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Arbeitsverbot /Berufsverbot /Beschäftigungsverbot

Guten Tag

bin durch die 4 IVF ss geworden. Hatte mehrere Fehlgeburten. Ich selber arbeite in der Kranken und Altenpflege als Nachtschwester alleine in einem Senirorenheim Nachts ( 35 Bewohner)

Nun hat mir mein Kiwudoc und Hausgyn empfohlen einer der 3 Verbote in Anspruch zu nehmen zu sollen.

Leider habe ich bis heute noch nicht vertstanden was genau was ist von den 3 .

Und welche kommt für mich in Frage ? Möchte kein risiko mehr eingehen. Bin nicht mehr die jüngste. Ich erwarte ein Einling. Muss schwer heben, bin Nachts alleine im Heim. Pause selten möglich. ICh arbeite immer im 7 Tage Rythmus. Also 7 Dienste / dann 7 Tage frei. Wenn ich die freie Woche habe, schlafe ich wie gehabt überwiegend Tagsüber.

 

Schadet das meinem Baby wenn ich überwiegend Nachts wach bin und Tagsüber schlafe ?

 

Danke für Ihre Bemühungen

MFG Illona

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Expertin-Schleich
Expertin-Schleich | 16.04.2013, 12:29 Uhr
533 Beiträge seit 19.12.2012

Re: Arbeitsverbot /Berufsverbot /Beschäftigungsverbot

Liebe Illona,

vielen herzlichen Dank für Ihre Frage. Zuerst einmal möchte ich Ihnen zu Ihrer Schwangerschaft gratulieren und wünsche Ihnen auf diesem Wege alles gute.

Die 3 thematisierten Begriffe fallen im Mutterschutzgesetz alle unter dem Begriff "Beschäftigungsverbot" , welches von Ihrem behandelnen Arzt erteilt werden kann.

Hier die passenden Auszüge aus dem Mutterschutzgesetz, Abschnitt 2:

§ 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit
von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei
denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen
werden.
§ 4 Weitere Beschäftigungsverbote
(1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden,
bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen
oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.
(2) Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden
1.   mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten
von mehr als zehn Kilogramm Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder
befördert werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder
befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als bei
Arbeiten nach Satz 1,
2.   nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen,
soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet,
3.   mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken
oder sich gebückt halten müssen,
4.   mit der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von
solchen mit Fußantrieb,
5.   mit dem Schälen von Holz,
6.   mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer
Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer
Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht
besteht,
7.   nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln,
8.   mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder
abzustürzen, ausgesetzt sind.
(3) Die Beschäftigung von werdenden Müttern mit
1.   Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt
erzielt werden kann.
2.   Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo
ist verboten. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo
eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Mutter oder Kind nicht befürchten lassen. Die Aufsichtsbehörde kann
die Beschäftigung für alle werdenden Mütter eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung bewilligen, wenn die
Voraussetzungen des Satzes 2 für alle im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Frauen gegeben
sind.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen der werdenden oder
stillenden Mütter und ihrer Kinder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.   Arbeiten zu bestimmen, die unter die Beschäftigungsverbote der Absätze 1 und 2 fallen,
2.   weitere Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter vor und nach der Entbindung zu erlassen.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen bestimmen, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote der
Absätze 1 bis 3 oder einer von der Bundesregierung gemäß Absatz 4 erlassenen Verordnung fällt. Sie kann in
Einzelfällen die Beschäftigung mit bestimmten anderen Arbeiten verbieten.

Laut des Mutterschutzgesetzes kann Ihnen Ihr Gynäkologe das s.g. Beschäftigungsverbot erteilen, da Sie in Ihrem Beruf körperlich besonders gefordert sind.
Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. (Mutterschutzgesetz §8 Abs.1). Hier sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber und Ihren behandelnden Ärzten reden.

Inwieweit ein "umgegehrter" Tag- Nachtrhythmus für Ihr Baby schädlich ist bzw. sein könnte, kann ich Ihnen leider auch nicht sagen. Sprechen Sie bitte mit Ihrem bahandelnden Arzt hierüber.

Ich hoffe, ich konnte ihnen etwas weiterhelfen. Bei Rückfragen oder auch weiteren Fragen können Sie sich gerne wieder an mich wenden. 

Herzliche Grüße

Yvonne Schleich
(Diplom- Sozialpädagogin)

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