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Familiengründung

Adoption: Wie funktioniert das?

Für Paare oder Alleinstehende, die keine leiblichen Kinder möchten oder bekommen können, ist die Adoption eine Möglichkeit zur Familiengründung. Die Voraussetzungen für eine Adoption in Deutschland sind streng geregelt; im Mittelpunkt steht das Wohl des Kindes.

Glückliche Familie
© GettyImages/Anchiy

Inhalte dieses Artikels:

Baby bekommen: Diese Möglichkeiten gibt es

Adoption in Deutschland

2021 wurden in Deutschland 3.843 Kinder adoptiert. Den größten Anteil daran haben Stiefkindadoptionen: 63 Prozent der Adoptionen erfolgten 2021 durch Stiefvater oder -mutter. Auf Fremdadoptionen, also Adoptionen durch Nichtverwandte, entfallen nur noch 1.176 Fälle, die Zahl hat sich in den vergangenen zehn Jahren um 30 Prozent reduziert. Auf ein zur Adoption freigegebenes Kind kamen in Deutschland zuletzt fünf adoptionswillige Bewerber*innen.

Adoptionsarten

Fremdadoption

Fremdadoption bedeutet, dass ein nicht verwandtes Kind durch ein Paar oder eine alleinstehende Person adoptiert wird. Rechtlich erlischt jede Verbindung zur Herkunftsfamilie. Die Fremdadoption wird gelegentlich auch "Volladoption" genannt.

Stiefkindadoption

Bei der Stiefkindadoption wird ein Kind vom neuen Partner*der neuen Partnerin der Mutter oder des Vaters adoptiert. Die Voraussetzungen dafür sind genau so streng wie bei der Fremdadoption. Rechtlich erlangt ein Kind durch die Stiefkindadoption den gleichen Status wie ein leibliches Kind. Das bedeutet aber auch, dass es rechtlich gesehen nicht mehr mit dem anderen biologischen Elternteil und dessen Familie verwandt ist. Erfahre hier mehr über die Stiefkindadoption.

Sukzessivadoption

Diese Form der Adoption funktioniert genauso wie die Stiefkindadoption, jedoch mit dem Unterschied, dass nicht das biologische, sondern das adoptierte Kind der*des Partnerin*Partners adoptiert wird. Bei der Sukzessivadoption werden also beide Partner nacheinander Eltern eines nicht biologisch verwandten Kindes.

Verwandtenadoption

Wenn sich die biologischen Eltern nicht um ein Kind kümmern können oder verstorben sind, kann die Adoption durch Verwandte eine Möglichkeit sein. Dazu berechtigt sind Onkel oder Tante, Großeltern oder Urgroßeltern sowie Schwester oder Bruder. Durch die Verwandtenadoption wird ein Kind zwar zum Kind der Adoptanten, das rechtliche Verhältnis zu anderen Verwandten ändert sich aber nicht. Beispiel: Nach Adoption des Neffen bleibt der biologische Sohn von Familie Müller dessen Cousin, obwohl Müllers nun rechtlich dessen Eltern sind.

Pflegekindadoption

Relativ selten kommt in Deutschland die Adoption eines Pflegekindes vor. Voraussetzung dafür ist neben der Erfüllung der strengen Voraussetzungen durch die (bisherigen) Pflegeeltern, dass die leiblichen Eltern sowie ab seinem 14. Lebensjahr auch das Kind zustimmen. Keine Zustimmung der biologischen Eltern ist bei einer Pflegekindadoption ab dem 18. Lebensjahr des Kindes notwendig.

Adoption: Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Obwohl die Zahl der Adoptionen in Deutschland in den zurückliegenden Jahren gesunken ist, übersteigt die Zahl adoptionswilliger Menschen noch immer die der Adoptivkinder. Interessent*innen werden streng durch die Adoptionsvermittlungsstellen geprüft.

Folgende Voraussetzungen gelten für eine Adoption:

  • Das Mindestalter beträgt 25 Jahre, bei verheirateten Paaren muss die jüngere Person mindestens 21 Jahre alt sein.
  • Verheiratete Paare dürfen nur gemeinsam ein Kind adoptieren.
  • Bei unverheirateten Paaren darf nur eine*r von beiden das Kind adoptieren. Das gilt auch für eheähnliche Gemeinschaften/Lebenspartnerschaften.
  • Alleinstehende dürfen auch allein ein Kind adoptieren.

