Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft
Das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft dient dem Schutz von Mutter und Kind. Grundlage ist das Mutterschutzgesetz.
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Nach dem Mutterschutzgesetz dürfen Schwangere keine beruflichen Tätigkeiten ausüben, bei denen sie oder ihr Kind Gefährdungen ausgesetzt sind (generelles Beschäftigungsverbot). Stehen potenzielle Gefährdungen mit den normalen Aufgaben einer Frau in Verbindung – etwa das Hantieren mit Chemikalien, das Tragen von Lasten oder langes Stehen – muss der Arbeitgeber ihr eine risikofreie Tätigkeit zuweisen. Ist dies nicht möglich, greift das Beschäftigungsverbot.
In diesem Artikel lesen Sie:
- Generelles Beschäftigungsverbot
- Beschäftigungsverbot wegen Corona
- Individuelles Beschäftigungsverbot
- Wer bezahlt das Gehalt?
Generelles Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft
Ein generelles Beschäftigungsverbot gilt für bestimmte Arbeiten, die Frauen während der Schwangerschaft generell nicht verrichten dürfen. Dazu gehören:
- Arbeiten, bei denen die Schwangere großem Lärm, Erschütterungen oder schädlichen Stoffen wie Farben, Gasen, Dämpfen oder Hitze/Kälte ausgesetzt ist
- regelmäßiges Tragen schwerer Lasten (zum Beispiel in einer Fabrik, oder im Bereich der Pflege)
- körperliche Arbeit, bei der man sich häufig strecken, beugen oder hocken muss
- ständiges Stehen (mehr als vier Stunden täglich) ab dem fünften Schwangerschaftsmonat
- Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo oder Akkordarbeit
- Bedienen von Maschinen mit überwiegender Fußbedienung (also auch Taxi, Bus)
- Schälen von Holz
- Arbeit auf Beförderungsmitteln (ab dem dritten Schwangerschaftsmonat)
- Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr
Mehrarbeit ist Schwangeren grundsätzlich nicht gestattet. Auch Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr dürfen sie nicht verrichten. Für Arbeiten zwischen 20 und 22 Uhr gilt ein behördliches Genehmigungsverfahren: Unter Berücksichtigung branchenüblicher Prozesse und mit ausdrücklichem Einverständnis der Frau ist das Arbeiten zwischen 20 und 22 Uhr nach Genehmigung möglich.
An Sonn- und Feiertagen dürfen Schwangere ebenfalls nicht beschäftigt werden. Seit Januar 2018 gibt es jedoch an Sonn- und Feiertagen kein Beschäftigungsverbot mehr gegen den Willen der Schwangeren. Das bedeutet: Erklärt sich eine Schwangere ausdrücklich dazu bereit, ist die Arbeit an Sonn- und Feiertagen zugelassen.
Beschäftigungsverbot wegen Corona
Zu den besonderen Schutzpflichten des Arbeitgebers gehört es auch, schwangere Mitarbeiterinnen nicht einem erhöhten Infektionsrisiko mit dem Coronavirus auszusetzen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Frau bei ihrer Arbeit Kontakt zu häufig wechselnden Personen hat oder im Labor mit SARS-CoV-19-Proben hantiert. Auch hier greift das generelle Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft.
Individuelles Beschäftigungsverbot
Während das generelle Beschäftigungsverbot grundsätzlich gültig ist und bestimmte Arbeiten betrifft, die eine Schwangere nicht mehr ausführen darf, wird das individuelle Beschäftigungsverbot durch Arzt oder Ärztin per Attest erteilt. Es richtet sich nach der individuellen Situation der Schwangeren.
Das individuelle Beschäftigungsverbot kann auch teilweise erfolgen, sodass zum Beispiel die Arbeitszeit der Schwangeren reduziert wird.
Beispiel für individuelles Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft
Eine Schwangere ist an ihrer Arbeitsstelle großem Druck und dauerhaftem Stress ausgesetzt. Sie leidet seit einiger Zeit unter einem harten Bauch. Als sie in der 20. Schwangerschaftswoche plötzlich leichte Blutungen bekommt, erteilt der Arzt ein teilweises Beschäftigungsverbot. Statt wie bisher acht Stunden täglich arbeitet die Schwangere nur noch vier Stunden am Tag, jedoch bei vollem Gehalt.
Beschäftigungsverbot: Wer zahlt das Gehalt?
Bei einem Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft hat die Frau Anspruch auf Weiterzahlung ihres Lohns oder ihres Gehalts. Die Höhe muss mindestens dem Durchschnittsentgelt der vergangenen 13 Wochen oder dem Entgelt drei Monate vor Bekanntmachung der Schwangerschaft entsprechen. Bei einem anteiligen Beschäftigungsverbot werden Lohn oder Gehalt ebenfalls weiter in vollem Umfang ausgezahlt.
Für den Arbeitgeber bedeutet die Lohnfortzahlung für Schwangere bei Beschäftigungsverbot keine zusätzliche Belastung, denn er bekommt die Lohn- oder Gehaltkosten sowie die Sozialversicherungsbeiträge im vollen Umfang von der Krankenkasse der Schwangeren erstattet. Das ist im Aufwendungsausgleichsgesetz geregelt.
Wird eine Schwangere krank, erhält sie ganz normal die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wie eine Nichtschwangere. Bis zu sechs Wochen Krankschreibung bekommt die werdende Mutter Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, danach erhält sie Krankengeld.
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