Masern-Impfung: Seit 2020 besteht Impfpflicht
Seit März 2020 gilt in Deutschland eine Impfpflicht bei Masern. Die Masern-Impfung bietet für bis zu 99 Prozent der Geimpften einen zuverlässigen, lebenslangen Schutz vor der Virusinfektion. Was hat es mit der Impfpflicht auf sich?
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Masern sind eine hoch ansteckende Viruserkrankung, die vor allem bei Babys, nicht immunen Schwangeren und immungeschwächten Menschen mit schweren Komplikationen einhergehen kann. In Deutschland ist die Zahl der Fälle in den letzten Jahrzehnten durch zunehmende Masern-Impfungen stetig zurückgegangen. Trotzdem lassen sich immer wieder größere Ausbrüche verzeichnen.
Seit dem 1. März 2020 gilt in Deutschland die Masern-Impfpflicht für alle Kinder in Betreuungs- und Ausbildungseinrichtungen sowie für Personal in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen.
In diesem Artikel lesen Sie:
- Wann erfolgt die Impfung?
- Nebenwirkungen
- Impfmasern
- Masern trotz Impfung?
- Impfpflicht
- Verstoß gegen die Impfpflicht
Wann erfolgt die Masern-Impfung?
Laut Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut sollten zwei Grundimmunisierungen gegen Masern durchgeführt werden:
- Grundimmunisierung I: 11.-14. Lebensmonat
- Grundimmunisierung II: 15.-23. Lebensmonat
Die zweite Masern-Impfung empfiehlt sich, weil nicht alle Menschen bereits nach der ersten Grundimmunisierung über einen ausreichend hohen Schutz verfügen. Nach beiden Impfungen hält der Schutz ein Leben lang an.
In der Regel erfolgt die Masern-Impfung kombiniert mit den Impfungen gegen Röteln und Mumps als sogenannte MMR-Impfung. Eine weitere Möglichkeit ist die Kombination von Masern, Röteln, Mumps und Varizellen (Windpocken) mit der MMRV-Impfung. Zwischen den beiden Grundimmunisierungen sollten mindestens vier Wochen liegen.
Unter bestimmten Umständen kann die erste Masern-Impfung bereits ab dem neunten Lebensmonat erfolgen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Kind schon früh in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden soll. Für Schwangere empfiehlt sich die Immunisierung gegen Masern nicht, da ein Lebendimpfstoff verwendet wird.
Seit 2010 empfiehlt die STIKO außerdem allen Erwachsenen, die nach 1970 geboren sind und entweder gar nicht oder nur einmal in der Kindheit gegen Masern geimpft wurden oder bei denen der Impfstatus unbekannt ist, die Masern-Impfung. Die vor 1970 Geborenen haben höchstwahrscheinlich eine Masern-Erkrankung durchgemacht und sind deshalb immun.
Nebenwirkungen der Masern-Impfung
Als Nebenwirkungen können allgemeine Impfreaktionen auftreten. Da die Masern-Impfung als Injektion erfolgt, sind Rötung, Schwellung und leichte Schmerzen an der Einstichstelle möglich. Auch die in der Nähe befindlichen Lymphknoten können als Teil des körpereigenen Immunsystems etwas geschwollen sein.
Weitere mögliche Nebenwirkungen:
- leichtes bis mittelhohes Fieber
- Kopfschmerzen
- Krankheitsgefühl/Mattigkeit
- Magen-Darm-Beschwerden
Dabei handelt es sich um normale Impfreaktionen. Sie sind Zeichen für eine Aktivierung des Immunsystems durch den Lebendimpfstoff, der bei der Masern-Impfung verwendet wird, und legen sich nach einigen Tagen von allein wieder.
Nur in seltenen Fällen kommt es zu schweren Nebenwirkungen: Tritt Fieber auf, kann vor allem bei Babys und Kleinkindern ein (normalerweise ungefährlicher) Fieberkrampf die Folge sein. Allergische Reaktionen oder länger anhaltende Gelenkentzündungen sind ebenfalls mögliche, aber sehr seltene Nebenwirkungen der Masern-Impfung.
Frühzeitige Impfung gegen Masern zeigt weniger Nebenwirkungen
Manche Eltern sind in Sachen Impfung skeptisch. Vor allem das Gefühl, dem Kind nicht zu früh "zu viel auf einmal" zumuten zu wollen wird häufig von impfskeptischen Eltern genannt. Dieses Argument wird jedoch durch die Ergebnisse einer US-amerikanischen Studie aus dem Jahr 2013 entkräftet:
Demnach treten Fieber und Fieberkrämpfe weniger häufig auf, wenn die Kinder frühzeitig geimpft werden. Einen signifikanten Anstieg an Nebenwirkungen wie Fieber und Fieberkrampf verzeichnete die Gruppe der über 16 Monate alten Kinder. Ausgewertet wurden die Daten von über 840.000 Kindern im Alter zwischen elf und 23 Monaten, die zumeist die MMRV-Kombinationsimpfung erhalten hatten.