Im Gegensatz zur weit verbreiteten Auffassung gibt es keine Altersgrenze für Adoptionsbewerber*innen. Jedoch wird bei der Adoptionsvermittlung darauf geachtet, dass der Altersunterschied zum Kind einem "natürlichen" Abstand entspricht. Als Faustregel gilt ein Altersabstand von 40 Jahren, allerdings ist dies nicht zwingend vorgeschrieben. Gleichgeschlechtliche Paare sind gemischtgeschlechtlichen Paaren seit 2017 grundsätzlich gleichgestellt.

Generell müssen bei einer Adoption beide biologischen Eltern sowie das Kind zustimmen. Ist das Kind unter 14 Jahre alt, trifft die gesetzliche Vertretung (Elternteil, Vormund) die Entscheidung.

Adoption in Deutschland ist kostenlos

Die Adoption an sich ist in Deutschland über das Jugendamt als Adoptionsvermittlungsstelle kostenfrei. Freie Träger erheben ggf. Gebühren. Kosten entstehen allerdings für Beglaubigungen, Notare, Nachweise oder auch Vorbereitungsseminare.

Eine Auslandsadoption ist kostenpflichtig. Ihre Höhe hängt unter anderem vom Herkunftsland des zu adoptierenden Kindes mit den entsprechenden Vorschriften ab.

Adoptionsvermittlungsstelle entscheidet: Ablauf

Zuständig für Adoptionen sind spezielle Adoptionsvermittlungsstellen. In Deutschland ist das meist das örtliche Jugendamt, aber auch anerkannte nicht-staatliche Adoptionsvermittlungen zum Beispiel in kirchlicher oder nichtkonfessioneller Trägerschaft vermitteln Adoptionen. Einen Überblick über die Adoptionsvermittlungsstellen in Deutschland findest du hier auf der Website des Bundesfamilienministeriums.

Zunächst stellt die Adoptionsvermittlungsstelle fest, ob ein Paar oder eine Person grundsätzlich geeignet ist, ein Kind zu adoptieren. Adoptionsbewerber*innen reichen zunächst verschiedene Unterlagen ein:

  • Geburtsurkunde
  • ggf. Heiratsurkunde oder Nachweis über die Lebenspartnerschaft
  • Einkommens- und Vermögensnachweise
  • erweitertes polizeiliches Führungszeugnis
  • Gesundheitszeugnis
  • Lebenslauf
  • ggf. eigenen Fragebogen der zuständigen Behörde

Neben diesen Formalitäten finden die Mitarbeitenden der Adoptionsvermittlung auch in persönlichen Gesprächen heraus, ob ein Paar oder eine Person die Voraussetzungen erfüllt. Kriterien sind beispielsweise Persönlichkeit, Stabilität der Partnerschaft, Gesundheit, aber auch die Wohnsituation und die wirtschaftlichen Verhältnisse. Dies erfolgt in der sogenannten Eignungsprüfung, die durchschnittlich neun Monate dauert.

Wird die Eignung festgestellt, folgt oft eine mehrmonatige Wartephase. Die Adoptionsstelle entscheidet, welche Eltern am besten für ein Kind geeignet sind. Sie kommt mit einem Vorschlag auf die Adoptionsinteressent*innen zu. In der Regel erhalten die Bewerber*innen Informationen über ein Kind sowie ein Foto. Sie können dann entscheiden, ob sie das Kind kennenlernen möchten.

Adoptionspflegezeit

Wenn geeignete Adoptiveltern für ein Kind gefunden wurden und die Adoption von der Adoptionsvermittlungsstelle befürwortet wird, müssen die biologischen Eltern bzw. die Herkunftsfamilie zustimmen, dass das Kind zunächst zu den Adoptiveltern kommt (Adoptionspflegschaft). Wie lange die Adoptionspflege dauert, richtet sich unter anderem nach dem Alter des Kindes. Ältere Kinder sind normalerweise etwas länger in der Adoptionspflege als jüngere. Durchschnittlich dauert diese Phase mindestens ein Jahr. In dieser Zeit bleibt das Jugendamt Vormund des Kindes.

