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Ruht Urlaubsanspruch in Elternzeit nicht mehr?

Hallo Experten-Team,

ich habe eine Frage bezüglich des Urlaubsanspruchs in Elternzeit.
Bisher war es ja so, dass der Urlaubsanspruch "ruht" für die Dauer, in der nicht gearbeitet wid und Elternzeit beansprucht ist.

Eine Kollegin meinte zu mir, dass seit letzten Jahr der Urlaubsanspruch in Elternzeit nicht mehr ruht. Ich hab jetzt im Internet ein wenig recherchiert und bin auf diese Seite gestoßen:
http://www.hensche.de/Urlaubsanspruch_Elternzeit_Keine_Kuerzung_des_Urlaubsanspruchs_fuer_Elternzeiten_nach_Ende_des_Arbeitsverhaeltnisses_BAG_9AZR725-13_19.05.2015_13.14.html

Demnach hat sie Recht, oder?

Das wär ja genial!
Das Urteil gilt ab Rechtsprechung: also 19.05.16
Mein Kind kam am 10.07.15 zur Welt.

Was sagen Sie dazu? Möchte jetzt keine Hunde scheu machen, und erst Ihre Einschätzung "hören" bevor ich ins Personalbüro geh...

(Theoretisch hätte ich dann quaso meinen kompletten Vollzeit-Urlaubsanspruch für das Jahr Elternzeit erworben???)

VG Sunshine

Bisherige Antworten
Expertin-Schleich
Expertin-Schleich | 05.08.2016, 17:10 Uhr
533 Beiträge seit 19.12.2012

Re: Ruht Urlaubsanspruch in Elternzeit nicht mehr?

Liebe Sunshine,

vielen herzlichen Dank für Ihre Frage.

In dem Urteil geht es um die folgende Rechtssprechung:

Am Diens­tag die­ser Wo­che hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) ent­schie­den, dass der Ar­beit­ge­ber ei­ne sol­che Kür­zungs­er­klä­rung nach Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses nicht mehr ab­ge­ben kann, d.h. dann ist es zu spät: BAG, Ur­teil vom 19.05.2015, 9 AZR 725/13.
Aus dem Gesetzes Text :
Die Re­ge­lung in § 17 Abs. 4 BEEG gibt kein an­de­res Er­geb­nis vor. Die Vor­schrift re­gelt die Kürzung des nach dem En­de der El­tern­zeit zu­ste­hen­den Ur­laubs, al­so ei­nes be­ste­hen­den oder ent­ste­hen­den Ur­laubs­an­spruchs des Ar­beit­neh­mers. Die Kürzungsmöglich­keit entfällt, wenn das Ar­beits­verhält­nis nach der El­tern­zeit be­en­det wird. Ei­ne rück­wir­ken­de Kürzung des vor der El­tern­zeit erfüll­ten Ur­laubs­an­spruchs und ei­ne Rück­for­de­rung des ge­zahl­ten Ur­laubs­ent­gelts sieht § 17 Abs. 4 BEEG in die­sem Fall nicht vor. Dar­aus wird deut­lich, dass es sich bei der Ver­rech­nungsmöglich­keit ge­ra­de nicht um ein Ge­stal­tungs­recht mit Rück­wir­kung han­delt, son­dern um die Be­fug­nis, be­ste­hen­den oder künf­tig ent­ste­hen­den Ur­laub zu kürzen.

Nach meinem Verständnis geht es darum, dass nachträgliche Kürzungen bei einem beendeten Arbeitsverhältnis nicht mehr möglich sind.
Bitte halten Sie aber nochmal Rücksprache mit einem Anwalt, der sich mit dem Gesetzes Wirrwarr besser auskennt.
Über eine Rückmeldung würde ich mich allerdings sehr freuen.

Herzliche Grüße

Yvonne Schleich
(Diplom- Sozialpädagogin)

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