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Urlaubsanspruch

Guten Tag liebes Experten Team,

ich befinde mich im dritten Jahr meiner Elternzeit, ist es richtig das mir während der Elternzeit keine Urlaubstage zu stehen? Leider konnte ich im Internet (Google) nichts genaues finden und mein Arbeitgeber sagt Nein. Aber der hat auch damals behauptet mir stünde kein Mutterschutzgeld zu, was zum Glück geklärt werden konnte. Daher dachte ich, ich frage zur Sicherheit mal hier nach.

Viele Grüße
Bisherige Antworten
Expertin-Schleich
Expertin-Schleich | 12.05.2019, 22:43 Uhr
533 Beiträge seit 19.12.2012

Re: Urlaubsanspruch

Liebe kleineHoffnung,

vielen lieben Dank für Ihre Frage.
Bis zum Beginn der Elternzeit bleibt nicht genommener Urlaub bestehen. Er verfällt auch nach Jahren nicht. Urlaub sammelt sich sogar dann weiter an, wenn während der Elternzeit ein Geschwisterchen auf die Welt kommt und erneut Elternzeit genommen wird.
Die nur zeitlich begrenzt mögliche Übernahme von nicht genommenen Urlaub ins nächste Jahr gilt während der Elternzeit nicht. Im darauffolgenden Jahr nach dem Ende der Elternzeit kann der Urlaubsanspruch allerdings verfallen. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis und ist nicht etwa beendet. Auch während der Elternzeit erwirbt man deshalb weiterhin den vollen Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitgeber nicht von seiner Kürzungsmöglichkeit Gebrauch macht.
Arbeitgeber können den Urlaubsanspruch während der Elternzeit nämlich kürzen. Möglich macht das § 17 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes – kurz BEEG. Für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit darf der Arbeitgeber den Urlaub um ein Zwölftel kürzen. Bei beispielsweise 30 Urlaubstagen im Jahr und drei Monaten Elternzeit ergeben sich 7,5 Urlaubstage.

Bei der Berechnung ist unbedingt zu beachten, dass die Kürzung nur für volle Monate möglich ist. Beginnt die Elternzeit im Laufe eines Monats oder endet sie, entfällt die Kürzungsmöglichkeit. Für eine Elternzeit von Mitte Mai bis Mitte Juli ist für den Arbeitgeber somit nur für den Monat Juni eine Kürzung zulässig. Bei 30 Urlaubstagen geteilt durch 12 ergibt sich somit nur eine Kürzung um 2,5 Urlaubstage.

Kürzen darf der Arbeitgeber außerdem nur, wenn Beschäftigte ganz zu Hause bleiben. Wer in der Elternzeit weiter Teilzeit arbeitet, muss keine Kürzung befürchten. Stattdessen erwerben Teilzeitbeschäftigte weiter Urlaub gemäß der vereinbarten Teilzeit. Wer seine Arbeit also auf ein Drittel reduziert, erhält somit ein Drittel des bisherigen Urlaubsanspruchs für die Vollzeitbeschäftigung.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und wünsche Ihnen weiterhin alles Gute

Herzliche Grüße

Yvonne Schleich
(Diplom- Sozialpädagogin)

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