Danach haben die leiblichen Eltern das Recht zur Freigabe, indem sie eine notariell bekundete Einverständniserklärung unterschreiben. In seltenen Fällen, etwa, wenn die Eltern ihre Pflichten gegenüber dem Kind schwer verletzen, kann die Einwilligung auch vom Jugendamt abgegeben werden. Die Einwilligung geht zum Familiengericht und ist mit Eingang wirksam, das heißt, in dieser Zeit ruht das elterliche Sorgerecht und liegt beim Jugendamt. Ab diesem Zeitpunkt kann die Adoption in der Regel nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Familiengericht entscheidet

Rechtsgültig ist die Adoption, wenn die Adoptiveltern den Adoptionsantrag beim Familiengerecht gestellt haben und das Familiengericht mit Beteiligung der Adoptionsvermittlungsstelle die Adoption bewilligt. Das Kind hat nun die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind und in der neu ausgestellten Geburtsurkunde werden die Adoptiveltern als Eltern angegeben. Die Adoption ist damit abgeschlossen.

Adoption ist eine weitreichende Entscheidung

Auch wenn Adoptionsbewerber*innen den großen Wunsch nach einem Kind verspüren – es geht bei einer Adoption nicht darum, ein Kind für ein Paar oder eine Person zu finden, sondern Eltern für ein Kind. Adoptiveltern sollen dem Kind so lange wie möglich zu Seite stehen, nicht nur bis zur Volljährigkeit. Ein Kind anzunehmen, hat nicht nur rechtliche Konsequenzen – Adoptiveltern werden zu den Eltern des Kindes.

Rechtliche Konsequenzen einer Adoption

Die Verwandtschaftsverhältnisse zur Herkunftsfamilie mit allen Rechten und Pflichten erlöschen mit der Adoption. Das adoptierte Kind steht nun zur Familie und Verwandtschaft der Adoptiveltern im gleichen Verhältnis wie ein leibliches Kind. Trotzdem gibt es natürlich immer die Möglichkeit, den Kontakt zu den biologischen Eltern aufrechtzuerhalten, wenn alle Beteiligten dies wünschen und es die Situation erlaubt.

Adoptiveltern erhalten für ihr Kind auch Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag. Je nach Alter des Kindes stehen ihnen auch Elternzeit und Elterngeld zu, nicht jedoch Mutterschutz und Mutterschaftsgeld.

Ein Adoptivkind erhält in der Regel auch den Familiennamen seiner Adoptiveltern. Ehepaare, die keinen gemeinsamen Nachnamen führen, müssen sich für einen der beiden Nachnamen für das Kind entscheiden. Ab dem fünften Lebensjahr darf das Kind dies mitentscheiden. Hat ein Ehepaar bereits gemeinsame Kinder, erhält das Adoptivkind denselben Nachnamen wie die neuen Geschwister.

Für das Adoptivkind wird eine neue Geburtsurkunde mit dem neuen Familiennamen ausgestellt. Aus der Geburtsurkunde ist nicht ersichtlich, ob es sich um ein leibliches oder um ein Adoptivkind handelt. Lediglich aus dem Abstammungsbuch ist die familiäre Herkunft des Kindes ersichtlich. Verfügt ein Kind über eine ausländische Staatsbürgerschaft, erhält es automatisch mit der Adoption die deutsche Staatsbürgerschaft, sofern die Eltern auch deutsche Staatsangehörige sind.

Die Aufhebung einer Adoption ist so gut wie unmöglich. Sie kann nur bei schwerwiegenden Gründen, etwa Missbrauch des Kindes, ausgesprochen werden. Eine Aufhebung einer Adoption zum Wohl der Eltern ist nicht möglich.

