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Elterngeld etc

Hallo liebes Experten-Team,
ich habe zu meiner Situation eine Frage zum Elterngeld- bzw. Elterngeld Plus:
 
Ich erwarte mein erstes Kind Mitte Januar 2017 und beabsichtige 2 Jahre in Elternzeit zu gehen und Elterngeld Plus zu beantragen.
Momentan habe ich einen Verdienst von rd. 1.800 EUR netto und zusätzlich einen Nebenjob als Bedienung mit 16 Std. im Monat für 160 EUR netto (Ab Oktober fällt dieser Verdienst aber weg)
 
- Rechnet sich dann die 65 % aus dem Gesamtverdienst von 1960 EUR?
   Also würde ich (1960 x 0,65= 1.274 EUR für ein Jahr Elterngeld bzw. 637 EUR für zwei Jahre Elterngeld Plus) erhalten?
 
 
- Ich würde gerne ab ca. April 2017 (wenn das Baby mitspielt) wieder den Nebenjob als Bedienung aufnehmen (4 Std. / Woche= 16 Std im Monat für 160 EUR netto
 
Muss ich das dann bei dem Antrag den ich nach der Geburt stelle gleich mit angeben, obwohl ich ja nicht weiß ob das Baby mitspielt?
 
Momentan haben mein Mann und ich noch die Steuerklassen 4/4. Ab wann soll ich dann zu 5 und er zu 3 wechseln? Erst nach der Geburt oder zum Ende des Jahres? Das verstehe ich irgendwie auch nicht so richtig?!?!?
 
Mein Mann möchte dann auch 2x je ein Monat zu Hause bleiben, aber den ersten Monat erst so ca. wenn das Baby zwischen einem halben Jahr und Jahr als ist, und dann ganz am Schluß nochmal (wann muss er dann den letzten Monat nehmen?) --> müssen wir das dann auch jetzt schon bei dem Antrag nach der Geburt angeben (also den genauen Zeitraum?
 
Ich würde mich über eine Antwort freuen.
Viele Grüße
 
Bisherige Antworten
Expertin-Schleich
Expertin-Schleich | 19.09.2016, 18:21 Uhr
533 Beiträge seit 19.12.2012

Re: Elterngeld etc

Liebe Seimeni,

vielen lieben Dank für Ihre Frage.

Das Elterngeld wird anhand ihres Verdienstes der letzten 12 Monate vor Beginn des Mutteschutzes berechnet- in Ihrem Fall von einem Gesamt- Verdienst von 1960 Euro. Es ist, wie Sie es oben schon beschrieben haben.

Nein, Sie müssen den Minijob, den Sie evtl weiter ausführen, nicht direkt nach der Geburt schon anmelden. Hier liegt die Frist soweit es mir bekannt ist bei mindestens 4 Wochen vor Beginn des Minijobs.


Bezüglich der Steuerklassen:
Die für die Haus­halts­kasse vieler Paare beste Steuerklassen-Kombination „Ehemann III/Ehefrau V“ kann ungünstig sein, wenn das Ehepaar ein Kind erwartet. Da häufig die Ehefrau nach der Geburt in Eltern­zeit geht und Eltern­geld für die zwölf Monate nach der Geburt beantragt, sollte sie vor der Geburt in die Steuerklasse III wechseln, um später möglichst viel Eltern­geld zu bekommen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie berufs­tätig ist und mehr als das Mindest­eltern­geld in Höhe von 300 Euro zu erwarten hat. Wechselt die Frau vor der Geburt des Kindes in die Steuerklasse III, obwohl sie erheblich weniger als ihr Mann verdient, hat das Paar zwar in der vorgeburtlichen Zeit weniger Netto zum Leben. Aber dieser steuerliche Nachteil wird mit der Steuererklärung wieder ausgeglichen. Das wiederum ist beim Eltern­geld nicht möglich. Bleibt die Ehefrau in der Steuerklasse V, bekommt sie weniger Eltern­geld und kann dieses Minus nicht wieder zurück­holen.
(Quelle Stiftung Warentest)
Die Steuerklasse kann nur einmal im Jahr geändert werden. Bei weiteren Fragen, würde ich Anraten sich direkt beim Finanzamt zu erkundigen.


Während der Elternzeit haben Eltern Anspruch auf Elterngeld. Das Elterngeld ersetzt das nach der Geburt wegfallende Erwerbseinkommen des betreuenden Elternteils und kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen werden.
Eltern können die Anzahl der Monate – bis auf die zwei Partnermonate – frei untereinander aufteilen. Es kann zum Beispiel erst einer der Partner die vollen zwölf Monatsbeträge, dann der andere die zwei weiteren Monatsbeträge in Anspruch nehmen. Auch die gleichzeitige Inanspruchnahme des Elterngeldes durch beide Eltern ist möglich. Wenn beide Eltern beispielsweise in den ersten sieben Lebensmonaten des Kindes gleichzeitig Elterngeld beziehen, sind die Beträge für 14 Monate aufgebraucht.
Es gibt einen Zeitkorridor von einer Woche, innerhalb derer der Antrag auf Elternzeit schriftlich gestellt werden muss. Der Elternzeitantrag muss spätestens sieben Wochen, aber nicht eher als acht Wochen vor dem Antritt der geplanten Elternzeit beim Arbeigeber eingehen.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit etwas weiterhelfen und wünsche Ihnen weiterhin alles Gute.

Herzliche Grüße

Yvonne Schleich
(Diplom- Sozialpädagogin)

Re: Elterngeld etc

Hallo Frau Schleich,

 

vielen Dank für Ihre Antwort. Leider ist mir einiges noch unschlüssig:

Das ich auf St.klasse 3 und mein Mann auf 5 wechselt vor der Geburt haben wir verpasst. Dies bringt uns ja jetzt ca. 3 Monate vor der Geburt nichts mehr. Darum wollten wir dann direkt von unserer jetzigen Situation Klassen 4/4 auf 3(Mann) und 5 (ich) wechseln. Nun ist halt die Frage ob wir das noch vor Beantragung des Elterngeldes machen sollen oder erst hinterher???

 

Ich möchte auf jedenfall 2 Jahre zu Hause bleiben und höchstens eine Teilzeitstelle annehmen in dieser Zeit. Mein Mann möchte wie geschrieben das erste mal für 4 Wochen auch zusätzlich Elternzeit nehmen wenn unser Kind 6 Monate alt ist, die 2. 4 Wochen möchte er dann ganz am Schluß nehmen....wann wäre das dann konkret? Im Alter des Kindes von 13-14 Monaten oder kann er auch kurz vor dem 2. Geburtstag des Kindes es nehmen??

Vielleicht können Sie mir hier nochmals konkret antworten?

Vielen lieben Dank

 

 

Expertin-Schleich
Expertin-Schleich | 20.09.2016, 19:10 Uhr
533 Beiträge seit 19.12.2012

Re: Elterngeld etc

Liebe Seimeni,

Die jeweilig gewünschten Bezugsmonate können Sie frei auf die ersten 14 Lebensmonate ihres Kindes aufteilen- also nicht bis zum zweiten Lebensjahr.

Der Wechsel der Steuerklasse wird im Folgemonat nach Antragsstellung gültig. Von daher wäre ein Wechsel 4 Wochen vor der Geburt des Kindes meines Erachtens sinnvoller. Allerdings sind Steuern nicht direkt mein Fachgebiet. Daher empfehle ich Ihnen noch einmal eine Meinung z.B. von einem Steuerberater einzuholen.

Herzliche Grüße

Yvonne Schleich
(Diplom- Sozialpädagogin)

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