Mutterschutzgesetz
Das Mutterschutzgesetz (Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter) wurde im Jahr 2002 erlassen. Es regelt arbeitsrechtliche Bestimmungen, Beschäftigungsmöglichkeiten, Schutzfristen, finanzielle Leistungen und den Kündigungsschutz in der Schwangerschaft und der Zeit danach. Daher verleiht das Mutterschutzgesetz schwangeren, berufstätigen Frauen beziehungsweise Müttern bestimmte Rechte, aus denen sich Pflichten für den Arbeitgeber ergeben. Aufsichtsbehörden - das sind Gewerbeaufsichtsämter oder Arbeitsschutzämter - wachen darüber, ob die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes eingehalten werden. An diese Stellen können sich Frauen und Arbeitgeber auch bei allen Fragen rund um den Mutterschutz wenden. Die Aufsichtsbehörden bieten Informationen, stehen beratend zur Seite und prüfen bei Bedarf die individuellen Begebenheiten.
Für wen und wann gilt das Mutterschutzgesetz?
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen - unabhängig davon, ob sie Vollzeit oder Teilzeit arbeiten oder sich noch in der Ausbildung befinden. Während die Mutterschutzregelungen auch für Frauen im öffentlichen Dienst gelten, greifen für Beamtinnen spezielle Regelungen des Beamtenrechts. Sobald eine Frau von ihrer Schwangerschaft weiß, sollte sie dies ihrem Arbeitgeber zusammen mit dem voraussichtlichen Entbindungstermin mitteilen, damit die Regelungen des Mutterschutzes vom Arbeitgeber eingehalten werden können. Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem Entbindungstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Bei Mehrlingen oder Frühgeburten endet die Frist zwölf Wochen nach der Geburt.
Kündigungsschutz während der Mutterschutzzeit
Sobald eine Frau ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft in Kenntnis setzt, kann sie bis vier Monate nach der Entbindung nicht gekündigt werden. Schließt sich an die Mutterschutzzeit eine Elternzeit an, verlängert sich die Kündigungsfrist um die Länge der Elternzeit. Wenn der Arbeitgeber innerhalb der Mutterschutzzeit jedoch kündigt, ohne von der Schwangerschaft zu wissen, hat die Frau noch zwei Wochen Zeit, ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft zu informieren, um die Kündigung unwirksam werden zu lassen. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann ein Arbeitgeber eine schwangere Mitarbeiterin kündigen. Dies ist erlaubt, wenn
- das Unternehmen Insolvenz anmeldet,
- der Betrieb teilweise stillgelegt wird und die Schwangere innerhalb des Betriebs auf keinen anderen Arbeitsplatz wechseln kann,
- es sich um einen sehr kleinen Betrieb handelt, der ohne einen Ersatz nicht weitergeführt werden kann.
Schutz von Mutter und Kind am Arbeitsplatz
Während der Mutterschutzzeit sechs Wochen vor der Geburt und bis zur Entbindung steht es der Schwangeren frei zu entscheiden, ob sie weiterhin zur Arbeit gehen möchte oder nicht. In den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist ihr das Arbeiten jedoch generell verboten, auch wenn sie sich dazu bereit erklären würde.
In der Zeit der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, seine Mitarbeiterin so zu beschäftigen, dass ihre Gesundheit und die des Kindes nicht gefährdet werden. Das bedeutet, dass Maschinen, Werkzeuge und Geräte entsprechend eingerichtet werden müssen und die betroffenen Frauen im Rahmen ihrer Arbeit keinen schädlichen Strahlen, Gasen oder Dämpfen, keinem Lärm oder anderen schädlichen Einflüssen ausgesetzt werden dürfen.
Daneben muss das Unternehmen schwangeren Frauen oder stillenden Müttern eine Möglichkeit bieten, sich auszuruhen und hinzulegen. Das gilt sowohl in den Pausen als auch während der Arbeitszeit.
