vater muss seine Elternzeit nicht mit der Geburt des Kindes festlegen, sondern kann sich damit ebenfalls bis sieben Wochen vor deren Beginn Zeit lassen. Beide Elternteile müssen mit ihren Arbeitgebern abklären, ob und wie sie die zustehenden zwölf restlichen Monate Elternzeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes nehmen können. Der Arbeitgeber kann dies allerdings auch ablehnen. Neue Arbeitgeber sind generell nicht an Vereinbarungen der Eltern mit alten Arbeitgebern gebunden.
Krankenversicherung während der Elternzeit
Für die verschiedenen Gruppen der Versicherten gelten während der Elternzeit unterschiedliche Regelungen.
- Pflichtversicherte in gesetzlicher Krankenversicherung
In einer gesetzlichen Krankenversicherung bleibt während der Elternzeit die Pflichtmitgliedschaft bestehen. Die Beitragsfreiheit besteht nur solange man Erziehungsgeld bekommt. Sie erstreckt sich nicht auf weitere Einnahmen, aus denen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen sind. So bleibt beispielsweise die Beitragspflicht aus dem Arbeitsentgelt einer Teilzeitbeschäftigung bestehen. - Familienversicherte in gesetzlicher Krankenversicherung
Wenn schon vor der Geburt des Kindes eine Versicherung über ein Familienmitglied bestand, ändert sich nichts. Familienversichert ist während der Elternzeit auch der Ehepartner, der vor Geburt des Kindes als Arbeitnehmer freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung war, sofern die sonstigen Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt sind. - Privat Krankenversicherte
Die private Krankenversicherung bleibt auch während der Mutterschutzzeit und der Elternzeit bestehen. Angestellte, die privat versichert sind, müssen in dieser Zeit nicht nur ihren Teil der Versicherungsprämien zahlen, sondern auch den Arbeitgeberanteil.
Es wird empfohlen, vor Beantragung der Elternzeit individuelle Details mit der eigenen Krankenkasse abzuklären.
Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
Elternzeit bedeutet nicht den völligen Ausstieg aus dem Berufsleben. Denn Eltern können bei ihrem alten Arbeitgeber weiterhin tätig sein, sofern sie nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten. Auf diese Weise bricht der Kontakt nicht ab und die Gefahr, fachliche Kompetenz zu verlieren, wird verringert. Generell ist es ratsam, mit dem Arbeitgeber Möglichkeiten zu finden, auch während der Elternzeit an das Unternehmen angebunden zu bleiben. Die Teilnahme an Betriebsausflügen oder -festen bieten hierzu beispielsweise Gelegenheit.
Wenn der Arbeitgeber seine Zustimmung gibt, kann während der Elternzeit auch bei einem anderen Arbeitgeber gearbeitet oder eine selbständige Tätigkeit aufgenommen werden. Die Absicht eine Tätigkeit auszuüben muss dem alten Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor Aufnahme der Beschäftigung schriftlich mitgeteilt werden. Wenn ein Elternteil bereits vor Beginn der Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung von nicht mehr als 30 Wochenstunden nachging, kann diese weitergeführt werden. Ein Antrag ist dann nicht notwendig.
Generell sind Eltern während der Elternzeit aber nicht dazu verpflichtet, ihrer alten Tätigkeit für diesen Zeitraum weiter nachzugehen.
Nach Ende der Elternzeit haben Eltern einen gesetzlichen Anspruch darauf, zu ihrem alten Arbeitsplatz zurück zu kehren. Sie können auch eine gleichwertige Tätigkeit annehmen. Jedoch dürfen sie nicht schlechter gestellt werden.
Kündigungsschutz während der Elternzeit
Während der Elternzeit sind Eltern durch das BEEG vor einer Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses geschützt, wenn sie länger als sechs Monate bei dem Arbeitgeber beschäftigt waren und im Betrieb mehr als fünf Mitarbeiter arbeiten. Bei einer Einstellung nach dem 1. Januar 2004 gilt dies nur für Betriebe, in denen mehr als zehn Mitarbeiter arbeiten. In allen anderen Fällen gelten die tariflich oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Der besondere Kündigungsschutz beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und endet nach deren Ablauf. Der Arbeitgeber kann in der Elternzeit nur dann kündigen, wenn die Existenz des Betriebs gefährdet ist oder dieser geschlossen wird.
Detailliertere Informationen zum Thema Elternzeit gibt es bei Erziehungs- und Elterngeldstellen.
Bei Fragen und Bedarf an weiterem Informationsmaterial können Sie die Service-Nummer des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend anrufen:
Telefonnummer: 030/201 791 30 (Montag bis Donnerstag von 9-18 Uhr)
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