Auslandsadoption

Lebt ein Kind in einem anderen Staat und zieht für die Adoption nach Deutschland, spricht man von einer Auslandsadoption. Unabhängig davon, ob das Kind bereits im Ausland adoptiert und die Adoption in Deutschland später anerkannt wurde oder ob die Adoption in Deutschland erfolgt, gelten für eine Auslandsadoption die gleichen gesetzlichen Rechte und Pflichten wie für eine Inlandsadoption. Allerdings kann es sein, dass im Herkunftsland andere Bestimmungen gelten, was Adoptionswillige bedenken sollten.

Die Auslandsadoption oder internationale Adoption unterliegt in Deutschland neben den deutschen Vorschriften auch dem Haager Adoptionsübereinkommen. Grundsätzlich ist eine Auslandsadoption möglich. Sie muss nach dem Adoptionswirkungsgesetz in einem gerichtlichen Verfahren anerkannt werden. Ein über die Auslandsadoption adoptiertes Kind hat nach Feststellung der Anerkennung genau den gleichen Status wie ein aus dem Inland adoptiertes Kind. Mit der Rechtskräftigkeit der Adoption erhält das Kind automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft (bzw. die Staatsbürgerschaft der Eltern).

Anlaufstellen für eine Auslandsadoption

Interessierte sollten darauf achten, dass es in dem jeweiligen Staat Fachstellen gibt, die mit den deutschen Vermittlungsstellen zusammenarbeiten. Dies ist für eine Anerkennung zwingend vorgeschrieben, um das Wohl des Kindes zu schützen.

Zuständig sind die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter sowie freie Träger, die für eine internationale Adoption zugelassen sind. Wie lange so ein Adoptionsverfahren dauert, hängt auch von den Vorschriften im Herkunftsland ab. Von einigen Monaten bis mehrere Jahre ist alles denkbar.

Ablauf in Deutschland

Idealerweise beginnt die Auslandsadoption in Deutschland durch eine anerkannte Vermittlungsstelle. Neben der regulären Eignungsprüfung, die in etwa derjenigen bei Inlandsadoption entspricht, kommt noch eine "länderspezifische Eignungsprüfung" hinzu. Dabei wird geprüft, ob die Adoptionsbewerber*innen für ein Kind speziell aus diesem Land geeignet sind.

Bei positivem Bescheid werden die Unterlagen an die Fachstelle im jeweiligen Land gesendet, in der Folge schlägt diese ein Kind vor. Die Adoptionsbewerber*innen entscheiden dann, ob sie das Adoptionsverfahren weiterführen möchten.

Ablauf im Ausland

Wird das Adoptionsverfahren im Ausland durchgeführt, reisen Adoptionsbewerber*innen in das Herkunftsland des Kindes, ggf. auch mehr als einmal. Es kann sein, dass sie dort auch gemeinsam mit dem Kind "probewohnen" müssen, um zu schauen, ob es wirklich passt. Solche Vorschriften sind von Land zu Land verschieden. Auch die Durchführung des Adoptionsverfahrens an sich ist teilweise recht unterschiedlich.

Entscheidend ist die spätere Anerkennung der Adoption. Liegt eine Bescheinigung nach dem Haager Adoptionsabkommen vor, wird die Adoption in Deutschland automatisch anerkannt, ansonsten muss die Anerkennung beim Familiengericht beantragt werden. Die Anerkennung sollte schon im Herkunftsland beantragt werden.

Die Vermittlungsstelle in Deutschland versendet einen Nachweis über die Durchführung des Adoptionsverfahrens. Damit können Einreisepapiere für das Kind bei der deutschen Botschaft oder einer anderen Vertretung beantragt werden. Erst dann ist es möglich, mit dem Kind nach Deutschland einzureisen.

Kosten der Auslandsadoption

Bei einer Auslandsadoption fallen für die allgemeine Eignungsprüfung Kosten in Höhe von 1.300 Euro an. Dazu kommen noch Gebühren in Höhe von 1.200 Euro für das Vermittlungsverfahren sowie die länderspezifische Eignungsprüfung, sofern diese durch das Jugendamt erfolgen. Freie Träger erheben ggf. höhere Gebühren.

