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Anspruch auf den alten Arbeitsplatz

Hallo,

ich bin letztes Jahr im Juni ins Beschäftigungsverbot gegangen. Im Januar 2018 kam meine Tochter und ich habe jetzt Elternzeit bis sie 2 Jare alt ist. Wie genau ist das mit dem Arbeitsplatz nach der Elternzeit? Ich bin Erzieherin und bei einer Samtgemeinde angestellt. Vor dem Beschäftigungsverbot hatte ich eine 30 Stunden Vormittagsstelle in der Krippe. Weil lange keine Vertretung für mich gefunden wurde, hat die Gemeinde für meine Stelle jemanden unbefristet eingestellt. Jetzt sagte mir meine Chefin das nach meiner Elternzeit wohl nur eine Stelle in der Krippe mit 2 ganzen Tagen+ 2 Nachmittage frei wäre oder eine Vormittagsstelle in der Integrationsgruppe. Die Arbeitszeiten in der Krippe passen mir aber gar nicht weil ich 2 Kinder habe die nur Vormittags betreut sind und die Arbeit in der Integrationsgruppe liegt mir gar nicht. Es sind ältere Kinder und Alle Kinder haben starke Auffälligkeiten und ich habe keine Ausbildung in der Richtung.
Kann ich auf den Arbeitsplatz in der Krippengruppe mit Vormittagsstelle bestehen?
Und wie ist es wenn ich von 30 STD/Woche auf 25/STD/Woche reduzieren möchte?

Danke schon mal im Vorraus!

Bisherige Antworten
Expertin-Schleich
Expertin-Schleich | 21.09.2018, 16:20 Uhr
533 Beiträge seit 19.12.2012

Re: Anspruch auf den alten Arbeitsplatz

Liebe Blümchen90,

vielen Dank für Ihre Frage.

Sie haben einen Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Das bedeutet nicht unbedingt, dass Sie an Ihre alte Stelle zurückkehren. Stattdessen kann der Arbeitgeber gemäß seinem Direktions- und Weisungsrecht eine gleichwertige Position anbieten. Die neue Tätigkeit muss aber im Wesentlichen dem entsprechen, was im Arbeitsvertrag festgeschrieben ist und was der Arbeitnehmer zuvor geleistet hat. Auch Qualifikation, Bezahlung, Arbeitszeit und -ort müssen die vorherigen Bedingungen erfüllen.

Ein Anspruch auf eine geringere Arbeitszeit besteht grundsätzlich dann,

-wenn das Unternehmen mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt,
-wenn das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate andauert
-und wenn es vonseiten des Arbeitgebers keinen betrieblichen Grund gibt, um eine Reduzierung der Arbeitszeit abzulehnen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb durch eine Verringerung der Arbeitszeit wesentlich beeinträchtigt wird oder der Wechsel zu Teilzeit für das Unternehmen unverhältnismäßige Kosten verursacht.
Wer in Teilzeit arbeiten möchte, muss dies spätestens drei Monate vorher schriftlich oder mündlich anmelden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und wünsche Ihnen weiterhin alles Gute.

Herzliche Grüße

Yvonne Schleich
(Diplom- Sozialpädagogin)

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