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Basiselterngeld

Huhu,

vielleicht kann mir ein Experte weiter helfen. Ich blick gerade nicht so wirklich durch. Sitze schonmal über den Antrag für das Elterngeld. Kurze Infos:

- ET Kind 2 ist der 18.7.18

- bin noch bis 16.5.18 in Elternzeit von Kind 1

- ab den 17.5.18 hab ich erneutes Beschäftigungsverbot für Kind 2 (also zwischen den beiden Kindern nicht in meiner alten Stelle gearbeitet)

- ich möchte Basiselterngeld (12 Monate beantragen)

Muss ich nun den Mindestbeitrag beantragen oder wird mir mein Beschäftigungsverbot angerechnet?? =-O

Vielen Dank euch schonmal.

LG Sommerkind :KISSING:

Bisherige Antworten
Expertin-Schleich
Expertin-Schleich | 28.04.2018, 20:51 Uhr
533 Beiträge seit 19.12.2012

Re: Basiselterngeld

Liebes Sommerkind, 

vielen lieben Dank für Ihre Frage.

Nach § 2b Abs. 1 BEEG sind die letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt eines Kindes für die Einkommensermittlung zu betrachten. Dabei handelt es sich um Kalendermonate. Im Gegensatz sind die für Elterngeld beantragen Bezugsmonate immer Lebensmonate des Kindes. Während eines Beschäftigungsverbots erhalten abhängig beschäftigte Frauen Ihr normales Grundgehalt weitergezahlt. Dieses fließt als Erwerbseinkommen in die Berechnung des Elterngeldes ein. Eine Ausklammerung und Verschiebung der entsprechenden Zeiträume ist nicht notwendig.

Sie haben auch die Möglichkeit in einem Online - Elterngeld Rechner ihr Elterngeld schon im voraus zu berechnen:

https://www.familien-wegweiser.de/ElterngeldrechnerPlaner

 

Ich hoffe,  ich konnte Ihnen hiermit etwas weiterhelfen und wünsche Ihnen weiterhin alles Gute.

 

Herzliche Grüße

Yvonne Schleich
(Diplom- Sozialpädagogin)

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