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Elternzeit Aufteilung bei Ag wechsel

Hallo.Ich hab zwei Fragen .
Und zwar hab ich aktuell Elternzeit.Habe 2 Jahre genommen.Diese sind bald rum.Das 3.Jahr wollte ich mir für später aufheben. Wenn mein Kind in die erste Klasse muß.Meine Frage: Wenn ich nachEnde der Elternzeit den Ag wechsle, steht mir bei einem neuen Ag das3..Jahr dann überhaupt zu?

Ich hab vor der Ss als Führungskraft in Vollzeit mit Früh und Spätschicht gearbeitet .Ich werde einem Antrag auf Teilzeit in der Früh schicht stellen,muss aber damit rechnen, dass abgelehnt wird.Obwohl der Betrieb mehr als 15 Ma hat und ich18 Jahre in der Firma bin.

Was kann ich tun?

Danke im voraus.
Lg
Bisherige Antworten
Expertin-Schleich
Expertin-Schleich | 26.10.2018, 21:52 Uhr
533 Beiträge seit 19.12.2012

Re: Elternzeit Aufteilung bei Ag wechsel

Liebe Sweetiebondgirl,

vielen lieben Dank für Ihre Frage.

Der Anspruch auf Elternzeit bleibt auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers vorhanden. Sie müssen nur beachten den Arbeitgeber fristgerecht zu informieren.

Der Arbeitgeber kann gemäß seinem Direktions- und Weisungsrecht eine gleichwertige Position anbieten. Die neue Tätigkeit muss aber im Wesentlichen dem entsprechen, was im Arbeitsvertrag festgeschrieben ist und was der Arbeitnehmer zuvor geleistet hat. Auch Qualifikation, Bezahlung, Arbeitszeit und -ort müssen die vorherigen Bedingungen erfüllen.
Ein Anspruch auf eine geringere Arbeitszeit besteht grundsätzlich dann,

wenn das Unternehmen mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt,
wenn das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate andauert
und wenn es vonseiten des Arbeitgebers keinen betrieblichen Grund gibt, um eine Reduzierung der Arbeitszeit abzulehnen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb durch eine Verringerung der Arbeitszeit wesentlich beeinträchtigt wird oder der Wechsel zu Teilzeit für das Unternehmen unverhältnismäßige Kosten verursacht.
(Quelle: Süddeutsche Zeitung)

Die Frage wäre nun aus welchen Gründen eine Teilzeit abgelehnt wird. Wenn dieses nicht rechtens ist, können Sie sich - wenn vorhanden - an den Betriebsrat oder einen Anwalt wenden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und wünsche Ihnen weiterhin alles Gute.

Herzliche Grüße

Yvonne Schleich
(Diplom- Sozialpädagogin)

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