Außerdem müssen notarielle Beurkundungen, Führungszeugnisse und Bescheinigungen im Budget eingeplant werden. Ggf. fallen noch Reisekosten, Gebühren für notarielle Beurkundungen im Ausland, Übersetzung von Dokumenten und mehr an. Auch die Adoptionsvermittlungsstelle im Ausland kann Gebühren erheben.

Haager Adoptionsübereinkommen

Um illegale Vermittlungen von Kindern, Kinderhandel und Kindesentführungen zu verhindern und damit die Rechte von Kindern zu sichern, wurde mit dem Haager Adoptionsübereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption ein Abkommen über die Zusammenarbeit der Behörden bei Auslandsadoptionen geschlossen. Es besagt unter anderem, dass ein Kind erst zur Adoption ins Ausland vermittelt werden darf, wenn vor Ort alle Möglichkeiten der Adoption ausgeschöpft wurden, sich im Heimatland also keine Adoptanten für ein Kind finden lassen.

Kind zur Adoption freigeben

Sein Kind zur Adoption freizugeben, ist ein großer, nicht mehr rückgängig zu machender Schritt, der aber manchmal für Eltern die einzige Möglichkeit darstellt, dem Kind ein gutes und sicheres Zuhause zu bieten.

Wer ein Kind zur Adoption freigeben möchte, kann dies entweder direkt nach der Geburt oder auch zu einem späteren Zeitpunkt tun. Der frühestmögliche Zeitpunkt zur Einwilligung in eine Adoption ist jedoch acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Anlaufstellen sind die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter sowie Adoptionsdienste in staatlich anerkannter Trägerschaft. Dort erhalten Eltern eine umfassende und vertrauliche Beratung, auf Wunsch auch anonym. Da es immer auch das Ziel ist, erst einmal zu schauen, ob es nicht doch Möglichkeiten gibt, das Kind in der leiblichen Familie zu belassen, kommt der Adoptionsprozess auch erst nach einer ausführlichen Beratung in Gang.

Für Mütter in (finanziellen) Notlagen kann es auch hilfreich sein, eine Beratungsstellen wie die Bundesstiftung Mutter und Kind aufzusuchen oder sich über das Portal Schwanger und viele Fragen Hilfe zu suchen.

Voraussetzungen für die Adoptionsfreigabe

Voraussetzung der Adoptionsfreigabe ist, dass beide leiblichen Elternteile der Adoption zustimmen, unabhängig davon, wer das Sorgerecht hat. Bei unbekanntem Vater reicht die Einwilligung der Mutter aus. Kinder über 14 Jahre müssen ebenfalls ihr Einverständnis zur Adoption geben. Bei Kindern unter 14 Jahren willigt die gesetzliche Vertretung stellvertretend für das Kind ein. Beide Einwilligungen müssen notariell beurkundet werden.

Die leiblichen Eltern können neben der offenen (bei der offenen Adoption lernen sich Adoptiveltern und leibliche Eltern kennen) auch eine Inkognitoadoption wählen und wenn sie mögen, auf die Auswahl der Bewerber*innen Einfluss nehmen und so das Adoptionsverfahren mitgestalten. So kann zum Beispiel festgelegt werden, in welcher Religion die künftigen Adoptiveltern das Kind erziehen.

Der Einfluss auf das Adoptionsverfahren ist unabhängig davon, ob Kontakt zu den Adoptiveltern gewünscht wird oder nicht. Wer sein Kind zur Adoption freigibt, sollte wissen, dass dieses ab Vollendung des 16. Lebensjahrs ein gesetzliches Recht auf Einsicht in die Adoptionsakten und die familiären Gesundheitshintergründe hat.

Recht auf Kenntnis der Abstammung

Die Adoptionsakten sowie alle Umstände im Zusammenhang mit der Adoption unterliegen der Geheimhaltung. In Deutschland hat ein Adoptivkind allerdings ein Recht auf Kenntnis seiner Herkunft und seiner familiären Herkunftsgeschichte. Ab seinem 16. Lebensjahr hat es die Möglichkeit, Einsicht in die Gerichts- und Vermittlungsakten zu nehmen. Die Vermittlungsakten müssen ab der Geburt des Kindes 60 Jahre lang aufgehoben werden. Anlaufstelle ist die zuständige Adoptionsvermittlung.

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