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Schwanger in Elternzeit

Hallo Frau Schleich,

Ich bin im zweiten Jahr meiner Elternzeit und erneut schwanger. Bei der Geburt des Babys wird meine Tochter 22 Monate alt sein. Ich muß also die Elternzeit kündigen, um erneut in Mutterschutz gehen zu können.
Der errechnete Entbindungstermin ist Freitag, der 12.01.18.

Habe ich richtig gerechnet, das der Mutterschutz dann von. 01.12.17 - 08.03.18 geht? Und ich somit zum 30.11.17 die Elternzeit vorzeitig beende oder kündige? Wie ist der genaue Ausdruck hierfür? Gibt es eine Frist hierfür, die ich evtl versäumt habe?
Kann ich die verbleibenden zwei Monate Elternzeit an die Elternzeit von Kind 2 anhängen?
Und habe ich die Möglichkeit, wenn ich wieder zwei Jahre Elternzeit beantrage evtl doch wieder früher arbeiten zu gehen falls das Geld knapp werden sollte?

Danke und viel Grüße,
Lucy.
Bisherige Antworten
Expertin-Schleich
Expertin-Schleich | 20.10.2017, 12:44 Uhr
533 Beiträge seit 19.12.2012

Re: Schwanger in Elternzeit

Liebe Lucy,

vielen lieben Dank für Ihre Frage.
Es ist alles soweit richtig, wie Sie es geschrieben haben. Sie können die verbleibende Elternzeit von Kind 1 hinten dran hängen und Sie haben auch die Möglichkeit früher wie geplant wieder arbeiten zu gehen. Wichtig ist nur, dass Sie den Arbeitgeber rechtzeitig informieren.
Die Neufassung des Gesetzes schreibt hier weder eine konkrete Form noch Frist vor. Ich würde es Ihnen aber empfehlen, dieses 6 Wochen im vorraus zu tun.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit etwas weiterhelfen und wünsche Ihnen weiterhin alles Gute.

Herzliche Grüße

Yvonne Schleich
(Diplom- Sozialpädagogin)

Re: Schwanger in Elternzeit

Danke für die schnelle AntAnt
Expertin-Schleich
Expertin-Schleich | 20.10.2017, 13:07 Uhr
533 Beiträge seit 19.12.2012

Re: Schwanger in Elternzeit

Gern geschehen

Herzliche Grüße

Yvonne Schleich
(Diplom- Sozialpädagogin)

Re: Schwanger in Elternzeit

Zählt denn das Mutterschutzgeld VOR der Geburt in die Berechnung der Elterngeldes hinein? Ich habe gehört das bis zu 14 Monate ausgeklammert werden, kann ich mir aussuchen welche oder bestimmt das das Amt? Ich habe zwei Jahre Elternzeit, aber das Geld im ersten Lebensjahr auszahlen lassen und mein Mann hatte die zwei Partnermonate genommen. Im zweiten Lebensjahr hatte ich kein Einkommen.
Expertin-Schleich
Expertin-Schleich | 20.10.2017, 17:43 Uhr
533 Beiträge seit 19.12.2012

Re: Schwanger in Elternzeit

Die Elternzeit von Kind 1 kann ausgeklammert werden. Es zählt dann der Zeitraum vor Beginn des Mutterschutzes von Kind 1.

Herzliche Grüße

Yvonne Schleich
(Diplom- Sozialpädagogin)

Re: Schwanger in Elternzeit

Guten Morgen,

Man kann die komplette Elternzeit ausklammern, das sind dann 22 Monate ? Das wäre ja super, ich dachte ich bekomme nur das Basiselterngeld.
Vielen Dank, und ein schönes Wochenende!
Expertin-Schleich
Expertin-Schleich | 21.10.2017, 10:56 Uhr
533 Beiträge seit 19.12.2012

Re: Schwanger in Elternzeit

Hallo,

Bei der Einkommensermittlung werden Monate, in denen für ein älteres Kind Elterngeld bezogen und deshalb nicht oder weniger verdient worden ist, nicht mitgezählt. Bekommen Sie also innerhalb eines Jahres ein zweites Kind, wird zur Berechnung des Elterngelds für das Jüngste das Einkommen zugrunde gelegt, das Sie vor der Geburt des ersten Kinds verdient haben.

Herzliche Grüße

Yvonne Schleich
(Diplom- Sozialpädagogin)

Re: Schwanger in Elternzeit

D.h. bei einem 22 Monate alten Geschisterkind:
für die Berechnung des Elterngeldes werden die ersten 12 Monate ausgeklammert. Bleiben 10 "Hausfrauenmonate" ohne Einkommen und zwei Monate mit vollem Gehalt vor der Geburt des ersten Kindes.
Oder 8,5 "Hausfrauenmonate" wenn der Mutterschutz vor der Geburt des zweiten Kindes als Einkommen gerechnet wird?
Bis wann und in welche Höhe wird der Geschwisterbonus gezahlt?
Expertin-Schleich
Expertin-Schleich | 21.10.2017, 14:58 Uhr
533 Beiträge seit 19.12.2012

Re: Schwanger in Elternzeit

Ich würde Ihnen raten, dass Thema "Ausklammern von Eltern Monaten" einmal direkt mit der Elterngeld Stelle zu besprechen. Da sind Sie auf jeden Fall an der richtigen Stelle und eine persönliche Beratung ist oft hilfreicher.

Zum Thema Geschwisterbonus:
Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Geschwisterbonus liegen vor, wenn es im Haushalt:
mindstestens ein weiteres Kind unter drei Jahren
oder mindestens zwei weitere Kinder unter sechs Jahren
oder mindestens ein behindertes Kind unter 14 Jahren gibt.
Ist eine der Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, wird ein Geschwisterbonus in Höhe von 10 Prozent des errechneten Elterngeldes gewährt. Wenn diese 10 Prozent weniger als 75 € betragen, wird der Geschwisterbonus auf 75 € erhöht. Maximal kann der Geschwisterbonus 180 € pro Bezugsmonat betragen.
Der Anspruch auf den zustätzlichen Geschwisterbonus entfällt nach dem Bezugsmonat, in dem das eine Geschwisterkind seinen dritten Geburtstag feiert bzw. eines von zwei Geschwisterkindern sechs Jahre alt wird.
Der Geschwisterbonus wird automatisch gewährt. Bei der Antragstellung müssen entsprechende Nachweise über die den Anspruch auslösenden Geschwisterkinder beigefügt werden (zum Beispiel Geburtsurkunden, ggf. Haushaltsbescheinigungen oder ältere Elterngeldbescheide).

Quelle: Elterngeld.net

Herzliche Grüße

Yvonne Schleich
(Diplom- Sozialpädagogin)

Re: Schwanger in Elternzeit

Nochmals danke und ein schönes Wochenende!
Expertin-Schleich
Expertin-Schleich | 21.10.2017, 16:51 Uhr
533 Beiträge seit 19.12.2012

Re: Schwanger in Elternzeit

Gern geschehen, das wünsche ich Ihnen auch

Herzliche Grüße

Yvonne Schleich
(Diplom- Sozialpädagogin)

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