Impfmasern
Zwischen fünf und 15 Prozent der geimpften Kinder zeigen ein bis vier Wochen (meist in der zweiten Woche) nach der Masern-Impfung die sogenannten Impfmasern. Häufige Beschwerden sind:
- mäßig bis hohes Fieber
- der für Masern charakteristische, fleckige Hautausschlag in abgeschwächter Form
- leichter Schnupfen und/oder Husten
- gelegentlich: Schwellung der im hinteren Teil des Unterkieferknochens und vor dem Ohr liegenden Ohrspeicheldrüse
Impfmasern sind nicht ansteckend. Sie können auftreten, weil die Masern-Impfung mittels Lebendimpfstoff mit abgeschwächten Viren erfolgt. Normalerweise verschwinden die Beschwerden nach einigen Tagen von allein wieder.
Masern trotz Impfung: Kann das sein?
Masern betreffen in der überwiegenden Zahl der Fälle ungeimpfte Menschen. Trotzdem bietet keine Impfung einen hundertprozentigen Schutz vor Infektionen. Laut Robert Koch-Institut beträgt die Immunitätsrate der Masern-Impfung zwischen 92 Prozent nach der ersten Grundimmunisierung und 99 Prozent nach der zweiten.
Um diejenigen zu schützen, die nach der Impfung keine ausreichende Immunität gegen Masern entwickeln, ist der sogenannte Herdenschutz besonders wichtig: Sind die Menschen in der Umgebung immun, sinkt die Wahrscheinlichkeit für nicht immune Menschen, sich mit Masern anzustecken. Der Herdenschutz spielt vor allem bei noch ungeimpften Babys eine große Rolle. Bei ihnen sowie Menschen über 20 Jahren ist das Risiko für schwerwiegende Komplikationen größer.
Wen betrifft die Pflicht zur Masern-Impfung?
Die Masern-Impfpflicht gilt im Rahmen des Masernschutzgesetzes seit 1. März 2020 für alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr: Sie dürfen ohne Masernimpfung oder nachgewiesene Immunität gegen Masern nicht in Kindergarten oder Kinderkrippe aufgenommen oder durch eine Kindertagespflegeperson betreut werden. Auch zur Aufnahme in die Schule muss eine Masern-Impfung nachgewiesen werden.
Für Kinder, die am 1. März 2020 bereits Schule, Kindergarten oder Tagespflege besuchen, muss der Nachweis über die Masern-Impfung bis spätestens 31. Juli 2021 erfolgen.
Auch für Menschen, die in Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen arbeiten, ist die Masern-Impfung verpflichtend. Betroffen sind Lehrer, Erzieher, Tagesmütter oder -väter und medizinisches Personal, etwa in Arztpraxen oder Krankenhäusern. Der Nachweis kann erbracht werden durch:
- Impfausweis
- Kinderuntersuchungsheft (U-Heft)
Bei Immunität aufgrund einer durchgemachten Masern-Erkrankung oder bei Verlust von Impfausweis oder Kinderuntersuchungsheft gilt ein ärztliches Attest als Nachweis. Aufschluss über die Immunität geben die Masern-Virus-Antikörper vom Typ IgG (Masern-IgG) im Blut. Sie werden nach einer akuten Masern-Erkrankung oder nach einer Impfung gebildet und sind in der Regel lebenslang nachweisbar.
Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Nachweis über eine Masern-Impfung spätestens vier Wochen nach der Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung vorweisen. Auch Betreuer in solchen Gemeinschaftseinrichtungen müssen geimpft sein.
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Was passiert bei Verstoß gegen die Masernimpfpflicht?
Einem nicht gegen Masern geimpften oder nicht immunen Kind wird die Aufnahme in Kindergarten und Betreuungseinrichtung verweigert. Besucht es bereits eine Einrichtung, muss es vom Besuch ausgeschlossen werden, wenn die Eltern den Nachweis nicht bis spätestens 31. Dezember 2021 erbringen.
Gegen Eltern, die ihr schulpflichtiges Kind nicht impfen lassen, kann ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro verhängt werden. Befindet sich das Kind bereits in der Schule, wiegt die Schulpflicht schwerer und es wird nicht vom Schulbesuch ausgeschlossen.
Auch gegen Personal, das sich nicht impfen lässt, kann ein Bußgeld verhängt werden. Liegt der Nachweis über die Masern-Impfung nicht vor, kann eine Tätigkeit in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen künftig nicht mehr aufgenommen werden.
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