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Individuelles Berufsverbot

Hallo 

nach einer fg. (Auch schwanger durch icsi) bin ich glücklich durch eine icsi schwanger.

bin nun in der. 5 Woche und mir ist schlecht  und schwindelig.

in meiner Firma, ein bürojob, ist unter den Angestellten so ein krieg, dass ich vor der Behandlung vor Stress und ärger zwischenblutungen bekommen habe :-o

ich habe angst wieder mein Baby zu verlieren, besonders da es mich fertig macht unter dieser Situation zu arbeiten.

nun hatte ich gelesen es gibt ein individuelles beruvsverbot das der Frauenarzt ausstellt,kennt sich hier jemand aus?

bin so verzweifelt da ein Wechsel in eine andere Abteilung ausgeschlossen ist und man mir der Chefin nicht reden kann :-/

 

vielen dank

Bisherige Antworten
Expertin-Schleich
Expertin-Schleich | 30.10.2014, 17:51 Uhr
533 Beiträge seit 19.12.2012

Re: Individuelles Berufsverbot

Liebe Alexandra, 

vielen Dank für Ihre Frage. 

Das individuelle Berufsverbot nennt sich fachlich "Beschäftigungsverbot". Dieses kann Ihnen nach Rücksprache Ihr Gynäkologe erteilen. Sprechen Sie bitte mit Ihrem behandelnden Arzt hierüber. 

Mehr zum Thema Beschäftigungsverbot finden Sie im Mutterschutz Gesetz.

Beschäftigungsverbote

§ 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter

(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.


§ 4
 Weitere Beschäftigungsverbote

(1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.
(2) Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden
1.
mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn Kilogramm Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1,
2.
nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet,
3.
mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen,
4.
mit der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb,
5.
mit dem Schälen von Holz,
6.
mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht,
7.
nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln,
8.
mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt sind.
(3) Die Beschäftigung von werdenden Müttern mit
1.
Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
2.
Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo
ist verboten. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Mutter oder Kind nicht befürchten lassen. Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung für alle werdenden Mütter eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 für alle im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Frauen gegeben sind.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen der werdenden oder stillenden Mütter und ihrer Kinder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
Arbeiten zu bestimmen, die unter die Beschäftigungsverbote der Absätze 1 und 2 fallen,
2.
weitere Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter vor und nach der Entbindung zu erlassen.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen bestimmen, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote der Absätze 1 bis 3 oder einer von der Bundesregierung gemäß Absatz 4 erlassenen Verordnung fällt. Sie kann in Einzelfällen die Beschäftigung mit bestimmten anderen Arbeiten verbieten.
( Quelle: Mutterschutz Gesetz) 
 
Wenn Sie noch weitere Fragen zum Beschäftigungsverbot haben, dürfen Sie sich gerne wieder hier melden.
 

Herzliche Grüße

Yvonne Schleich
(Diplom- Sozialpädagogin)

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