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Schwanger im Sonderurlaub

Hallo liebes Expertenteam,

ich befinde mich im letzten Jahr meines Sonderurlaubes den mein Arbeitgeber mir bis Nov.2015 gewährt.

Nun bin ich in der 6 Ten Woche schwanger und weiß garnicht wie ich da fortfahre und was das für mich zu bedeuten hat.

Auch habe ich mit dem Einvetständniss meines AG ein Unternehmen gegründet seit dem 1.9.14 ! Ich verdiene dadurch aber nur geringfügig 400 Euro höchstens.

Wie verhält sich das denn dann mit dem Elterngeld? Mutterschutz?

 

LG und Danke

anastacia

Bisherige Antworten
Expertin-Schleich
Expertin-Schleich | 29.10.2014, 13:56 Uhr
533 Beiträge seit 19.12.2012

Re: Schwanger im Sonderurlaub

Liebe anastacia,

vielen Dank für Ihre Frage.

Wenn ich es richtig verstehe,sind sie normal beschäftigt und haben seit dem 1.9. ein eigenes Unternehmen mit einem geringfügigen Einkommen. 

Bei einer Selbstständigkeit gibt es in der Regel kein Mutterschutz. Als Arbeitnehmerin gilt: Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt hat der Gesetzgeber Arbeit verboten. Diese Schutzfristen gelten nicht für Geschäftsführerinnen/ Selbstständige. Aber in der Zeit nach der Geburt ist auch eine Unternehmerin schutzbedürftig und wird nicht voll einsatzfähig sein. In diesem Fall gibt es die Möglichkeit von Zusatzversicherungen. 

Da es sich bei Ihnen ja um eine geringfügige Tätigkeit handelt,wird sich so eine Zusatzversicherungen eher nicht rentieren.Sie können sich aber auch noch gerne bei Ihrer Krankenkasse erkundigen.

In Ihrer Situation wird sich der Mutterschutz nach dem allgemein gültigen Richtlinien des Mutterschutz Gesetzes richten.

Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am durchschnittlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit, das vor der Geburt erzielt wurde. Zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit gehören Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit, aus einer selbständigen Tätigkeit, Gewerbetrieb und Land- und Forstwirtschaft. Andere Einkünfte, wie zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen bleiben unberücksichtigt. Das Einkommen des anderen Elternteils haben auf die Höhe Ihres Elterngeldes keinen Einfluss. Zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit zählt auch der Verdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung (400 €, Minijob).
Einmal-, Sonderzahlungen wie z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder Jubiläumszuwendungen werden bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens nicht berücksichtigt.
Wenn Sie vor der Geburt erwerbstätig, aber nicht selbständig tätig waren, zählt für das Elterngeld das Einkommen aus den zwölf Monaten vor der Geburt. Waren Sie dagegen (auch) selbständig tätig, zählt bei der Berechnung von Elterngeld für Kinder, die ab dem 1. Januar 2013 geboren werden, das Einkommen aus dem letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum, der vor der Geburt des Kindes geendet hat. Als Nachweis dient in diesem Fall der entsprechende Steuerbescheid.
Quelle: Elterngeld.de
 

Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und wünsche Ihnen weiterhin alles Gute. 

Herzliche Grüße

Yvonne Schleich
(Diplom- Sozialpädagogin)

Re: Schwanger im Sonderurlaub

Vielen Dank für ihre Antwort.

Wenn ich das jetzt richtig verstehe werde ich also kaum etwas bekommen was die Elternzeit betrifft?

Aufgrund der geringfügigen Beschäftigung Bin ich über meinen Mann familienversichert. Macht es dann eher Sinn das mein Mann in die Elternzeit geht?

Da mein Gewerbe ja erst seit dem 1.9.14 besteht wird ja bis Juni soviel nicht mehr passieren ..

Was aber passiert mit meinem Sonderurlaub ? Kann ich im Sonderurlaub in Elternzeit gehen?

Kann mein Arbeitgeber mich nun entlassen im Sonderurlaub? Sollte ich kündigen damit ich von einer geringfügigen Beschäftigung wegkomme?

Ich bin jetzt etwas besorgt das es finanziell schwirieg werden könnte...

lG ana

Expertin-Schleich
Expertin-Schleich | 29.10.2014, 16:03 Uhr
533 Beiträge seit 19.12.2012

Re: Schwanger im Sonderurlaub

Liebe anastacia, 

Ihr Arbeitgeber kann Sie nicht so einfach entlassen, auch wenn Sie im Sonderurlaub sind.

Desweiteren würde ich Ihnen bei der komplexen Fragestellung raten, sich an eine Beratungsstelle wie z.B. Pro Familia zu wenden. Bei einem persönlichen Gespräch lässt sich vieles besser klären und genauer auf Ihre Situation eingehen.

Falls Sie noch weitere Fragen haben, bin ich gerne für Sie da.

 

Herzliche Grüße

Yvonne Schleich
(Diplom- Sozialpädagogin)

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