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Betreuungsgeld

Das Betreuungsgeld erhalten Eltern seit 1. August 2013 vom Staat . Seitdem besteht auch der Rechtsanspruch auf eine öffentlich geförderte Kindertagesbetreuung für unter Dreijährige.

Betreuungsgeld
© iStock.com/PeopleImages

Das Betreuungsgeld soll Elternteile unterstützen, die ganz bewusst keine öffentlich geförderte Kindertagesstätte in Anspruch nehmen möchten und sich der Betreuung in Vollzeit widmen. Somit können die Eltern ein häusliches Betreuungsmodell für die Bedürfnisse ihrer Familie wählen.

Wann besteht ein Anspruch auf Betreuungsgeld?

Anspruch auf Betreuungsgeld haben Eltern ab dem 15. Lebensmonat des Kindes, also direkt nach Ende des Anspruchs auf das vierzehnmonatige Elterngeld. In besonderen Fällen kann es jedoch schon früher beantragt werden. Betreuungsgeld wird für 22 Monate gewährt. Es besteht unabhängig von etwaigen Beschäftigungsverhältnissen der Eltern. Mit dem Betreuungsgeld können Eltern leichter selbst entscheiden, ob ihr Kind in eine private KiTa (Kindertagesstätte) geht oder von einer nicht öffentlich geförderten Tagesmutter betreut wird. Generell haben alle Eltern, deren Kinder nach dem 31. Juli 2012 geboren sind, Anspruch auf Betreuungsgeld. Mit dem als „Herdprämie“ bezeichneten Betreuungsgeld kann eine Kinderbetreuung beispielsweise auch durch die Großeltern oder eine private Tagesmutter erfolgen.

Wann besteht kein Anspruch auf Betreuungsgeld?

Kein Betreuungsgeld erhalten Eltern, deren Kind frühkindliche Förderung in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege in Anspruch nimmt. Bei Härtefällen kann jedoch ein Anspruch auf Betreuungsgeld auch bestehen, wenn das Kind für durchschnittlich maximal 20 Wochenstunden frühkindliche Förderung in Anspruch nimmt. Ein Härtefall wäre zum Beispiel eine schwere Erkrankung der Eltern.

Wie hoch ist das Betreuungsgeld?

Mit Beginn vom 1. August 2013 beträgt das Betreuungsgeld für Zweijährige monatlich 100 Euro. Ab 1. August 2014 ist es dann für Zwei- und Dreijährige auf 150 Euro angestiegen. Es ist auch möglich, das Betreuungsgeld in eine private Altersvorsorge oder ein so genanntes Bildungssparen zu investieren. Dies wird dann mit einem zusätzlichen Bonus von 15 Euro unterstützt.

Wird ein Betreuungsgeld mit etwaigen Sozialleistungen verrechnet?

Bezieher von Arbeitslosengeld 1 können monatlich 300 Euro an Betreuungs- und Elterngeld erhalten, die nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Bei Sozialhilfe- oder ALG 2-Empfängern wird das Betreuungsgeld hingegen mit den Sozialleistungen verrechnet. Allerdings können betroffene Familien das Betreuungsgeld als private Altersvorsorge einsetzen, dies würde nicht als Einkommen angerechnet.

Wo wird Betreuungsgeld beantragt?

Betreuungsgeld gibt es grundsätzlich nur auf Antrag. Dieser muss bei der jeweils zuständigen Elterngeldkasse eingehen.

Betreuungsgeld vor dem Bundesverfassungsgericht

Am 21. Juli 2015 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass das Betreuungsgeld verfassungswidrig sei, da diese Entscheidung Ländersache gewesen wäre und der Bund es gar nicht hätte einführen dürfen.

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