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Elterngeld und Beschäftigungsverbot

Hallo,

ich befinde mich seit Beginn der Schwangerschaft in einem betrieblichen Beschäftigungsverbot.
Da ich stillen möchte, geht mein BV nachexerziert Geburt in ein Still-BV über.
Ich plane nach einem Jahr wieder in den Job einzusteigen und Elterngeld plus zu beantragen.
Könne Sie mir vielleicht etwas dazu sagen, wie das genau funktioniert. Soweit ich weiß, stellt mit mein FA ein Attest aus, das ich stille. Nur wann muss ich dann den Antrag auf Elterngeld plus stellen?
Über eine Info würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen, Nicola
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Expertin-Schleich
Expertin-Schleich | 28.04.2018, 20:41 Uhr
533 Beiträge seit 19.12.2012

Re: Elterngeld und Beschäftigungsverbot

Liebe Nicola, 

vielen lieben Dank für Ihre Frage.

Als Mutter können Sie über die achtwöchiger Mutterschutzzeit hinaus bis zu sechs Monate nach der Geburt ein individuelles Beschäftigungsverbot bekommen, wenn sie wegen Ereignissen, die mit der Mutterschaft bzw. der Geburt zusammenhängen nicht oder nicht voll leistungsfähig sind . Dabei kann es sich um ein teilweises oder vollständiges individuelles Beschäftigungsverbot handeln. Dies greift z. B. Im Fall von postpartalen Depressionen, wiederholten Problemen mit Mastitis oder nach schwierigen Geburten.

Der Antrag auf Elterngeld kann erst nach der Geburt des Kindes gestellt werden; in der Regel dann, wenn den die Geburtsurkunde des Kindes vorliegt.

Eine rückwirkende Antragstellung ist nur möglich für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats des Kindes, in dem der Antrag bei der Elterngeldstelle eingegangen ist. Im Antrag geben Sie dann auch an für welches Elterngeld Sie sich entscheiden.

Ich hoffe,  ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und wünsche Ihnen weiterhin alles Gute

 

Herzliche Grüße

Yvonne Schleich
(Diplom- Sozialpädagogin)

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