Für alle Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft und auch zum Stillen des Babys muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiterin von der Arbeit frei stellen. Das Mutterschutzgesetz regelt auch die Stillzeiten. Zum Stillen dürfen Mütter sich täglich mindestens zweimal 30 Minuten oder einmal eine Stunde Zeit nehmen. Wenn Mütter mehr als acht Stunden täglich arbeiten, dürfen sie auf Verlangen zwei Stillpausen von jeweils 45 Minuten einlegen.
Generelles und individuelles Beschäftigungsverbot
Das Mutterschutzgesetz sieht ein generelles Beschäftigungsverbot für schwangere Frauen vor, wenn
- regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn Kilogramm Gewicht gehoben werden müssen.
- sie nach dem fünften Schwangerschaftsmonat regelmäßig mehr als vier Stunden am Stück stehen müssen.
- sie sich im Rahmen ihrer Arbeit strecken, beugen oder gebückt halten müssen.
- die Füße, beispielsweise beim Bedienen von Maschinen, stark beansprucht werden.
- ein erhöhtes Unfallrisiko besteht.
- bei der Arbeit Holz geschält wird.
- Arbeiten durchgeführt werden, bei denen eine erhöhte Gefahr besteht, an einer Berufserkrankung zu erkranken.
- sie an einem Fließband mit vorgegebenem Arbeitstempo arbeiten müssen.
Für die Beschäftigung schwangerer und stillender Frauen gilt: Sie dürfen nicht zwischen 20 und 6 Uhr arbeiten, keine Mehrarbeit leisten und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.
Im Einzelfall kann für Schwangere ein individuelles Beschäftigungsverbot gelten. Voraussetzung hierfür ist ein ärztliches Zeugnis. Der Arzt muss entscheiden, ob durch die Arbeit die Gesundheit und das Leben der Schwangeren und des Ungeborenen gefährdet werden könnten oder ob die werdende Mutter aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig ist.
Ist eine Frau nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig oder arbeitsunfähig krank, kann sie sich dies von einem Arzt attestieren lassen. Dann gilt ebenfalls ein individuelles (teilweises) Beschäftigungsverbot.
Mutterschutz und finanzielle Leistungen
Frauen sind während der Mutterschutzfristen vor der Entbindung und nach der Geburt des Babys finanziell abgesichert. Sie erhalten in der Regel Mutterschaftsgeld, das von der Krankenkasse gezahlt wird und einen Zuschuss vom Arbeitgeber. Beamtinnen, Hausfrauen und Selbständige erhalten kein Mutterschaftsgeld.
Die gesetzlichen Krankenkassen tragen die Kosten für bestimmte Leistungen während der Schwangerschaft und der Mutterschaft. Die Leistungen können sowohl von Frauen in Anspruch genommen werden, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, als auch von Selbständigen und Frauen, die zu Beginn der Schutzfrist nicht erwerbstätig waren. Die Leistungen umfassen:
- Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft
- Betreuung durch Hebammen und Ärzte
- Hebammenhilfe
- Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln sowie Verbandsmaterial
- Entbindung (stationär)
- häusliche Pflege
- Haushaltshilfe
- Mutterschaftsgeld
Die häufigsten Fragen zum Mutterschutzgesetz
Informationen zum Thema Mutterschaftsgeld, Elterngeld und Elternzeit finden Sie hier.
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Weitere Fragen zum Mutterschutzgesetz werden von Mitarbeitern des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend telefonisch unter folgender Servicenummer beantwortet:
01801/90 70 50
Montag bis Donnerstag zwischen 9 Uhr und 18 Uhr
Quellen:
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.): Mutterschutzgesetz, Leitfaden zum Mutterschutz. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Berlin, 2008
Online-Informationen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Berlin: www.familien-wegweiser.de, Stand: Februar 2009
Autor: Jessica Schmid
Letzte Änderung am: 11.03.2009
